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Durchsuchungsbefehl für Schulen...

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Ungelesen 10.07.12, 21:34   #1
321meins
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Zitat:
Zitat von pauli8 Beitrag anzeigen
Nun muss man unterscheiden, will die Polizei präventiv tätig werden, dann gilt das PAG...sind aber Anhaltstspunkte für Straftaten gegeben, dann gilt eindeutig die Strafprozessordnung.
Im übrigen gilt der Grundsatz Bundesrecht bricht Landesrecht.
Diese Aussage erweckt den Eindruck, dass die StPO bei Präventivmaßnahmen nicht gelten würde oder zumindest nur im Zusammenhang mit Straftaten. Das ist natürlich nicht der Fall.
Ergänzend findet die StPO gem. § 46 I OWiG auch im Bußgeldverfahren und damit bei Ordnungswidrigkeiten Anwendung.
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Ungelesen 11.07.12, 10:44   #2
pauli8
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Zitat:
Zitat von 321meins Beitrag anzeigen
....Ergänzend findet die StPO gem. § 46 I OWiG auch im Bußgeldverfahren und damit bei Ordnungswidrigkeiten Anwendung.
Ich glaube hier wird das Bußgeldverfahren gemeint.
Zitat:
Siehe Abs. 2: Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
Mit Bundesrecht bricht Landesrecht meinte ich die Normenhierarchie.

Zitat:
Normenhierarchie

Mit Normenhierarchie wird die Rangordnung der verschiedenen Normebenen in einem Staat bezeichnet.
Innerhalb der Normenhierarchie verdrängt die höhere Norm die niedrigere (lex superior derogat legi inferiori). D.h. regeln zwei Normen unterschiedlicher Stufe den gleichen Sachverhalt, so gilt die Regelung der höheren Norm. Das wird mit dem Grundsatz Bundesrecht bricht Landesrecht in Art. 31 GG für das Verhältnis von Bundesrecht zu Landesrecht ausdrücklich festgeschrieben.

In Deutschland gilt folgende Normenhierarchie:

Grundgesetz
Formelle Bundesgesetze
Sonstiges Bundesrecht
z.B. Rechtsverordnungen
Landesverfassung
Formelles Landesrecht
Sonstiges Landesrecht
Das Bayer. Polizeiaufgabengesetzt ist Landesrecht.

Führe ich danach eine Durchsuchung durch habe ich mich nach § 21 PAG zu richten.

Zitat:
Art. 21 PAG
Durchsuchung von Personen

(1) Die Polizei kann, außer in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
2.
sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
3.
sie sich an einem der in Art. 13 Abs. 1 Nrn. 2 oder 5 genannten Ort aufhält oder
4.
sie sich in einem Objekt im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen.

(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll oder die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosionsmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
Hier gehen die Befugnisse sogar weiter als im § 102 StPO. Siehe dazu oben gen. Artikel, Abs. I, Ziffern 3 und 4 beispielsweise.

Nur habe ich Aussagen und/oder konkrete Hinweise auf eine Straftat, dann geht der 102er/103er der Strafprozessordnung vor.
Finde ich bei "der Schulrazzia" eine Schusswaffe (also keine Ordnungswidrigkeit), dann wird nach der StPO sichergestellt oder beschlagnahmt.

Mehr wollte ich damit nicht ausdrücken.
pauli8 ist offline   Mit Zitat antworten
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