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[Recht & Politik] Filesharing-Klage mit zwei Haushalten abwehrbar

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Ungelesen 23.10.13, 15:58   #1
Prince
Klaus Kinksi
 
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Standard Filesharing-Klage mit zwei Haushalten abwehrbar

Zitat:
Das Amtsgericht München hat in einem aktuellen Fall die Grenzen der so genannten Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen durch die Nutzung von Filesharing-Diensten aufgezeigt.

Für gewöhnlich wird der Inhaber eines Anschlusses für Rechtsverstöße, die über diesen gelaufen sind, verantwortlich gemacht. Dies kann allerdings anders aussehen, wenn dieser glaubhaft machen kann, die Internet-Anbindung gar nicht zu nutzen. Und nun sogar auch dann, wenn ein Dritter über den Anschluss online geht.

Bekannt geworden sind in der Vergangenheit einige Fälle, in denen die Klagen von Rechteinhabern zurückgewiesen wurden, weil beispielsweise betagte Rentnerinnen der Urheberrechtsverletzung beschuldigt wurden, die nicht einmal einen Rechner besitzen und ihre Anbindung nur zum Telefonieren verwenden.


In einem aktuellen Fall, von dem der Rechtsanwalt Markus Wekwerth berichtet, sah es allerdings etwas anders aus. Auch hier benutzten die Anschlussinhaber diesen ausschließlich zum Telefonieren, doch ging der volljährige Sohn, der in einer anderen Wohnung im gleichen Haus lebt, über die Anbindung ins Netz.

Das Gericht wies die Forderungen gegenüber den Anschlussinhabern erst einmal zurück. "Es ist nunmehr an der Klägerin, zu beweisen, dass die Rechtsverletzung doch von der Inhaberin des Anschlusses begangen wurde, was nahezu unmöglich ist, zumal es sich um eine 80-jährige Dame handelt, die in ihrem Leben noch nicht im Internet war", erklärte Wekwerth.

Der Kläger wollte angesichts der geschilderten Lage die Klage daher einfach an den Sohn weiterleiten. Allerdings, so das Gericht, ist dieser gar nicht der Anschlussinhaber, womit die Störerhaftung nicht greift. Auch hier müsste also erst einmal bewiesen werden, dass er persönlich für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Auch dies dürfte letztlich wenig Erfolgschancen haben, wenn nicht eine forensische Analyse des Rechners vorgelegt werden kann oder der Beschuldigte sich nicht selbst bezichtigt.

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