Zitat:
Gesetzestext dessen Wortlaut ungefähr war, dass wenn man ein Produkt zu einem wirklich absurden Preis kauft, da nicht mehr von "Unwissend" die Rede sein kann.
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Der Erwerber muss gutgläubig sein. Der Erwerber ist bösgläubig, wenn ihm bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist. Es besteht zwar für den Erwerber keine allgemeine Nachforschungspflicht, aber er muss sich aufdrängenden Zweifeln nachgehen.
Sprich bei solch absurden Angeboten wird ihm das als "böswilliger Kauf" zurechtgelegt.
(Wäre das Angebot geringfügig billiger und es stellt sich heraus, dass es sich um gestohlene Ware handelt müsste er die Ware dem Eigentümer zurückgeben, aber wäre rechtlich nicht belangbar )
Zusammengefasst:
Bei zu günstigen Angeboten machst du dich Strafbar. Bei sehr billigen Angeboten machst du dich nicht strafbar, aber musst sollte die Ware gestohlen sein sie dem Eigentümer zurückgeben.