Zitat:
Zitat von Rukashi
Sprich bei solch absurden Angeboten wird ihm das als "böswilliger Kauf" zurechtgelegt. Damit greift dann der oben genannte Paragraph §§ 247,248 BGB
(Wäre das Angebot geringfügig billiger und es stellt sich heraus, dass es sich um gestohlene Ware handelt müsste er die Ware dem Eigentümer zurückgeben, aber wäre rechtlich nicht belangbar )
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Die §§ 247,248 BGB behandeln Zinsen.
Zum Thema:
Wenn du 6 Stück für 800€ kaufen würdest und es käme raus (das muss ja erstmal vorausgesetzt werden, bevor du überhaupt belangt werden kannst), kann man tatsächlich gut von einer Strafbarkeit wegen Hehlerei ausgehen.
Hier wäre dann ein Vorsatzproblem zu diskutieren.
Fahrlässige Hehlerei ist nicht strafbar, kommt also gar nicht in Betracht (§§247,248a StGB behandeln übrigens nur den Umstand, dass bei einem Familiendiebstahl und Geringwertigkeit der Sache ein Antrag zur Strafverfolgung nötig ist).
Da du aber in Erwägung ziehen musst, dass die Handys zumindest irgendwie rechtswidrig erlangt worden sind (allein schon wegen Treu und Glauben, §242 BGB und der guten Sitten, §§134, 138 BGB), würdest du mMn zumindest bedingt vorsätzlich handeln und würdest dich somit gem. §§259 I,III, 12,23 I StGB zumindest wegen versuchter Hehlerei strafbar machen - wenn nicht sogar schon durch das Absenden des Geldes die Hehlerei vollendet ist.