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myGully |
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13.10.20, 14:21
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#1
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AZOR AHAI
Registriert seit: Aug 2013
Beiträge: 5.515
Bedankt: 23.200
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Zitat:
(2) 1Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. 2Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. 3Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
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Dann mal ran ans Telefon.
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Die folgenden 8 Mitglieder haben sich bei MotherFocker bedankt:
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10.11.20, 21:41
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#2
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Anfänger
Registriert seit: Sep 2012
Beiträge: 20
Bedankt: 88
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Zitat:
Zitat von MotherFocker
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Da steht doch alles drinn !
Wenn die Kürzung kommt einfach formlos Widerspruch einlegen, mit dem Verweis auf nicht erhaltene Post.
Dann ist das JC in der Beweisnot...
Ganz simpel
__________________
Ich trage keinen BH, ich bin BH !
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Folgendes Mitglied bedankte sich bei Matz96:
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