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Ungelesen 09.11.22, 06:53   #1
MotherFocker
AZOR AHAI
 
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Hier sind wohl einige wieder den "Verführungen" der "tristen Armeen" erlegen...

Es ist ein gewaltiger Unterschied (nicht nur inhaltlich, sondern auch juristisch) ob man eine Person als Faschist bezeichnet, oder eben durch abfällige Beleidigung auf deren Geschlechtsteile reduziert.

Letzteres ist ein klare Beleidigung und somit strafbewährt.

Den gerichtlich festgestellten Faschisten darf man gut und gerne auch so nennen, denn dessen Wort und Tat lässt sich hinreichend nachverfolgen.
Was man beim Geschlechtsteil von Frau Kènast wohl kaum behaupten kann (inkl. sonstiger persönlicher Beleidigungen.

Wer nun "Landolf Ladig" als "verblödet-behinderten-Scheissfaschist" bezeichnet, müsste sich höchstens wegen den vorangegangenen Adjektive Sorgen machen
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Ungelesen 09.11.22, 07:37   #2
DokuQuelle
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Zitat:
Zitat von MotherFocker Beitrag anzeigen
Es ist ein gewaltiger Unterschied (nicht nur inhaltlich, sondern auch juristisch) ob man eine Person als Faschist bezeichnet, oder eben durch abfällige Beleidigung auf deren Geschlechtsteile reduziert.

Letzteres ist ein klare Beleidigung und somit strafbewährt.
Nein, so klar ist das eben nicht. Insbesondere wenn sich das nicht durch Tatsachen belegen lassen kann. Dummerweise ist eine aktive Mitgliedschaft in der AfD kein ausreichender Tatsachenbeweis

In anderen Fällen (zuletzt 09/2022) ging die Bezeichnung "Faschist" gegen einen AfD-Politiker wieder als Beleidigung durch und wurde mit einer Geldstrafe in Höhe von 2500 € belegt [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ].

Bei dem Fall Künast ist der Fall klar, ohne Diskussion. Da habe ich schon nicht nachvollziehen können weshalb das in erster Instanz noch als Meinungsäußerung durchgehen konnte.
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