Erneut konnten sich zwei Kläger, die keine GEZ-Gebühr für ihre PCs zahlen wollen, vor Gericht durchsetzen. Das Verwaltungsgericht Gießen befreite einen Optiker und einen Sportverein von der Gebührenpflicht.
In dem Verfahren gegen den Hessischen Rundfunk (HR) wurde im Urteil klargestellt, dass die Geräte wirklich für die Nutzung öffentlich-rechtlicher Angebote bereitgehalten werden müssen, damit Abgaben erhoben werden können. Dies konnte aber nicht nachgewiesen werden.
Nach Ansicht des Gerichts sei zwar grundsätzlich der Empfang von entsprechenden Inhalten möglich, dieser spiele beim PC - anders als bei Radios und Fernsehern - eine untergeordnete Rolle. Daher müsse bei der Gebührenerhebung durchaus differenziert werden.
Die Kläger hatten im Verfahren dargelegt, dass die Rechner bei ihnen lediglich zur Verwaltung von Mitgliedern beziehungsweise Beschäftigten, zur Pflege der Webseite und der Bearbeitung von E-Mails genutzt werden. Der Optiker hatte sogar einen Filter installiert, der Nutzern nur den Zugriff auf geschäftsbezogene Webseiten ermöglicht.