Die USA haben ja ein anderes Rechtssystem im Verfahrensrecht. Insoweit kann ich Strafverfahren oder Zivilklage dort schlecht beurteilen.
In Deutschland dürfte ein Strafverfahren gegen jemand, der in weitesten Sinne der Szene zuzurechnen ist , wie speziell sogar sogen. „HWG-Personen“ (häufig wechselnder Geschlechtsverkehr), sehr selten zu einer Verurteilung führen. Da wurde, als „AIDS“ aufkam, sogar Anklage wegen versuchten Totschlags erhoben.. .dann „zurückgestuft“ als Gefährliche Körperverletzung.
Bei anderen Ansteckungswegen als GV wird es noch schwerer.
Auch sind hier dann die versch. Arten von Vorsatz und Fahrlässigkeit zu diskutieren…aber das lasse ich lieber.
Letztendlich scheiterte es, weil man (= die Anklage) nicht nachweisen konnte, wo, von wem und wann man sich angesteckt hat.
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