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[Recht & Politik] Laserpointer könnten bald unter das Waffengesetz fallen

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Ungelesen 24.07.14, 14:16   #1
Prince
Klaus Kinksi
 
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Standard Laserpointer könnten bald unter das Waffengesetz fallen

Zitat:
Immer wieder kommt es vor, dass Flugzeug-Piloten mit Laserpointern geblendet werden. Um das Problem in den Griff zu bekommen, plant die Bundesregierung nun eine satte Verschärfung der Gesetzgebung, berichtet die Saarbrücker Zeitung in ihrer heutigen Ausgabe.

Das Bundesinnenministerium prüfe derzeit, inwieweit die leistungsstärkeren Varianten der Geräte als Waffen eingestuft werden können. Weiterhin wird auch ein Verbot des Mitführens solcher Laser erwogen. Bisher darf man Produkte höherer Leistungsklassen zwar grundsätzlich besitzen, ihr Einsatz zum Blenden anderer Personen kann je nach Situation deftige Strafen nach sich ziehen.

Über 300 Angriffe im Jahr
Nach Angaben der Zeitung wurden dem Luftfahrtbundesamt allein im vergangenen Jahr 322 Laser-Angriffe auf Flugzeuge und Hubschrauber deutscher Airlines gemeldet, der Großteil davon im Inland. 2012 waren es zwar noch 342 Laserattacken, im Jahr 2011 jedoch nur 279 Angriffe. Mitunter, so das Luftfahrtbundesamt, mussten sich Piloten danach in augenärztliche Behandlung begeben.


Solche Attacken werden rechtlich bereits als gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr angesehen. Aufgrund der schwerwiegenden Folgen, die es haben kann, wenn Piloten außer Gefecht gesetzt werden, kann aber auch eine Anklage wegen versuchten Totschlags die Folge sein. Dies ist den meisten Tätern aber offenbar nicht bewusst, so dass man nun wohl versucht, mit entsprechenden gesetzlichen Regelungen auch präventiv einzugreifen.

Ein Sprecher des Bundesinnenministeriums bestätigte gegenüber der Zeitung, dass man "aufgrund vermehrt aufgetretener Fälle der missbräuchlichen Verwendung von Laserpointern" Maßnahmen ergreifen wolle, "die geeignet sind, den Missbrauch nachhaltig einzudämmen". Daher prüfe man die Aufnahme von Laserpointern ins Waffengesetz. Außerdem sei "ein Verbot des Mitführens ohne das Vorliegen eines berechtigten Interesses" Bestandteil der Prüfung.

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