Zitat:
Zitat von AndreasPeter
Das ist nicht korrekt.
Selbstverständlich kann eine Bürgschaft für alles mögliches ausgestellt werden. Insbesondere bei einkommensschwachen Mietern ist das üblich (nämlich über die Eltern). Die gezahlte KAUTION bei einer Wohnung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen mit ausstehenden Mietzahlungen verrechnet werden. Soweit die Forderung strittig ist, so ist das z.B. ein Grund die Kaution nicht verrechnen zu dürfen.
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Natürlich habe ich recht,
Bei Wohnraummietverträgen besteht zudem eine erhebliche Einschränkung, da die Mietbürgschaft eine Sicherheit im Sinne von §551 BGB darstellt. Dies hat zur Folge, dass die Begrenzung der gesamten Mietsicherheit auf das Dreifache der Nettokaltmiete auch für die hier vereinbarte Selbstschuldnerischen Bürgschaft gilt. Eine unbeschränkte Mietbürgschaft ist aber nicht insgesamt unwirksam, sondern bleibt bis zur Höhe einer dreifachen Nettokaltmiete wirksam (OLG Hamburg, Urteil vom 31.1.2001, 4 U 197/00, ZMR 2001, 887).