Naja aber dieser Absatz macht mir Sorgen :
Zitat:
(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.
In der Schlussakte hiess es dann aber:
Erläuterung Titel I “Recht auf Leben”
…
(2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden.*
a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK* :
“Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um…
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.”
b) Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK*:
“Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen,die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden…”
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Ausserdem macht mir auch die Klaussel Angst die die Europäischen Staaten zur Aufrüstung auffordert und auch Auslandseinsätze legalisiert !