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myGully |
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08.07.12, 02:15
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#1
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Silent Running
Registriert seit: Feb 2010
Beiträge: 7.155
Bedankt: 22.393
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Zitat:
Zitat von XionCore
Die Maßnahme in der Schule richtet sich nach dem präventiven Polizeigesetz/Sicherheitsbehördengesetz usw. und nicht nach der StPO. ...
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Deine Aussage könnte nur unter bestimmten Umständen richtig sein.
Der TE gebraucht die Worte Razzia und Durchsuchungsbefehl. Ohne nähere Erläuterung kann man damit nichts anfangen, da die Worte mittlerweile in den Medien und im allgemeinen Sprachgebrauch bereits "inflationär" geworden sind.
Nachdem der TE in Bayern wohnt, wäre noch das PAG [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ] zu prüfen.
(Jeder Artikel ist im Link einzeln anklickbar, so dass man sich die Durchsuchung/Sicherstellung genau anschauen kann !)
Nun muss man unterscheiden, will die Polizei präventiv tätig werden, dann gilt das PAG...sind aber Anhaltstspunkte für Straftaten gegeben, dann gilt eindeutig die Strafprozessordnung.
Im übrigen gilt der Grundsatz Bundesrecht bricht Landesrecht.
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10.07.12, 21:34
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#2
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Ex-Newbie
Registriert seit: Jan 2010
Beiträge: 455
Bedankt: 220
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Zitat:
Zitat von pauli8
Nun muss man unterscheiden, will die Polizei präventiv tätig werden, dann gilt das PAG...sind aber Anhaltstspunkte für Straftaten gegeben, dann gilt eindeutig die Strafprozessordnung.
Im übrigen gilt der Grundsatz Bundesrecht bricht Landesrecht.
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Diese Aussage erweckt den Eindruck, dass die StPO bei Präventivmaßnahmen nicht gelten würde oder zumindest nur im Zusammenhang mit Straftaten. Das ist natürlich nicht der Fall.
Ergänzend findet die StPO gem. § 46 I OWiG auch im Bußgeldverfahren und damit bei Ordnungswidrigkeiten Anwendung.
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11.07.12, 10:44
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#3
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Silent Running
Registriert seit: Feb 2010
Beiträge: 7.155
Bedankt: 22.393
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Zitat:
Zitat von 321meins
....Ergänzend findet die StPO gem. § 46 I OWiG auch im Bußgeldverfahren und damit bei Ordnungswidrigkeiten Anwendung.
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Ich glaube hier wird das Bußgeld verfahren gemeint.
Zitat:
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Siehe Abs. 2: Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
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Mit Bundesrecht bricht Landesrecht meinte ich die Normenhierarchie.
Zitat:
Normenhierarchie
Mit Normenhierarchie wird die Rangordnung der verschiedenen Normebenen in einem Staat bezeichnet.
Innerhalb der Normenhierarchie verdrängt die höhere Norm die niedrigere (lex superior derogat legi inferiori). D.h. regeln zwei Normen unterschiedlicher Stufe den gleichen Sachverhalt, so gilt die Regelung der höheren Norm. Das wird mit dem Grundsatz Bundesrecht bricht Landesrecht in Art. 31 GG für das Verhältnis von Bundesrecht zu Landesrecht ausdrücklich festgeschrieben.
In Deutschland gilt folgende Normenhierarchie:
Grundgesetz
Formelle Bundesgesetze
Sonstiges Bundesrecht
z.B. Rechtsverordnungen
Landesverfassung
Formelles Landesrecht
Sonstiges Landesrecht
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Das Bayer. Polizeiaufgabengesetzt ist Landesrecht.
Führe ich danach eine Durchsuchung durch habe ich mich nach § 21 PAG zu richten.
Zitat:
Art. 21 PAG
Durchsuchung von Personen
(1) Die Polizei kann, außer in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
2.
sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet,
3.
sie sich an einem der in Art. 13 Abs. 1 Nrn. 2 oder 5 genannten Ort aufhält oder
4.
sie sich in einem Objekt im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß in oder an Objekten dieser Art Straftaten begangen werden sollen.
(2) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll oder die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden kann, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosionsmitteln durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz des Polizeibeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
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Hier gehen die Befugnisse sogar weiter als im § 102 StPO. Siehe dazu oben gen. Artikel, Abs. I, Ziffern 3 und 4 beispielsweise.
Nur habe ich Aussagen und/oder konkrete Hinweise auf eine Straftat, dann geht der 102er/103er der Strafprozessordnung vor.
Finde ich bei "der Schulrazzia" eine Schusswaffe (also keine Ordnungswidrigkeit), dann wird nach der StPO sichergestellt oder beschlagnahmt.
Mehr wollte ich damit nicht ausdrücken.
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