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myGully |
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02.07.13, 21:41
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#1
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Ex-Newbie
Registriert seit: Jan 2010
Beiträge: 457
Bedankt: 220
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@Merlin, deine Ausführungen zur Verjährungsfrist sind ja schön und richtig, allerdings wäre es für die Freundin des TE am einfachsten, gar nichts zu tun und abzuwarten.
Wenn ein Bußgeldbescheid erlassen werden sollte, was eigentlich unwahrscheinlich ist, dann kann sie immer noch Einspruch einlegen.
Das Fahrtenbuch droht ohnehin, auch bei Verfahrenshindernis wg. Verjährung.
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03.07.13, 17:19
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#2
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Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: Dec 2011
Beiträge: 532
Bedankt: 966
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Zitat:
Zitat von 321meins
@Merlin, deine Ausführungen zur Verjährungsfrist sind ja schön und richtig, allerdings wäre es für die Freundin des TE am einfachsten, gar nichts zu tun und abzuwarten.
Wenn ein Bußgeldbescheid erlassen werden sollte, was eigentlich unwahrscheinlich ist, dann kann sie immer noch Einspruch einlegen.
Das Fahrtenbuch droht ohnehin, auch bei Verfahrenshindernis wg. Verjährung.
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Ja, da gebe ich dir Recht. Die Freundin kann natürlich erst etwas tun, wenn was von Seiten der Bußgeldstelle passiert.
Gruß
Merlin
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