Zitat:
Zitat von Spammerman
Hier wird erläutert was öffentlicher Verkehrsraum ist:
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Und da müssen Fahrzeuge angemeldet/versichert sein.
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He, he, hast ja eingestellt, vermutlich aber selber nicht gelesen oder nicht verstanden, aus Deinem Link
Der Garagenvorplatz eines Wohnhauses gehört nicht zum öffentlichen Verkehrsraum (OLG Köln, Beschl. v. 06.06.2000 - VerkMitt. S. 86).
Das Gericht hat dazu u. a. Folgendes ausgeführt:: „Verkehrsflächen sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse öffentlich im Sinne des Straßenverkehrsrechts, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des verfügungsberechtigten jedermann oder zumindest einem nicht näher bestimmten Personenkreis zur verkehrsmäßigen Benutzung zur Verfügung stehen (BGH NZV 1998, 418; OLG
Düsseldorf NJW 1988, 922; BayObLG NJW 1983, 129).“
Müssen sie nicht, nur der Eigentüner hat das Recht die Polizei zur hilfe zuziehen, von selbst dürfen sie nicht tätig werden - Privatgelende !
Parkplätze
Ein Parkplatz, und zwar auch ein "Privatparkplatz" bzw. "Firmenparkplatz" ist regelmäßig dann als öffentlich anzusehen, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann zugelassen ist und auch tatsächlich so genutzt wird. Auf die verwaltungsrechtliche Widmung oder auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.05.1982 - VRS Bd. 63 S. 289).
Auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums gilt die StVO.
Auf Priveten Parkplätzen kann es schon anders aussehen, auch wenn RvL jeder kennt und anwendet.
Davon abgesehen, dass Du einen Link zum portal und nicht auf dier StVO / StVZO einstellst.