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Rapidshare haftet als Störer

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Ungelesen 25.04.08, 13:15   #1
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Standard Rapidshare haftet als Störer

Das Rapidshare massive Probleme mit der GEMA hatte, war schon lange klar. Prozesse gegen einen der größten One-Click-Hoster weltweit verliefen bis dato jedoch keinesfalls so erfolgreich, wie es sich die Rechteinhaber womöglich gewünscht hätten. Ein aktuelles Urteil vom Landgericht Düsseldorf stellt fest, dass Rapidshare im Rahmen der Störerhaftung voll verantwortlich für die begangenen Urheberrechtsverletzungen zu machen sei.

Auslöser des Prozesses war eine erneute Abmahnung seitens der GEMA, gerichtet an Rapidshare. Letztere betrachteten diese als unbegründet und reichten eine negative Feststellungsklage ein, welche am Landgericht Düsseldorf verhandelt wurde. Das Ergebnis war jedoch wenig erfreulich, zumindest für den Filehoster und seine Nutzer. So entschieden die Richter des Landgerichts, dass Rapidshare in vollem Umfang für die von seinen Nutzern getätigten Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der sogenannten Störerhaftung haftbar zu machen wäre. Konkret heißt dies für den One-Click-Hoster, dass er in Zukunft für alle begangenen Urheberrechtsverstöße die über seine Plattform abgewickelt werden, finanziell voll einstehen müsste. Ein vermeintliches Desaster.


Die Erklärung des Gerichtes belief sich darauf, dass Rapidshare alles mögliche Unternehmen müsste, solche Verstöße gegen geltendes Recht, insbesondere dem Urheberrecht, in Zukunft zu unterbinden hat. Der bereits verwendete MD5 Filter, welcher verhindert, dass Dateien die gelöscht wurden, aufgrund ihrer identischen Hash-Summe, nochmals hochgeladen werden können, sei dazu nicht ausreichend.

Die Richter waren außerdem der Ansicht, dass: "effektivere Maßnahmen [existieren], mit denen die Klägerin die Verbreitung der streitgegenständlichen Musikwerke im Speziellen und das Begehen von Urheberrechtsverstößen über ihre Plattform im Allgemeinen hätte verhindern können." Welche Ansätze hierbei konkret ins Auge gefasst wurden, war leider bis auf einen nicht zu erkennen. Dieser ist jedoch bedingt interessant: "Erfahrungsgemäß wird jemand, der nicht anonym im Internet surft, wesentlich größere Hemmung bezüglich der Begehung von Rechtsverstößen haben als der nicht angemeldete Nutzer. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Identität mittels der gespeicherten IP-Adresse in Verbindung mit dem Zeitpunkt des Verstoßes herausgefunden werden könnte."

Konkret dürfte das also heißen, dass eine Registrierungs- und Überprüfungspflicht bei Rapidshare diese vor der Abmahnung zwar hätte schützen können, jedoch eine Herausgabe der registrierten Nutzerdaten zur Folge haben dürfte.

Letzte sinnvolle Option um eine Wiederholung von Verstößen zu verhindern wäre, so das Gericht: "die Einstellung des klägerischen Dienstes in Betracht gekommen."

Quelle : Gulli.com/News
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