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Bürgschaft für eine Wohnung

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Ungelesen 17.10.14, 22:53   #1
AndreasPeter
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Zitat:
Zitat von jesserl Beitrag anzeigen
Hallo offliNe.,
Du sprichst von einer Kautionsbürgschaft, eine Bürgschaft über die monatlichen Miete gibt es so nicht. Bei einer Kautionsbürgschaft ist der maximale Schuldnerische Betrag auf drei Nettokaltmieten festgelegt. Also z.B. die Kaltmiete beträgt 400€, d.h. der Bürge muss mit maximal 1200€ bürgen. Alles was darüber liegt wird (versucht) direkt beim Mieter einzutreiben. Ausserdem darf der Vermieter beim Mietverzug die ausserordentliche Kündigung aussprechen.
Das ist nicht korrekt.

Selbstverständlich kann eine Bürgschaft für alles mögliches ausgestellt werden. Insbesondere bei einkommensschwachen Mietern ist das üblich (nämlich über die Eltern). Die gezahlte KAUTION bei einer Wohnung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen mit ausstehenden Mietzahlungen verrechnet werden. Soweit die Forderung strittig ist, so ist das z.B. ein Grund die Kaution nicht verrechnen zu dürfen.
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Ungelesen 18.10.14, 12:05   #2
jesserl
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Zitat:
Zitat von AndreasPeter Beitrag anzeigen
Das ist nicht korrekt.

Selbstverständlich kann eine Bürgschaft für alles mögliches ausgestellt werden. Insbesondere bei einkommensschwachen Mietern ist das üblich (nämlich über die Eltern). Die gezahlte KAUTION bei einer Wohnung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen mit ausstehenden Mietzahlungen verrechnet werden. Soweit die Forderung strittig ist, so ist das z.B. ein Grund die Kaution nicht verrechnen zu dürfen.
Natürlich habe ich recht,

Bei Wohnraummietverträgen besteht zudem eine erhebliche Einschränkung, da die Mietbürgschaft eine Sicherheit im Sinne von §551 BGB darstellt. Dies hat zur Folge, dass die Begrenzung der gesamten Mietsicherheit auf das Dreifache der Nettokaltmiete auch für die hier vereinbarte Selbstschuldnerischen Bürgschaft gilt. Eine unbeschränkte Mietbürgschaft ist aber nicht insgesamt unwirksam, sondern bleibt bis zur Höhe einer dreifachen Nettokaltmiete wirksam (OLG Hamburg, Urteil vom 31.1.2001, 4 U 197/00, ZMR 2001, 887).
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