myGully.com

myGully.com (https://mygully.com/index.php)
-   Off Topic (https://mygully.com/forumdisplay.php?f=43)
-   -   [Schweiz] Lehrer Schweigepflicht? (https://mygully.com/showthread.php?t=2233046)

xLawliet 15.02.11 14:43

[Schweiz] Lehrer Schweigepflicht?
 
So...

Ich habe eine Dispenz fürs Turnen erhalten, den Grund will ich nicht nennen - nur, kennt mein Lehrer diesen Grund und ich habe die befürchtung, dass er den Grund meiner Klasse sagen will, damit bin ich überhaupt nicht einverstanden, nur der Typ hat mich sowieso auf dem Kieker und naja, es wäre gut wenn ich dann sagen könnte ; Sie dürfen es nicht sagen denn laut Gesetz $blabla nr blabla haben Lehrer eine Schweigepflicht!

Wiederum meinte eine Kollegin ich hätte ein "Persönlichkeitsrecht", dass könnte ich auch sagen, nur wäre es mir lieber wenn ich schön nen Spruch bringen kann wie oben beschrieben.


Danke schonmal :)

khaalan 15.02.11 14:48

Zitat:

Zitat von xLawliet (Beitrag 21916575)
So...

Ich habe eine Dispenz fürs Turnen erhalten, den Grund will ich nicht nennen - nur, kennt mein Lehrer diesen Grund und ich habe die befürchtung, dass er den Grund meiner Klasse sagen will, damit bin ich überhaupt nicht einverstanden, nur der Typ hat mich sowieso auf dem Kieker und naja, es wäre gut wenn ich dann sagen könnte ; Sie dürfen es nicht sagen denn laut Gesetz $blabla nr blabla haben Lehrer eine Schweigepflicht!

Wiederum meinte eine Kollegin ich hätte ein "Persönlichkeitsrecht", dass könnte ich auch sagen, nur wäre es mir lieber wenn ich schön nen Spruch bringen kann wie oben beschrieben.


Danke schonmal :)


jupp, haben eine schweigepflicht, vorallem wenn es um krankheiten o.ä. geht.
selbst wenn der schüler eine ansteckende krankheit hätte, kann (muss?) der lehrer ihn des unterrichts verweisen, jedoch ohne konkrete gründe öffentlich preiszugeben.

xLawliet 15.02.11 15:11

Zitat:

Zitat von khaalan (Beitrag 21916597)
jupp, haben eine schweigepflicht, vorallem wenn es um krankheiten o.ä. geht.
selbst wenn der schüler eine ansteckende krankheit hätte, kann (muss?) der lehrer ihn des unterrichts verweisen, jedoch ohne konkrete gründe öffentlich preiszugeben.

Magst mit mir mitgooglen? Finde keine korrekten angaben :o denn einfach zu sagen sie haben 'ne Schweigepflicht klingt dumm da der Typ sich sowieso nicht dranhalten wird :rolleyes:

Ich wills ihm in dem moment einfach geben....

khaalan 15.02.11 15:14

Zitat:

Zitat von xLawliet (Beitrag 21916701)
Magst mit mir mitgooglen? Finde keine korrekten angaben :o denn einfach zu sagen sie haben 'ne Schweigepflicht klingt dumm da der Typ sich sowieso nicht dranhalten wird :rolleyes:

Ich wills ihm in dem moment einfach geben....

eigene erfahrung:
ich habe früher am bodensee gewohnt, aus meiner nachbarschaft gingen einige über die grenze in eine schweizer privatschule und dort gab es dieses problem. der prof hat eins auf den deckel gekriegt, weil er die schwangerschaft eines mädchens rumposaunt hat.

nachtrag:
[Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. Jetzt registrieren...]
[Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. Jetzt registrieren...]
[Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar. Jetzt registrieren...]

such einfach nach dem wort schweigepflicht auf den entsprechenden seiten

ausserdem sind auch schweizer lehrer beamte (zumindestens waren sie das vor der radikalreform vor paar jahren). wenn ich mich recht entsinne, ist in der schweiz die schweigepflicht im eid inbegriffen, finde aber den eidtext grad net

Zeodos 15.02.11 19:45

das zumposaunen von zB krankheiten oder schlechten noten usw., würde dein persönlichkeitsrecht einschränken, ja...
aber zumindest in deutschland gibt es keine schweigepflicht, wie zB bei ärzten. erzählst du einem lehrer zB, dass du zu hause misshandelt wirst, oder eine bank ausgeraubt hast, so steht er sogar in der pflicht, dies an die polizei weiterzuleiten.

Honk12345 16.02.11 07:25

Also in Deutschland lautet der genaue Wortlaut so:

"Ein Lehrer hat als Beamter über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren (Dienstgeheimnis). Dies gilt nach § 61 Bundesbeamtengesetz (BBG) sowie nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Beamtenrechts-rahmengesetz (BRRG) und der entsprechenden Vorschrift in § 65 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG). Ähnliches gilt für den im öffentlichen Dienst angestellten Lehrer nach § 9 BAT (die Normen sind im Anhang abgedruckt). ..
...Die dienstrechtliche Schweigepflicht gilt nach § 39 Absatz 1 Satz 2 BRRG nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
• Keiner Geheimhaltung bedürfen nur ganz unbedeutende Angelegenheiten, die auch in Zukunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Bedeutung gewinnen könnten.
• Offenkundig ist eine Tatsache dann, wenn jeder vernünftige Mensch ohne besondere Fachkenntnis aus zuverlässigen Quellen von ihr erfahren kann. Das einem größeren Kreis von Beteiligten schon bekannte so genannte „offene Geheimnis“ ist aber noch nicht offenkundig, also beispielsweise die in der ganzen Klasse schon bekannt gewordene Drogenabhängigkeit eines Schülers.
• Zur dienstlichen Tätigkeit oder jedenfalls zu den Mitteilungen im dienstlichen Verkehr eines Lehrers gehören natürlich zum einen der Unterricht selbst, aber auch die Gespräche mit Schülern und Eltern."


Ich schau nochma ob ich explizit für die Schweiz noch was find.

MfG Honk

xLawliet 16.02.11 10:29

Zitat:

Zitat von Honk12345 (Beitrag 21919565)
Also in Deutschland lautet der genaue Wortlaut so:

"Ein Lehrer hat als Beamter über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren (Dienstgeheimnis). Dies gilt nach § 61 Bundesbeamtengesetz (BBG) sowie nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Beamtenrechts-rahmengesetz (BRRG) und der entsprechenden Vorschrift in § 65 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG). Ähnliches gilt für den im öffentlichen Dienst angestellten Lehrer nach § 9 BAT (die Normen sind im Anhang abgedruckt). ..
...Die dienstrechtliche Schweigepflicht gilt nach § 39 Absatz 1 Satz 2 BRRG nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
• Keiner Geheimhaltung bedürfen nur ganz unbedeutende Angelegenheiten, die auch in Zukunft unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Bedeutung gewinnen könnten.
• Offenkundig ist eine Tatsache dann, wenn jeder vernünftige Mensch ohne besondere Fachkenntnis aus zuverlässigen Quellen von ihr erfahren kann. Das einem größeren Kreis von Beteiligten schon bekannte so genannte „offene Geheimnis“ ist aber noch nicht offenkundig, also beispielsweise die in der ganzen Klasse schon bekannt gewordene Drogenabhängigkeit eines Schülers.
• Zur dienstlichen Tätigkeit oder jedenfalls zu den Mitteilungen im dienstlichen Verkehr eines Lehrers gehören natürlich zum einen der Unterricht selbst, aber auch die Gespräche mit Schülern und Eltern."


Ich schau nochma ob ich explizit für die Schweiz noch was find.

MfG Honk

Danke - echt nett von dir! :T
Und wäre hammer, wenn du was für die Schweiz findest, ich habe allerdings nichts gefunden.


Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 10:16 Uhr.

Powered by vBulletin® (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2025, Jelsoft Enterprises Ltd.