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gerichtlicher Vaterschaftstest?

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Ungelesen 18.05.12, 22:52   #1
Bastii_1988
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Standard gerichtlicher Vaterschaftstest?

Hallo!

Mein bester Freund wurde vom Jugendamt angeschrieben, dass er eine Vaterschaft anerkennen sollte. Die Frau die ihn als Vater angegeben hat, war ein One Night Stand. Vom rein rechnerischen her könnte er in Frage kommen. Bis jetzt hat er nicht auf das Schreiben vom Jugendamt reagiert. Das Jugendamt schreibt, wenn er die Vaterschaft nicht anerkennt, wird ein gerichtlicher Vaterschaftstest angeordnet und ich wollte nun nachfragen wie so ein Vaterschaftstest der vom Gericht angeordnet wird abläuft. Ich meine er könnte ja jeden x-beliebigen zum Vaterschaftstest schicken der dann für ihn eine Probe abgibt, sodass das Ergebnis verfälscht wird oder nicht? Ich möchte jetzt keine moralischen Dinge hören wie "Wenn er der Vater ist soll er sich auch drum kümmern" sondern nur Fakten wie so ein Vaterschaftstest abläuft und wo die Proben abgegeben werden müssen und wie die Leute sichergehen, dass er auch wirklich der jenige ist der die Proben abgibt?
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Ungelesen 18.05.12, 23:23   #2
tomtae
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wird sicherlich mit Personalausweis passieren, ansonsten hat es ja keinen Sinn. dann wird eine Speichel/Haarprobe entnommen, von der Person, die auch den Ausweis hin zeigt.

Wenn Dein Freund quasi Max Mustermann heißt und Du für Ihn hin gehst und Moritz Mustermann heißt, werden sie von Dir sicher keine Probe nehmen.
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Ungelesen 18.05.12, 23:32   #3
Bastii_1988
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Naja, Personalausweise werden ja bekanntlich nicht genau unter die Lupe genommen. Wenn minimale Ähnlichkeit in der Optik besteht und der Personalausweis beispielsweise schon 2 Jahre alt ist, kann man ja sagen, dass sich die Frisur geändert hat bzw. man die Haare gefärbt hat. Verstehst Du was ich meine? Personalausweis ist da wirklich kein Hindernis.
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Ungelesen 18.05.12, 23:38   #4
painjester
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In welcher Traumwelt lebst du eigentlich, Bastii?
Erstens hat dein Kumpel etwas gemacht, wofür man Gerade stehen muss.
Zweitens ist es eine Straftat, sich für einen anderen auszugeben.
Drittens sind die anderen nur halb so dämlich, wie man es gerne hätte.
Manchmal muss man wirklich den Kopf schütteln bei soviel Traumtänzerei und Ignoranz der Realität.
__________________
Umfahren ist das Gegenteil von umfahren!
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Ungelesen 19.05.12, 03:12   #5
tomtae
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Zitat:
Zitat von painjester Beitrag anzeigen
In welcher Traumwelt lebst du eigentlich, Bastii?
Erstens hat dein Kumpel etwas gemacht, wofür man Gerade stehen muss.
merci!

Edith: fragt, ob es jetzt geschlossen werden kann?
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Ungelesen 19.05.12, 04:55   #6
kopierpapier
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Ist es rechtlich nicht so dass ein Gericht garkeinen Vaterschaftstest anordnen darf zwecks Bestimmung der Vaterschaft im Kontext mit Unterhaltspflicht?
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Ungelesen 19.05.12, 07:32   #7
mrPants
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wenn dein "kumpel" zu blöd ist bei einem one night stand zu verhüten geschieht es ihm recht und er muss die konsequenzen tragen. er kann froh sein das es "nur" ein kind ist und kein HIV.
aber das kind tut mir wirklich leid
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Zitat:
Horton hört einen nabelfreien Fotzenfurz
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Ungelesen 19.05.12, 08:14   #8
Avantasia
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Komisch, das es immer die Kumpels sind und nie die Threadersteller selber!
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Ungelesen 19.05.12, 09:42   #9
hisgunny
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"Vaterschaftsfeststellung
Von Margarete Göttl und Monika Wesinger-Demuth

Einleitung
Die Feststellung der Mutterschaft ist klar: Wer das Kind geboren hat, ist Mutter (auch bei einer Leihmutter). Und da bei der Geburt meist auch weitere Personen gewissermaßen als "Zeugen" anwesend sind, ist die Angelegenheit meist unumstritten. Schwierig ist die Klärung der Mutterschaft nur in Ausnahmefällen (z.B. bei Findelkindern).
Wer das Kind geboren hat, ist nun einmal leichter festzustellen als derjenige, der das Kind gezeugt hat. Zweifel darüber, ob der "soziale/gesetzliche Papa" auch der "biologische Papa" ist, gibt es seit Generationen. Nach fundierten Schätzungen stammen etwa 5-10% aller in der Ehe geborenen Kinder nicht vom Ehemann ab. Das ist jedes 10 - 20 Kind. Bei jährlich ca. 700.000 Geburten sind das hochgerechnet ca. 35.000 bis 70.000 Kinder.

1 Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann,

1.der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB gerichtlich festgestellt ist (§ 1592 Bürgerliches Gesetzbuch)
•Sind Vater und Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet, muss der Vater nichts weiter veranlassen; er gilt "per Gesetz" als Kindsvater (wurde ein Kind während der Ehe gezeugt, aber erst nach der rechtskräftigen Scheidung geboren, gilt es nicht als Kind des früheren Ehemannes, ausser die Ehe wurde durch Tod des Ehemannes beendet)
•Bekommt eine nicht verheiratete Frau ein Kind, so bedarf die Vaterschaft immer einer besonderen Feststellung, auch wenn das Kind, die Mutter und der Vater als Familie zusammenleben. Die Vaterschaft wird entweder durch ein freiwilliges Vaterschaftsanerkenntnis oder ein gerichtliches Verfahren festgestellt.
•Bekommt eine noch verheiratete, aber von ihrem Ehemann getrennt lebende Frau von einem anderen Mann ein Kind und ist die Scheidung bereits eingereicht, ist zwar der Ehemann auf der Geburtsurkunde als Vater genannt. Dies kann aber durch Beurkundung beim Jugendamt geändert werden. Ist die Scheidung nicht eingereicht, bleibt nur das Anfechtungsverfahren. Das Gericht verlangt ein Abstammungsgutachten.
•Ohne eine wirksame Vaterschaftsfeststellung werden weder verwandtschaftliche Beziehungen, noch Unterhalts- oder Erbansprüche des Kindes gegenüber dem Vater begründet, d.h., dass keine Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können und Ihrem Kind auch keine Erbansprüche zustehen.
•Völlig unabhängig von finanziellen Überlegungen ist die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung für das Kind auch deshalb, da es ein Grundrecht auf Kenntnis seiner eigenen Herkunft hat.
Es ist daher äußerst wichtig, dass die Vaterschaft zu Ihrem Kind festgestellt wird.
2 Freiwillige Vaterschaftsanerkennung
Die freiwillige Anerkennung der Vaterschaft durch den Vater Ihres Kindes erfolgt in Form einer öffentlichen Urkunde, die bei folgenden Stellen aufgenommen werden kann:

•Bei jedem Jugendamt,
•bei jedem Amtsgericht (Rechtspfleger beim Familiengericht),
•bei jedem Notar (hier jedoch kostenpflichtig),
•beim Standesamt und
•im Ausland bei deutschen Auslandsvertretungen.
Hierzu muss der Vater persönlich (Personalausweis oder Reisepass sind vorzulegen) erscheinen. Da die Anerkennung ein höchstpersönliches Recht ist, kann diese nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden. Neben der Erklärung des Vaters ist auch die Zustimmung der Mutter erforderlich. Diese Zustimmung ist ebenfalls in urkundlicher Form abzugeben. Ist die Mutter minderjährig, ist zusätzlich die Zustimmung des Kindes erforderlich (erfolgt durch den Vormund).
Eine bewusst wahrheitswidrige Anerkennung der Vaterschaft ist wirksam (Oberlandesgericht Koblenz, AZ 11 UF 203/06). Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. Ansonsten bleibt ihm die Anfechtung der Vaterschaft; hier gilt eine 2-Jahres-Frist. (siehe Vaterschaftsanfechtung).





3 Klärung der Abstammung
Vater, Mutter und Kind haben gegenüber den anderen Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung. Die Betroffenen müssen nach dem "Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren" in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden. Der Anspruch ist an keine weiteren Voraussetzungen oder Fristen geknüpft. Zu beachten: Mit "Vater" ist hier der "gesetzliche" Vater, nicht der "biologische" Vater gemeint.
Willigen die anderen Familienangehörigen nicht in die Abstammungsuntersuchung ein, wird ihre Einwilligung vom Familiengericht ersetzt. Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen des Kindes) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt wird.
"Heimliche" Gentests bleiben wegen Verstoßes gegen das informelle Selbstbestimmungsrecht weiterhin rechtswidrig.
Das Abstammungsgutachten wird vom Klärungsberechtigten, nicht vom Gericht, in Auftrag gegeben. Die Wahl der Untersuchungsmethode und des Anbieters ist freigestellt. Allgemeine Qualitätsanforderungen für die Untersuchung der genetischen Probe sieht das Gesetzt nicht vor. Wer in eine genetische Abstammungsuntersuchung einwilligt und eine Probe abgegeben hat, kann Einsicht in das Abstammungsgutachten oder die Aushändigung einer Abschrift verlangen. Das zweifelnde Familienmitglied hat die Wahl, ob es zunächst das Klärungsverfahren und dann das Anfechtungsverfahren in Anspruch nehmen will. Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruches.

Der biologische Vater kann sich nicht auf das "Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren" berufen. Verweigert die Mutter oder das Kind (bzw. dessen gesetzliche Vertreter) ihre Zustimmung zu einem freiwilligen Vaterschaftstest, bleibt ihm nur die Möglichkeit der Vaterschaftsanfechtung.



4 Gerichtliches Verfahren
Ist der Vater des Kindes nicht bereit, die Vaterschaft anzuerkennen, muss beim zuständigen Familiengericht Klage gegen den mutmaßlichen Vater erhoben werden. Falls Sie in einem solchen Falle die Klage nicht selbst oder mit Hilfe eines Anwaltes führen wollen, können Sie beim Jugendamt eine Beistandschaft beantragen. Im Rahmen des Verfahrens auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft kommt es i.d.R. zu einem Abstammungsgutachten. Ziel dieses Abstammungsgutachtens ist es, einen Mann entweder sicher von der Vaterschaft auszuschließen oder aber ihn mit hinreichender Sicherheit als Vater festzustellen. Hierzu wird u.a. der vermutete Vater zur Blutentnahme aufgefordert. Verweigert er eine freiwillig Blutentnahme, kann das Gericht eine Blutentnahme gegen seinen Willen vornehmen lassen. Die Vaterschaftsklage wird abgewiesen, wenn durch die Blutuntersuchung ein Mann nicht sicher als Vater des Kindes festgestellt werden kann. Kosten entstehen beim Vaterschaftsfeststellungsverfahren für das Kind in der Regel nicht (Ausnahme: z.B. die Klage wird abgewiesen und das Kind ist vermögend). Auch für die Mutter ist das Verfahren kostenfrei, wenn Sie beim Prozess lediglich als Zeugin auftritt.

5 Vaterschaftsanfechtung
Während eine Mutter immer genau weiß, dass es sich bei dem Kind, das sie geboren hat, um ihr eigenes handelt, können sich für manche Männer unter Umständen ernsthafte und begründete Zweifel an ihrer Vaterschaft ergeben (nach Schätzungen stammen etwa 5 bis 10% aller in der Ehe geborenen Kinder nicht vom Ehemann ab. Das ist jedes 10. bis 20. Kind!).
Hier besteht die Möglichkeit, vor dem zuständigen Familiengericht (Wohnort des Kindes) eine Vaterschaftsanfechtungsklage zu führen (eine solche Klage kann übrigens auch von der Mutter oder vom Kind selbst veranlasst werden). Die Klage ist innerhalb von zwei Jahren zu führen, nachdem der Kläger von den Umständen erfährt, dass der "Vater" nicht der biologische Vater des Kindes ist. Diese Frist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist (S. rechte Spalte). Die Anfechtungsfrist von zwei Jahren ist gehemmt, wenn der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.
Hat ein Vater aufgrund einer genetischen Untersuchung " neu " erfahren, dass er nicht der leibliche Vater ist, beginnt eine neue zweijährige Anfechtungsfrist. Ist ein minderjähriges Kind betroffen, gilt dies nur, sofern nicht die Folgen der Anfechtung das Kindeswohl erheblich beeinträchtigen.
Ist wegen der Dauer der rechtlichen und sozialen Bindung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater, sowie der besonderen Lebenssituation und Entwicklungsphase, in der sich das Kind gerade befindet, eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls zu befürchten, kann nicht nur das Verfahren ausgesetzt werden, sondern auch die Anfechtungsklage abgewiesen werden. Nach Wegfall dieser Hinderungsgründe kann der Kläger erneut die Vaterschaft anfechten; in diesem Fall beginnt auch die Anfechtungsfrist neu zu laufen.
Im Verlauf des Prozesses klärt ein Abstammungsgutachten die Vaterschaft. Wird durch das Gericht rechtskräftig festgestellt, dass z.B. der Anerkennende nicht der Vater des Kindes ist, wird mit dem Urteil das Vater-Kind-Verhältnis mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes aufgelöst. Den Unterhalt, den er bisher bezahlt hat, kann er vom tatsächlichen Vater zurückverlangen. Ist ein Kind eines Paares durch künstliche Befruchtung mittels der Samenspende eines Dritten gezeugt worden, kann das Paar die Vaterschaft nicht anfechten.

Ein "biologischer" Vater, der nicht "rechtlicher" Vater eines Kindes ist, kann die Vaterschaft nur anfechten, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat. Hierunter verstehen die Gerichte die Übernahme von tatsächlicher Verantwortung für das Kind, z.B. beim längeren Zusammenleben mit dem Kind. Aber auch eine bestehende Ehe zwischen der Mutter und dem rechtlichen Vater des Kindes ist ein Hinweis für eine solche sozial-familiäre Beziehung.



6 Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung - "Scheinvaterschaften"
Staatliche Behörden haben die Befugnis, missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen anzufechten, die nur einen Zweck verfolgen, nämlich dem Kind eine deutsche Staatsangehörigkeit und damit ihm und einem Elternteil den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen.
Eine Anfechtung durch die Behörde darf nur dann erfolgen, wenn

•der Anerkennende nicht der biologische Vater des Kindes ist
•die Vaterschaftsanerkennung tatsächlich ausländerrechtliche Vorteile nach sich gezogen hat und
•zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder zum Zeitpunkt der Anerkennung bestanden hat. Eine sozial-familiäre Beziehung besteht, wenn der Anerkennende tatsächlich Verantwortung trägt oder getragen hat. Dies ist in der Regel dann gegeben, wenn der Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
Die "zuständige Behörde" für die Anfechtung von missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen in Bayern ist die Regierung von Mittelfranken.

7 Private Vaterschaftsgutachten
War bis vor wenigen Jahren ein Bluttest im Rahmen eines aufwändigen Verfahrens erforderlich, um Zweifel an einer Vaterschaft zu zerstreuen (oder die Vaterschaft nachzuweisen), so bieten seit einigen Jahren immer mehr Labors - via Internet oder über Apotheken - Erbgutvergleiche per DNA-Check an. Ob aus einem Abstrich der Mundschleimhaut, einem benutzten Papiertaschentuch / Kaugummi / Schnuller, einer Zahnbürste / Zigarettenkippe /Haarwurzel oder einem benutzten Kondom - völlig schmerzfrei gewonnenes Testmaterial (am besten von Papa, Mama und dem Kind) wird ans Labor gesandt und innerhalb weniger Tage erhält der Einsender/die Einsenderin diskret per Post Bescheid. Ohne Einschaltung einer Behörde oder eines Arztes. Im Allgemeinen mit einer sehr hohen Aussagesicherheit, ob das Kind das Kind bestimmter Eltern ist. Die Kosten für solch ein "Trio-Gutachten" schwanken je nach Labor zwischen ca. 300 - 700 Euro. Die gerichtlich anerkannten serologischen Abstammungsgutachten (Blutabnahme unter Zeugen, Blutanalyse) hingegen kosten deutlich mehr (sind aufwändiger und komplizierter, dadurch wissenschaftlich noch genauer). Doch wie ist die aktuelle Rechtslage?

Sind alle Beteiligten (Mutter, "möglicher" Vater und Kind (bzw. seine gesetzlichen Vertreter) mit einer Klärung einverstanden, können sie sich an eine Praxis bzw. ein Labor wenden und einen Vaterschaftstest durchführen lassen. Die Praxis bzw. das Labor benötigt eine schriftliche Zustimmung aller Personen, welche z.B. eine Speichelprobe abgeben. Für das Kind zeichnen seine gesetzlichen Vertreter. Nicht verpflichtend und sicherlich nicht in jedem Fall erforderlich - jedoch von Praktikern empfohlen - ist die Probenabnahme und der -versand durch eine neutrale, unabhängige dritte Person (z.B. eine vertraute Person der Beteiligten, ein Arzt oder Rechtsanwalt), um möglichen späteren Streitigkeiten (wurde die Probe korrekt entnommen? Wurde die Probe nachträglich vertauscht?) vorzubeugen. Die Probenentnahme kann auch direkt in einer Praxis oder einem Labor erfolgen. Formulare für die schriftliche Zustimmung der Beteiligten bzw. der Mitwirkung des Zeugen erhält man in der Praxis bzw. vom Labor. Für dieses einvernehmliche Vorgehen muss keine Behörde eingeschaltet werden.

Verweigert die Mutter als gesetzlicher Vertreter des Kindes ihre Zustimmung, kann der gesetzliche Vater (nicht der biologische Vater!) eine Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren über das Familiengericht in die Wege leiten.

Heimliche Vaterschaftstests sind unzulässig und vor Gericht nicht verwertbar. Damit können Männer ihre Vaterschaft nicht unter Berufung auf solche Tests anfechten, sondern müssen andere konkrete Verdachtsmomente nennen, die Zweifel an ihrer Vaterschaft wecken (z.B. Zeugenaussagen, Nachweis der Unfruchtbarkeit). Der Gesetzgeber hat mit dem "Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren" eine Möglichkeit geschaffen, die Vaterschaft offiziell gerichtlich überprüfen zu lassen, ohne sie gleich anzufechten.
Heimliche Vaterschaftstests sind verboten und verstoßen gegen das im Grundgesetz verankerte Recht auf informelle Selbstbestimmung. Vater, Mutter, Kind als Auftraggeber müssen nach dem Gendiagnostikgesetz mit einem Bußgeld bis zu 5.000 € rechnen, andere Auftraggeber (z.B. die Großeltern) mit einem Bußgeld bis zu 50.000 €. Labore, welche die Einwilligung nicht einholen, können mit Geldstrafen bis zu 300.000 € belegt werden. Die Überlegung mancher Auftraggeber, die Tests im Ausland durchführen zu lassen, ändert nichts an der Strafbarkeit!

Die Labors weisen jedoch darauf hin, dass in manchen Fällen - obwohl verboten! - auch ein heimlicher Vaterschaftstest durchaus eine Hilfe sein kann. Dies sei dann der Fall, wenn eine Mutter - konfrontiert mit einem "heimlich" eingeholten Testergebnis - z.B. zugibt, im fraglichen Zeitraum auch mit anderen Männern Sex gehabt zu haben. Ein derartiges Eingeständnis kann das Gericht veranlassen, ein DNA-Gutachten anzuordnen. Führt dies dann zu dem Ergebnis, dass der Vater nicht der biologische Vater ist, wird einer Vaterschaftsanfechtungsklage stattgegeben. Nicht also das Ergebnis des heimlich eingeholten Vaterschaftstestes wird vor Gericht anerkannt, sondern die Einlassung der Mutter, es könnten möglicherweise auch andere Männer als Väter in Betracht kommen.

TIPP: Die Durchführung von privaten Vaterschaftsgutachten wird von den jeweiligen Labors ganz unterschiedlich gehandhabt. Es bestehen deutliche Qualitätsunterschiede. Lassen Sie sich nicht ausschließlich vom Preis leiten. Befragen Sie mehrere Unternehmen nach deren Standards, bevor Sie Ihre Wahl treffen. Einige Überlegungen hierzu bietet die private Seite vaterschaftstest-unkommerziell.de

8 Vaterschaftstests vor der Geburt
Sind vorgeburtliche Untersuchungen des Embryos im Rahmen der pränatalen Diagnostik (z.B. ob das Kind eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung bzw. Behinderung zu erwarten hat) bereits umstritten, trifft dies in noch viel höherem Maße auf vorgeburtliche Vaterschaftstests zu.
"Rein technisch" betrachtet, sind die Tests kein Problem. Geeignetes Testmaterial sind die Zellen des ungeborenen Kindes, welche durch Chorionzottenbiopsie, Fruchtwasserentnahme (Amniozentese) oder aus mütterlichem Blut (Nabelschnurblut; noch experimentell) gewonnen werden. Die Chorionzottenbiopsie ist ab der 10. - 12. Schwangerschaftswoche möglich. Das Fehlgeburtsrisiko durch den Eingriff liegt bei ca. 1%. Die Fruchtwasserentnahme kann ab der 15. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden. Hier liegt das Fehlgeburtsrisiko durch den Eingriff bei ca. 0,5%.
Das Ergebnis der Chorionzottenbiopsie liegt noch vor der 12. Schwangerschaftswoche vor, das Ergebnis der Fruchtwasseruntersuchung erst 14 Tage nach Materialentnahme.
Verboten ist der Test nicht, jedoch akzeptieren ihn Ärzteorganisationen aus ethischen Gründen nur im Einzelfall bzw. lehnen die Durchführung des vorgeburtlichen Vaterschaftstests grundsätzlich ab. So zumindest die Stellungnahmen der Ärzteorganisationen.
Gegen die Durchführung spricht u.a. das erhöhte Fehlgeburtsrisiko, die ungeklärte Frage nach einer möglichen Traumatisierung des Ungeborenen durch den Eingriff und die hohe Wahrscheinlichkeit eines Schwangerschaftsabbruches, sofern nicht das "erwartete Ergebnis" eintritt. Bestätigt sich das gewünschte Resultat, kann die neu gewonnene Sicherheit zum angstfreien Fortsetzen der Schwangerschaft beitragen bzw. evtl. sogar einen Schwangerschaftsabbruch (bei Verdacht einer bestimmten Vaterschaft; z.B. Vergewaltigung) verhindern.



9 Weitere Informationen
Auskünfte erteilen die Jugendämter.
Abstammungsrecht - Informationen des Bundesministeriums der Justiz
Wikipedia - Vaterschaftsanfechtung"
hisgunny ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 19.05.12, 10:12   #10
hisgunny
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hisgunny ist noch neu hier! | 0 Respekt Punkte
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Noch eine Ergänzung:

Um diesen oben geschilderten Unfug mit einer anderen Person, die den Test machen soll, zu verhindern, werden die Tests in der Regel zeitlich so angesetzt, dass alle Beteiligten dabei sind, welche sich mittels Personalausweis legitimieren. Dann dürfte die Mutter wohl erkennen, wenn es sich um einen anderen Mann handelt, als derjenige, mit dem sie geschlafen hat.

Darüber hinaus werden alle Testbeteiligten fotographiert und die Fotos zur Test- und Gerichtsakte genommen, um Verwechselungen auszuschließen.
hisgunny ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 21.05.12, 18:10   #11
acid07
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Einerseits wünsche ich ''deinem Freund'' diese kosten, andererseits dem Kind nicht diesen Vater!

Wer Eier hat zum F.... sollte auch Eier haben um dafür gerade zu stehen...
Sowas dummes zu lesen ist echt nichtmehr Witzig oder sonstwas.

Bin selbst Ziehvater von 2 Kindern und Vater einer Tochter.
Der sollte mal mich als Vorbild nehmen, denn ich (mit meinen 21 Jahren) habe hingegen die Eier um so etwas durchzuziehen!
acid07 ist offline   Mit Zitat antworten
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