Willkommen |
|
myGully |
|
Links |
|
Forum |
|
|
|
 |
07.10.11, 19:37
|
#1
|
Mitglied
Registriert seit: Dec 2010
Beiträge: 371
Bedankt: 173
|
Kaufvertrag Rechtsgültig?!
Hallo liebe Community. Mal ein komischer Fall.
Ich habe mir 2 Produkte bei Konsolenkost für sagenhafte "Null" wirklich NULL Euro gekauft. Natürlich mit dem Hintergedanke, dass die Null Euro für die Sega Dreamcast nicht stimmen kann^^.
Nunja, mit einem Kumpel geschnackt und er meinte auch nur, da er öfters im Netz bestellt, das die das stornieren werden.
Gesagt getan und bestellt.
Versandwert war an die 8 Euronen.
Email bestätigung bekommen mit dem Inhalt
Zitat:
"Sehr geehrte(r) XYZ
vielen Dank für das entgegengebrachte Vertrauen und Ihre Bestellung.
Mit dieser Nachricht bestätigen wir, dass Ihre Bestellung bei uns eingegangen ist. Gleichzeitig ist der Kaufvertrag rechtsverbindlich abgeschlossen."
|
Kurzübersicht:
Kaufbetrag: 0,00 EURO
Versandkosten: 3,99 EURO
Gesamtbetrag inkl. Versand: 3,99 EURO
Müssen die Anbieter mir nun die Artikel zusenden oder dürfen die es stornieren sodass ich für beide Artikel meine 8 Euro widerbekomm?
Als ich nämlich vorhin nochmal geguckt habe, stand beim preisbundle 99 Euro und bei, andern 50.
Screens das die Produkte 0 euro gekostet haben, hab ich auch. und die mails lösch ich auch nicht.
Schönes Wochenende!
|
|
|
07.10.11, 19:39
|
#2
|
Profi
Registriert seit: Mar 2011
Beiträge: 1.858
Bedankt: 711
|
Eigentlich sagt jeder Anbieter das der Kaufvertrag erst zu Stande kommt mit der Lieferung... Oder teilweise uahc mit der Zahlung je anch dem...
Schaue in die AGBs!
|
|
|
07.10.11, 19:43
|
#3
|
Ist öfter hier
Registriert seit: Oct 2010
Beiträge: 213
Bedankt: 222
|
Ich hatte da mal was gesehen. Die müssen es nicht raus geben für den Preis. Ich weiß aber nicht, ob sowas anfechtbar ist. Hätte aber auch wenig Sinn. Oder die können es anfechten. Auf jeden Fall wirst du am Ende den Kürzeren ziehen.
[ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
|
|
|
07.10.11, 20:10
|
#4
|
Mitglied
Registriert seit: Dec 2010
Beiträge: 371
Bedankt: 173
|
Erstmal danke für eure Antworten:
VORSICHT allerdings vor zu großer Sorglosigkeit: Ein entdeckter Fehler muß zur sofortigen Reaktion führen! Die vom BGH zugelassene Anfechtung ist nur möglich, wenn die Anfechtungserklärung UNVERZÜGLICH nach Entdeckung des Fehlers erfolgt. Anonsten könnte es für den Kunden bei dem Schnäppchen bleiben!
D.h doch das die HÄNDLER den Fehler in der Bestellung rückgängig machen müssen!
Ich habe selbst noch 2 Wochen Zeit das Geschäftrückgängig zu machen!
Zitat:
Gibt ein Angestellter eines Onlineshops den richtigen Preis in das Dtaenbanksystem des Shops ein, wird dieser Preis jedoch durch die Datenübermittlung zwischen Warenwirtschaftssystem und Online-Warenkorb verfälscht, kann der Betreiber des Onlineshops seine Willenserklärung wegen Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1 2. Alt. anfechten. Der Fehler bei der Abgabe der invitatio ad offerendum wirkt auf die spätere Annahme der Bestellung durch den Onlineshop fort.
|
D.h, wen sie nicht blöd sind machen sie von sich aus beide geschäfte ungültig und ich bekomme mein geld erstattet.
PS: Ich als Laie wusste es nicht das der Preis verfälscht wird. Außerdem gab es solchen Ähnlichen Fall bei der PS3 in einem MM.
Anstatt 399 Euro haben die ersten 10 Kunden die PS3 für 39,99 bekommen  .
EDIT:
Ausschnit aus den AGB´s
Zitat:
3. Angebot und Vertragsschluss
3.1 Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung dar. Irrtümer vorbehalten.
3.2 Durch Anklicken des Bestellen-Buttons im letzten Schritt des Bestellprozesses geben Sie eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Der Kaufvertrag kommt zustande, wenn wir Ihre Bestellung durch eine Auftragsbestätigung per E-Mail unmittelbar nach dem Erhalt Ihrer Bestellung annehmen.
|
Mails habe ich erhalten.
Also ist der zu stande gekommen!
Trotzdem bin ich mal gespannt, was dabei rauskommt. Solange ICH keine 200,00 Euro zahlen muss, ist alles gut!
Vielen Danke!
|
|
|
07.10.11, 20:11
|
#5
|
Chuck Norris sein Vater
Registriert seit: Aug 2009
Beiträge: 5.157
Bedankt: 3.130
|
Zitat:
Zitat von VanilleWaffel
D.h, wen sie nicht blöd sind machen sie von sich aus beide geschäfte ungültig und ich bekomme mein geld erstattet.
|
Ich denke, so wird es auch laufen. Der Kaufvertrag ist wegen der falschen Preisangabe nicht rechtens.
Kulant wäre es, wenn sie es dir trotzdem für den angegebenen Preis geben würden.
Mfg
|
|
|
07.10.11, 20:15
|
#6
|
Ist öfter hier
Registriert seit: Oct 2010
Beiträge: 213
Bedankt: 222
|
Nach Entdeckung des Fehlers. Wenn es ihnen, nach paar Wochen erst auffällt. Ist es dann fahrlässig von dem Unternehmen? Du hast auf jeden Fall die Chance, dass Produkt zu dem Preis zu bekommen. Denn der Kaufvertrag ist auf keinen Fall nichtig. Der Anbieter, muss diesen Kaufvertrag zu erst einmal anfechten.
Jedoch weiß ich es nicht, wie es ist. Du hast ja ein Fehler im System bewusst ausgenutzt. Wäre schön, wenn hier jemand mal schreibt, der sich gut mit Gesetzen auskennt. Mein kleines BWL Grundwissen über Kaufverträge, bringt mich auch nicht viel weiter.
|
|
|
07.10.11, 20:32
|
#7
|
Mitglied
Registriert seit: Dec 2010
Beiträge: 371
Bedankt: 173
|
[QUOTE=SuperstarY;22811998]...keinen Fall nichtig. Der Anbieter, muss diesen Kaufvertrag zu erst einmal anfechten.
Alles klar
Zitat:
Zitat von SuperstarY
Jedoch weiß ich es nicht, wie es ist. Du hast ja ein Fehler im System bewusst ausgenutzt. Wäre schön, wenn hier jemand mal schreibt, der sich gut mit Gesetzen auskennt. Mein kleines BWL Grundwissen über Kaufverträge, bringt mich auch nicht viel weiter. 
|
Mein Wissen auch nicht. Ich denke nicht, dass ich mich Strafbar gemacht habe.
Ich hatte dieses aber in der Schule.
Mich irretiert deren Widerrufsrecht mit deren AGB´s , das der Kaufvertrag mit der bestätigung der Mail u stande kommt.
Zahlen muss ich die Produkte ja nicht.
Wenn ich nicht am Wochenende eine Mail von denen bekommen werden, rufe ich dort an und werde ganz kulant den es mitteilen.
Der neue Preis steht ja schon da. Ich hab zwar in meiner Email nur 8 Euro an Versand gezahlt aber dennoch mal abwarten.
|
|
|
07.10.11, 20:29
|
#8
|
Chuck Norris sein Vater
Registriert seit: Aug 2009
Beiträge: 5.157
Bedankt: 3.130
|
Zitat:
Zitat von SuperstarY
Wäre schön, wenn hier jemand mal schreibt, der sich gut mit Gesetzen auskennt. 
|
Wir sind doch alle Anwälte hier, die das Fachwissen weiter geben, wusstest du das noch nicht?
Ich sehe es so, das ein Fehler erst dann behoben oder ausgebessert werden kann, sobald man ihn bemerkt.
Da die Kaufabwicklung zum grössten Teil automatisch abläuft, kann dem Verkäufer dies eigentlich erst kurz vor dem Versand der Ware, bzw beim Zahlungseingang auffallen.
Der Fehler ist lt. TE bereits behoben, indem der Preis wieder korrekt im Angebot steht.
Nun wird es wohl kaum noch lange dauern, bis der Verkäufer die Storno an alle betroffenen Kunden raushaut. Eben mit der Tatsache, das er den Fehler erst zu einem späteren Zeitpunkt bemerkt hat, aber dann umgehend behoben hat.
Das spricht lt. dem oben verlinkten Gesetz für den Verkäufer.
Mfg
|
|
|
07.10.11, 22:05
|
#9
|
Mitglied
Registriert seit: Dec 2010
Beiträge: 371
Bedankt: 173
|
Danke Style-Kill!
Sehr gute Information! Das die Zahlung direkt noch nicht eingangen ist, ist klar, da meine bank nicht am Wochenende tätig ist. Nicht das sie sich darauf berufen.
Ich hätte nicht gedacht, dass das so gut für mich aussgehen kann. Dachte ich habe kein Anspruch auf die Ware. In dem Falle warte ich bis Montag ab & werde mal hartnackig darauf behaaren, die waren zu bekommen!
|
|
|
07.10.11, 23:15
|
#10
|
Self-Made Superman
Registriert seit: Sep 2009
Beiträge: 1.100
Bedankt: 772
|
hatte auch mal son fall.
bin mir sehr sicher das du nichts bekommen wirst.
__________________
My intelligence is money, My skin is the streets of New York, My arms and legs are its fucked up bridges
The subways are the worms that come through my corpse
Liberty, my bitch, fucking everyone
They cut my two middle fingers down but my dick is still standing
|
|
|
07.10.11, 23:20
|
#11
|
Ist öfter hier
Registriert seit: Oct 2010
Beiträge: 213
Bedankt: 222
|
Ich würde deine Frage noch einmal in einem speziellen Rechtsforum stellen. Dort wird Dir sicherlich besser geholfen. Kannst ja Rückmeldung geben, wie es sich weiterentwickelt. Viel Glück.
|
|
|
07.10.11, 23:45
|
#12
|
Ist öfter hier
Registriert seit: Mar 2009
Beiträge: 227
Bedankt: 187
|
hm, die Rechtsforen sind solala grade dort wo richtige Anwälte auch mit bei sind, die sind immer so, "Ja ich würde dir gerne dazu genaueres sagen darf es aber nicht"
@jerujeru
darauf wird es hinauslaufen, die Ware müssen sie an sich ausliefern dazu sind Sie verpflichtet, die haben einen Kaufvertrag angenommen der Rechtsgültig ist und der Käufer im Recht ist.
Daher schreib ich auch immer das man darauf behaaren sollte und die Nerven sollte bis zum geht nicht mehr, das machen aber die Wenigsten, da sie sich denken der Aufwand lohnt nicht.
Wer sogar Geringverdiener ist sollte einfach mal die Firma vor Gericht ziehen, Kosten wird es einem dann nichts wegen zu geringen verdienst und einen Anwalt selbst brauch man dafür auch nicht, es kann man sich schriftlich selbst vertreten und dem Gericht einfach mitteilen wie der Ablauf war mit den Beweisstücken(E-Mail und Screenshots) und fertig ist die Sache.
die Firma kann sich dazu Äußern und dann wird das Gericht entscheiden.
Bleibt jedem immer selbst überlassen wie man so etwas handhabt, die einen verzichten darauf die anderen bleiben starköpfig und wollen es.
@Hodi
Einzelhandel(Läden) sind anders, dort wird erst an der Kasse entschieden und der Kaufvertrag geschlossen, da muss der an der Kasse Entscheiden was nun ist, er ist der der den Vertrag annehmen kann oder ablehnen kann, nimm er ihn an so ist der Vertrag rechtsgültig und der Laden kann dagegen nichts mehr machen.
Fast das gleiche Gilt für das Online Handeln. Die Mail ist der Abschluss des Vertrags und somit rechtsgültig.
der Verkäufer kann versuchen aus dem Vertrag wieder raus zu kommen, dazu muss er den Kunden befragen ob er es darf, wird abgelehnt, bleibt der Verkäufer darauf sitzen und kann es nur noch durch das Gericht nichtig machen lassen.
Was er aber nicht schaffen wird, den es ist der Fehler des Verkäufers gewesen, was wiederum dazu führt das, dass Gericht keine andere Wahl hat als dem Käufer zu zustimmen, den Menschlicher Fehler ist ein Fehler und da hat man einfach dann Pech gehabt.
Übrigens zieht vor Gericht das Argument nicht mit dem Technischen Fehler, den die Technik wird von Menschen bedient, also Menschlicher Fehler den die Technik macht es ja nicht einfach mal so aus Spaß, geschweige hat die Technik wohl noch kein eigen leben.
|
|
|
08.10.11, 00:57
|
#13
|
Ist öfter hier
Registriert seit: Oct 2010
Beiträge: 213
Bedankt: 222
|
Zitat:
Die Mail ist der Abschluss des Vertrags und somit rechtsgültig.
|
Ich bin der Meinung, der Abschluss ist erst bei der Auslieferung der Ware.
Ich kenne keine spezielle Foren. Außer 123Recht. Ob die Seite seriös ist, kann ich nicht sagen. Im Internet wird sich aber sicherlich ein ordentliches Rechtsforum finden.
Ich bin jedoch immer noch der Meinung, dass das Unternehmen diesen Kaufvertrag anfechten kann.
[ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
|
|
|
07.10.11, 23:30
|
#14
|
BMW Cruiser
Registriert seit: Feb 2010
Ort: O-Town :)
Beiträge: 65
Bedankt: 28
|
Er wird wohl auch nichts bekommen.
Gab auch mal so ein Fall bei Otto.
Die haben dann als entschädigung jeden Kunde der den falsch ausgepreisten artikel bestellt hatten einen 50 euro gutschein geschickt.
Mittlerweile ist das nicht mehr so wie früher.
Reine kullanz sache. Da sowas logischerweise als Menschlicher fehler durchgeht.
Ist bei uns im Einzelhandel genau so.
Produkt X steht am Regal mit 4,99 Euro und geht mit 6,99 Euro drüber.
Nun liegt es in meiner "hand" zu eintscheiden was ist.
Lege ich mich wegen 2 Euro mit dem Kunde an, oder stehe ich für unseren Fehler gerade und gebe dem Kunde das Produkt für die 4,99 Euro und ändere sofort das Schild.
Natürlich kann man das jetzt auch nicht mit Internet handel vergleiche.
Und zum Thema mit der bestätigungsmail: Die werden doch mittlerweile alle automatisch geschickt.
Also kannst glück ham und du bekommst es für ganze 0 Euro, oder Sie schicken dir ne Entschuldigungsmail das Sie ein System fehler oder sonstiges hatten und gehts leer aus.
__________________
Der King mit dem Ding *g*
|
|
|
08.10.11, 01:26
|
#15
|
Ex-Newbie
Registriert seit: Jan 2010
Beiträge: 457
Bedankt: 220
|
Mit der Bestellbestätigung kam im vorliegenden Fall der Kaufvertrag zustande.
Das ändert jedoch nichts an der Möglichkeit einer nachträglichen Anfechtung durch den Verkäufer.
Unverzüglich muss die Anfechtung nach Kenntnissnahme erfolgen, was bedeutet, dass der Vertrag rein theoretisch kurz vor Ablauf der 10-Jahres-Frist angefochten werden kann, wenn der Verkäufer bzw. sein Erfüllungsgehilfe (= Mitarbeiter) den Fehler erst später entdeckt.
Habe selten so einen Unsinn zu diesem Thema gelesen, wie von @Style-Kill.
Wieso schreibst du zu dem Thema, wenn du ganz offensichtlich keine Ahnung hast?
Ich erdreiste mich auch nicht, dir etwas über Programmierung oder die neuesten Grafikkarten zu erzählen, ganz einfach weil ich davon keine Ahnung habe.
Zitat:
der Verkäufer kann den Kaufvertrag anfechten, damit wird er aber nicht durch kommen, es war ein Fehler vom Verkäufer und somit hat er Pech, heißt der Verkäufer müsste vor Gericht es hinbekommen das die Richter/in ihnen zustimmen, was sie aber nicht tun werden.
|
Mal ganz davon abgesehen, dass mir leider keine Glaskugel zur Verfügung steht, mit der ich in die Zukunft blicken kann, würde ich gerne wissen, wie du auf solch abstruse Gedanken kommst.
Hast du denn den Sinn der Anfechtung überhaupt verstanden?
Sie soll denjenigen vor Schaden schützen, der irrtümlich/versehentlich eine falsche Willenserklärung abgegeben hat. "Pech gehabt, weil selbst schuld" ist also nicht.
Und nun nochmal zum Verständnis:
Wenn der Verkäufer die Bestellung storniert, dann hat der Käufer erst mal Pech gehabt.
Er muss dann ggf. vor Gericht auf Erfüllung des Kaufvertrags klagen, was aufgrund der Anfechtung des Verkäufers eher schwierig werden sollte.
Generell muss hier immer im Einzelfall abgewogen werden. Dass allerdings ein anfechtbarer Irrtum vorliegt, dürfte bei einem Kaufpreis von 0 Euro nicht schwer nachvollziehen zu sein.
Preisfehler im Internet gibt es nicht erst seit gestern.
Die Glücklichen bekommen die Ware zum falschen Preis, die weniger Glücklichen bekommen keine Ware und dafür Gutscheine und die Pechvögel bekommen gar nichts.
|
|
|
08.10.11, 01:33
|
#16
|
Ist öfter hier
Registriert seit: Oct 2010
Beiträge: 213
Bedankt: 222
|
@321meins Ich Danke Dir für Deinen Beitrag. Liege ich ja doch mit meiner Meinung gar nicht mal so falsch.
|
|
|
08.10.11, 13:26
|
#17
|
Mitglied
Registriert seit: Dec 2010
Beiträge: 371
Bedankt: 173
|
Hallo Leute. Die Sachlage ist nun die, das die Aufträge von der Firma aus von selbst storniert worden sind.
Ich hab aber eine Gutschrift erhalten. Bin sehr zufrieden damit. So konnte ich mir 2 kleine Gutschrift für "lau" ergattern  .
Besser als gar nichts  .
Vielen Dank!
|
|
|
08.10.11, 13:31
|
#18
|
Anfänger
Registriert seit: Oct 2011
Beiträge: 3
Bedankt: 0
|
Rechtsberatung bei myGully  sehr gut
|
|
|
08.10.11, 13:56
|
#19
|
Mitglied
Registriert seit: Dec 2010
Beiträge: 371
Bedankt: 173
|
Zitat:
Zitat von Goldorth
Rechtsberatung bei myGully  sehr gut
|
Klar! Wieso auch nicht  .
Es ist auch gleichzeitig n normales Forum, da Talkbereich vorhanden ist  .
Außerdem sind hier auch andere User unterwegs die sich mit solchen Themantiken gut auskennen! :P
|
|
|
08.10.11, 15:13
|
#20
|
Ist öfter hier
Registriert seit: Mar 2009
Beiträge: 227
Bedankt: 187
|
@321meins
Was soll der Verkäufer anfechten?
dass er ein Fehler gemacht hat, dennoch ist ein Vertrag zustande gekommen die beide Parteien einhalten müssen, aus dem Vertrag kann man nicht einfach mal so raus, außer die machen es sich leicht und versuchen zu stornieren oder eine Gutschrift raus zu hauen, wer die annimmt ist selber schuld, den die wissen das sie was falsch gemacht haben und das sie das Produkt liefern müssen wenn der Käufer darauf besteht.
Das dürfte mittlerweile so einigen passiert sein und wie schon geschrieben, muss jeder für sich entscheiden, wenn schon leicht machen und abwimmeln lassen oder darauf bestehen, dass der Vertrag bestand hat.
ich kann mir auch nicht jeden X Beliebigen Vertrag machen und später sagen nö wollte ich nicht, war mein Fehler. dafür muss eine Begründung her, und ein Fehler Seiten des Verkäufers, ist die Schuld des Verkäufers und dafür müssen die auch grade stehen.
wenn du wissen willst woher ich das alles weiß, hm lass mal nachdenken, einer der Besten Anwälte Deutschlands Ralf Höcker, der schöne Bücher darüber geschrieben hat, die Serie ist solala aber da ist rechtlich alles richtig und aus eigener Erfahrung.
Wer auf sein Recht besteht, bekommt es meist auch, so ist es in Deutschland, leider nutzt Kaum Jemand seine Rechte aus...
|
|
|
08.10.11, 15:13
|
#21
|
Ist öfter hier
Registriert seit: Oct 2010
Beiträge: 213
Bedankt: 222
|
Zitat:
§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
|
Siehe oben. Es kam zwar ein Kaufvertrag zu Stande. Jedoch kann dieser Kaufvertrag angefochten werden.
Den kann man doch auch öfter mal auf RTL bestaunen oder?
|
|
|
08.10.11, 15:37
|
#22
|
Mitglied
Registriert seit: Dec 2010
Beiträge: 371
Bedankt: 173
|
@Style-Kill ich werde mal mich Montag telefonisch mit denen in Verbindung setzen. Eigentlich hast du Recht. Ich kann mir deren Fehler aber nur laut diesem Satz erklären.
Zitat:
Leitsatz:
Gibt ein Angestellter eines Onlineshops den richtigen Preis in das Dtaenbanksystem des Shops ein, wird dieser Preis jedoch durch die Datenübermittlung zwischen Warenwirtschaftssystem und Online-Warenkorb verfälscht, kann der Betreiber des Onlineshops seine Willenserklärung wegen Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1 2. Alt. anfechten. Der Fehler bei der Abgabe der invitatio ad offerendum wirkt auf die spätere Annahme der Bestellung durch den Onlineshop fort.
Leitsatzautor: Prof. Dr. Thomas Wilmer
|
.
Ich will es nicht zum Gericht kommen lassen. Es war auch nur eher gesagt ne Bierlaune. ^^
Wäre aber trotzdem witzig, WENN auf die Produkte bestehen kann!
Edit:
3.1 Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung dar. Irrtümer vorbehalten.
Das stand auch in den AGb´s. N Kumpel meinte darauf berufen Sie sich.
|
|
|
08.10.11, 20:24
|
#23
|
Ist öfter hier
Registriert seit: Mar 2009
Beiträge: 227
Bedankt: 187
|
Uff ihr macht es mir schwer.
hier:
[ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
und hier(bitte ganz wichtig das 2te beachten also Wie kommt in so einem Fall der Vertrag zustande?)
[ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
Beim 2ten Link wird dir Erklärt warum "3.1 Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Bestellung dar. Irrtümer vorbehalten." nicht gehen kann.
Du hast es Bestellt, die Auto Mail hat dir Bestätigt das dieses Angebot ok ist und somit ist es ein großes JA vom Verkäufer das er das Angebot annimmt, Somit ist der Kaufvertrag geschlossen.
So kenn ich das Alles und so hab ich es selbst auch schon 2 mal genutzt und bin damit durch gekommen bei den Händlern. wie es vor gericht genau ausieht kann man nie Sagen, der eine Richter/in sagt Ja der andere wiederum Nein, Sieht man ja immer bei der GEZ was da für ein hin und her ist, mal brauch man für Neuen Medien nichts Zahlen und ein paar Monate Später ändert es ein Gericht wieder -.-*
@SuperstarY
Ja Ralf Höcker hat bei RTL die Show der Rechtsirrtümer, ist immer ganz ok, was dort alles gezeigt wird ist auch richtig.
er ist auch der Anwalt der die Schönen und Reichen immer Vertritt, ihn sieht man oft in den Nachrichten wenn ein Promi oder sonst ein reicher vor Gericht geht und es in die Nachrichten kommt
|
|
|
08.10.11, 20:21
|
#24
|
Chuck Norris sein Vater
Registriert seit: Aug 2009
Beiträge: 5.157
Bedankt: 3.130
|
Egal, wer dir hier sagt, das sie den Kaufvertrag einhalten müssen. Sie müssen es eben nicht.
Mfg
|
|
|
08.10.11, 20:48
|
#25
|
Chuck Norris sein Vater
Registriert seit: Aug 2009
Beiträge: 5.157
Bedankt: 3.130
|
@VanilleWaffel: Man merkt, du willst die Bestellung für lau....
Ich mach dir da keine Hoffnung, aber gut, wenn du die Gutschrift akzeptierst, ist es eh gelaufen.
Zum BGH §119 Abs.1 - Beweislast beim Händler
good luck
|
|
|
08.10.11, 21:33
|
#26
|
Mitglied
Registriert seit: Dec 2010
Beiträge: 371
Bedankt: 173
|
Zitat:
Zitat von ckjthedogmaster
@VanilleWaffel: Man merkt, du willst die Bestellung für lau.... 
Ich mach dir da keine Hoffnung, aber gut, wenn du die Gutschrift akzeptierst, ist es eh gelaufen.
|
Ganz ehrlich? Wer will mal nicht was für Lau  .
Wäre doch top, wenn das klappt!
Es ist sogesehen noch nichts gelaufen, ich hab die Email stillschweigend akzeptiert, aber dennoch nur gefragt wie hoch diese Gutschrift sein wird.  !
Schade, dass das alles nicht einfach von statten geht.  . Wäre genial. So hätt ich noch ordentlich profit rausschlagen können, da ich glaube ich, die Ware beim nächsten Handler verkauft hätte! ;D.
Das wäre meine Ideen gewesen, aber eigentlich wäre für mich wichtig gewesen, ob ich die Waren bekommen kann oder nicht.
Mensch das deutsche Recht ist aber auch kompliziert  !
Die einen sagen ja & die anderen sagen nein.
Für mich ist die ganze Sachlage nicht erörtert und nicht klar definiert.
Sehr vielen Dank an alle die sich bereits beteiligt haben! =)
|
|
|
09.10.11, 00:30
|
#27
|
Ist öfter hier
Registriert seit: Oct 2010
Beiträge: 213
Bedankt: 222
|
Zitat:
er ist auch der Anwalt der die Schönen und Reichen immer Vertritt, ihn sieht man oft in den Nachrichten wenn ein Promi oder sonst ein reicher vor Gericht geht und es in die Nachrichten kommt
|
Ich frage mich bei so Dingen immer. Wenn er so viel Erfolg mit seinem Beruf hat. Warum hat er es dann nötig, eine Show auf RTL zu machen?
Zitat:
Kauvertrag kommt durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen zustande und nicht durch eine e-mail. vergesst das nicht.
|
Der Kaufvertrag kann durch eine E-Mail zustande kommen. Dies ist möglich, da ein Kaufvertrag formfrei ist. Außer natürlich in Fällen, wie Immobilienhandel usw. In diesem Fall ist der Vertrag gültig. Wenn das Produkt bei mir dann zu Hause ankommt, wird der Kaufvertrag damit abgeschlossen. (Dies ist meine Auffassung!)
Der Anbieter kann diesen Kaufvertrag anfechten, da er seine Willenserklärung nicht abgeben wollte. Er lag im Irrtum, über die Informationen der Willenserklärung. Dies ist in diesem Fall eindeutig. Jedoch muss der Anbieter dies nachweisen. Dies könnte er meiner Meinung nach tun, indem er zeigt, dass die normalen Preise höher für dieses Produkt sind.
Schwer sowas in eigenen Worten zu formulieren. Paragraphen sind schon eine Sprache für sich.
Ob der Anbieter den Kaufvertrag anfechtet, hängt denke ich mal von der Frage ab. Wie viele Leute diesen "Fehler" ausgenutzt haben. Ich glaube nicht, dass sie wegen einem Kunden vor Gericht ziehen. Ob der Richter am Ende, dem Kunden oder dem Unternehmen recht gibt? Gesetze sind subjektiv. Mehr kann man dazu nicht sagen.
|
|
|
09.10.11, 01:24
|
#28
|
Ex-Newbie
Registriert seit: Jan 2010
Beiträge: 457
Bedankt: 220
|
Zitat:
Zitat von Style-Kill
Woher bekommt ihr immer eure Klar dividierten Paragraphen her?
|
Die lernt man beispielsweise in einem Jurastudium.
Anfechtung ist 1. Semester, also Kinderkram.
Also, ich mache mir nun noch einmal die Mühe und gehe auf die Thematik ein, auch wenn ich bereits alles wichtige dazu geschrieben habe.
Zitat:
Zitat von Style-Kill
@321meins
Was soll der Verkäufer anfechten?
|
Die automatisierte Willenserklärung gem. § 119 BGB.
Zitat:
dass er ein Fehler gemacht hat, dennoch ist ein Vertrag zustande gekommen
|
Es ist richtig, dass ein Vertrag zustande gekommen ist.
Zitat:
die beide Parteien einhalten müssen, aus dem Vertrag kann man nicht einfach mal so raus,
|
Bei der Anfechtung einer Willenserklärung, wird diese ex tunc - also von Anfang an - nichtig.
Wird die Willenserklärung des Verpflichtungsgeschäftes - hier der Kaufvertrag - angefochten, so ist dieser von Anfang nichtig. (§ 142 I BGB)
Sollte ein Vertragspartner bereits eine Leistung erhalten haben, z.B. die Lieferung der Ware, dann ist er ungerechtfertigt bereichert und somit zur Herausgabe der Sache verpflichtet. (§ 812 I BGB)
Zitat:
außer die machen es sich leicht und versuchen zu stornieren oder eine Gutschrift raus zu hauen, wer die annimmt ist selber schuld, den die wissen das sie was falsch gemacht haben und das sie das Produkt liefern müssen wenn der Käufer darauf besteht.
|
Nein, der Verkäufer muss nicht liefern, wenn er den Vertrag angefochten hat und die Anfechtung dem Käufer zugegangen ist. (s.o.)
Zitat:
Das dürfte mittlerweile so einigen passiert sein und wie schon geschrieben, muss jeder für sich entscheiden, wenn schon leicht machen und abwimmeln lassen oder darauf bestehen, dass der Vertrag bestand hat.
|
Ich bin mir sicher, dass das "darauf bestehen" durchaus oft zum Erfolg führt.
Aber viel mehr aufgrund der Tatsache, dass Unternehmen versuchen, ein schlechtes Image zu vermeiden. Und ein Gerichtsprozess wegen ein paar Euro macht sich eben nicht gut. Recht hätten sie in vielen Fällen dennoch.
Zitat:
ich kann mir auch nicht jeden X Beliebigen Vertrag machen und später sagen nö wollte ich nicht, war mein Fehler. dafür muss eine Begründung her, und ein Fehler Seiten des Verkäufers, ist die Schuld des Verkäufers und dafür müssen die auch grade stehen.
|
Da hast du nun ganz viel in einen Satz gepackt.
Ich werde mir aber gerne die Mühe machen und dir als juristischem Laien versuchen, die Sache etwas näher zu bringen.
Zunächst mal: Doch, du kannst einen x-belieben Vertrag machen und deine Willenserklärung später anfechten.
Die Wirksamkeit dieser Anfechtung ist jedoch von einigen Tatbeständen und Tatbestandsmerkmalen abhängig:
- Liegt ein (Erklärungs-)Irrtum gem. § 119 BGB vor?
- Erfolgte die Anfechtung unverzüglich nach Kenntnisnahme des Irrtums?
- Ist die Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt worden? (§ 143 I BGB)
Werden diese Fragen alle mit "Ja" beantwortet, so ist i.d.R. eine Anfechtung möglich und wirksam. Die Folgen s.o.
Weiterhin scheint es ein Problem für dich zu sein, dass ja der Verkäufer "schuld" sei.
Das ist in der Tat richtig. Aber bei der Anfechtung geht es ja gerade darum, denjenigen zu schützen, der irrtümlicherweise eine falsche Erklärung abgegeben hat.
Natürlich ist der Verkäufer "schuld". Sollte dir durch sein Missgeschick ein Schaden entstanden sein, so ist er zudem zum Ersatz deines Schadens verpflichtet. (§ 122 I BGB).
Zitat:
wenn du wissen willst woher ich das alles weiß, hm lass mal nachdenken, einer der Besten Anwälte Deutschlands Ralf Höcker, der schöne Bücher darüber geschrieben hat, die Serie ist solala aber da ist rechtlich alles richtig und aus eigener Erfahrung.
|
Dann hätte ich mir mein Studium wohl sparen können?
Zitat:
Wer auf sein Recht besteht, bekommt es meist auch, so ist es in Deutschland, leider nutzt Kaum Jemand seine Rechte aus...
|
Ich würde fast sagen: Kaum jemand kennt seine Rechte.
Das trifft leider auch ein bisschen auf dich zu.
|
|
|
09.10.11, 02:45
|
#29
|
Ist öfter hier
Registriert seit: Mar 2009
Beiträge: 227
Bedankt: 187
|
@321meins
Danke für die Infos
Zitat:
Die automatisierte Willenserklärung gem. § 119 BGB.
|
Kann der Käufer sich nicht dann auf § 120 BGB Berufen?
Zitat:
Dann hätte ich mir mein Studium wohl sparen können?
|
Je nach dem, ein Studium ist gut wenn man weiter in die Materie rein will, für so welche Kleinlichkeiten eher wenig sinnvoll. die Meisten Anwälte bekommen Früher oder Später mal Fälle die es bisher noch nicht gab und dort eben halt sein ganzes Wissen nutzen muss um erfolgreich zu sein
Hätte ich meine Ganzen Bücher hier könnte ich mehr dazu schreiben und auch ggf. Ralf Höcker Zitieren da er sich fast nur mit Marken- und Medienrecht sowie dem Recht im Internet auseinandersetzt.
PS:
Zitat:
Ich würde fast sagen: Kaum jemand kennt seine Rechte.
Das trifft leider auch ein bisschen auf dich zu.
|
Aber ich kenn ein Teil meiner Rechte, was ja schon mal mehr ist als Garnichts 
zur not kann ich für mich ja selbst gucken wie meine Chancen sind :O
@SuperstarY
Ralf Höcker hat das mit RTL nur gemacht weil es Werbung für seine Bücher waren und auch für seine Bühnenshow „Ein§pruch“, er muss ja kaum noch Fälle übernehmen da er seine eigene Kanzlei hat und somit nur die ganz Großen selbst vertritt, wie z.B. Jörg Kachelmann oder Heidi Klum.
|
|
|
09.10.11, 12:03
|
#30
|
Ex-Newbie
Registriert seit: Jan 2010
Beiträge: 457
Bedankt: 220
|
Zitat:
Zitat von Style-Kill
@321meins
Danke für die Infos 
|
Gerne!
Zitat:
Kann der Käufer sich nicht dann auf § 120 BGB Berufen?
|
Kann es sein, dass du den Verkäufer meinst?
Der Käufer will ja in unserem Fall nicht anfechten.
§ 120 BGB findet in der Regel dann Anwendung, wenn noch ein Bote zwischengeschaltet ist.
Beispiel: Ich beauftrage einen Dritten (Boten), etwas für mich zu kaufen. Nun kauft der Bote, weil er sich an meinen Auftrag nicht mehr richtig erinnert, etwas falsches. Gegenüber dem Verkäufer bin ich nun gem. § 120 BGB zur Anfechtung berechtigt.
Im vorliegenden Fall ist allerdings § 119 I BGB einschlägig, die Anfechtbarkeit aufgrund eines Erklärungsirrtums.
|
|
|
08.10.11, 21:39
|
#31
|
Newbie
Registriert seit: Jan 2009
Beiträge: 72
Bedankt: 34
|
Kauvertrag kommt durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen zustande und nicht durch eine e-mail. vergesst das nicht.
|
|
|
08.10.11, 23:18
|
#32
|
Ist öfter hier
Registriert seit: Mar 2009
Beiträge: 227
Bedankt: 187
|
@ckjthedogmaster
Woher bekommt ihr immer eure Klar dividierten Paragraphen her?
alle Seiten die ich immer finde sich so doof formuliert, das es echt keine Sau verstehen kann, oder bin ich nur zu dumm um zu googlen xD
würde auf 2teres tippen aber na ja
@libido
Das ist richtig, doch ist ein Kaufvertrag bei einer Mail Bestätigung rechtsgültig, im Laden erst wenn man an der Kasse Bezahlt hat, bei Vertretern ist es meist schriftlich gelten aber 14 Tage Rücktrittsrecht, außer man hat den Vertreter zu sich bestellt, wie es bei Telefon Verträgen läuft weiß ich nicht, dürfte aber Mündlichen Kaufvertrag auch rechtlich sein, aber da ist auch 14 tage Rücktrittsrecht bei.
|
|
|
15.10.11, 21:01
|
#33
|
Mitglied
Registriert seit: Dec 2010
Beiträge: 371
Bedankt: 173
|
Ich hab mein Paket von den jetzt doch erhalten. Mit Rechnung. In der Rechnung steht dass das Produkt bezahlt worden ist. Hab also nichts bezahlt, da ich die Gutschrift auf mein Konto haben wollte.
Für mich ist das Rechtsgeschäft nun abgeschlossen & ich hab die Konsole erhalten.
Bin mal gespannt wieviel ich dafür bekomme.
Danke für eure Antworten!
|
|
|
15.10.11, 23:23
|
#34
|
Ist öfter hier
Registriert seit: Mar 2009
Beiträge: 227
Bedankt: 187
|
Dann Sag ich mal viel Spaß mit dem Produkt(ob du es nun verkaufst oder nicht ist ja egal xD)
@ckjthedogmaster und 321meins
Danke für eure beiträge sind sehr informativ gewesen
|
|
|
Forumregeln
|
Du kannst keine neue Themen eröffnen
Du kannst keine Antworten verfassen
Du kannst keine Anhänge posten
Du kannst nicht deine Beiträge editieren
HTML-Code ist Aus.
|
|
|
Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 22:28 Uhr.
().
|