Also in Deutschland lautet der genaue Wortlaut so:
"Ein Lehrer hat als Beamter über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren (Dienstgeheimnis). Dies gilt nach § 61 Bundesbeamtengesetz (BBG) sowie nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Beamtenrechts-rahmengesetz (BRRG) und der entsprechenden Vorschrift in § 65 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG). Ähnliches gilt für den im öffentlichen Dienst angestellten Lehrer nach § 9 BAT (die Normen sind im Anhang abgedruckt). ..
...Die dienstrechtliche Schweigepflicht gilt nach § 39 Absatz 1 Satz 2 BRRG nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
• Keiner Geheimhaltung bedürfen nur ganz unbedeutende Angelegenheiten, die auch in Zukunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Bedeutung gewinnen könnten.
• Offenkundig ist eine Tatsache dann, wenn jeder vernünftige Mensch ohne besondere Fachkenntnis aus zuverlässigen Quellen von ihr erfahren kann. Das einem größeren Kreis von Beteiligten schon bekannte so genannte „offene Geheimnis“ ist aber noch nicht offenkundig, also beispielsweise die in der ganzen Klasse schon bekannt gewordene Drogenabhängigkeit eines Schülers.
• Zur dienstlichen Tätigkeit oder jedenfalls zu den Mitteilungen im dienstlichen Verkehr eines Lehrers gehören natürlich zum einen der Unterricht selbst, aber auch die Gespräche mit Schülern und Eltern."
Ich schau nochma ob ich explizit für die Schweiz noch was find.
MfG Honk
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Wer kämpft, kann verlieren, wer nicht kämpft hat schon verloren
- Che
Du willst downloaden, weisst aber nicht wie?
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