hi
bekannte von mir haben diese email vom anwalt bekommen:
1. sie selber waren es nicht (wenn es überhaubt wer gewesen sein soll)
2. sie vermieten ferienwohnungen und bieten den service w-lann mit an.
sie sind doch nicht dafür verantwortlich was gäste damit machen oder?
3. was sollen sie machen oder nicht ????
4. wer ist in der beweisflicht ??
bin für jeden tipp dankbar
hier die mail: namen hab ich rausgenommen
Rechtsanwalt Daniel Sebastian, Kurfürstendamm 103/104, 10711 Berlin Postanschrift
RA Daniel Sebastian
Postfach 700254
10322 Berlin
Sprechzeiten:
Mo. - Fr. 09:00 - 17:00 Uhr
Telefon: (030) 609 85 65 70
Telefax: (030) 609 85 65 79
Berlin, den 06.12.2013
Mein Zeichen: GTSC30000085
DigiRights Adminstration GmbH ./. Werner §§§§§§§
Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke
Sehr geehrter Herr Markgraf,
hiermit zeige ich an, dass ich die rechtlichen Interessen der DigiRights Administration GmbH in oben bezeichneter Angelegenheit vertrete. Die ordnungsgemäße Bevollmächti* gung wird anwaltlich versichert, Die Vorlage der Vollmacht ist nicht erforderlich, Insbesonde* re kann keine Zurückweisung gemäß § 174 BGB erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2010, AZ: I ZR 140/0

,
Meine Mandantin ist Inhaberin des ausschließlichen Rechts, die Tonaufnahmen "Martin Gar* rix - Animals", "Klingande - Jubel", "Family Of The Year - Hero", "Stromae - Papaoutai", "DJ Antoine Vs Mad Mark Feat. B-Case & U-Jean - House Party", "Martin Solveig & The Cata* racs - Hey Now (Feat Kyle)" im Internet in File-Sharing Netzwerken, sog, Tauschbörsen, öffentlich zugänglich zu machen,
Durch die rechtswidriqeVerbreitunq ihrer Werke im Internet, insbesondere über soge* nannte Tauschbörsen oder File-Sharing-Systeme, wie z.B. Bittorrent und eDon* key/eKad, entstehen meiner Mandantin erhebliche Schäden. Sie hat daher die Firma SKB UG mit der Überwachung der File-Sharing-Systeme beauftragt, um diese auf Angebote hin zu überprüfen, die ihre Rechte verletzen, und die Identität der Verletzer offen zu legen.
Kontoverbindung: RA Daniel Sebastian, IBAN: DE55100208900020465972, Swift (SIe) HYVEDEMM488, HypoVereinsbank - Member of UniCredit; Umsatzsteuer-ID: DE267626138
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Die Firma SKB UG hat dabei folgende Daten erhoben und beweissicher dokumentiert:
IP-Adresse: Zeitpunkt: Filehash:
P2P-Netzwerk:
Benutzerkennung: Angebotene Datei:
92.231.96.55
10.10.201321:35:23
82a4e884163b40ebd47c1294004a7f4f10e6ab2f
Bittorrent
3512005920
German Top100 Single Charts
Aufgrund dieser ermittelten Daten habe ich für meine Mandantin in einem Verfahren gemäß
§ 101 Abs. 9 UrhG vor dem Langericht München am 16.10.2013 einen Beschluss mit dem
Aktenzeichen 7 0 22444/13 erwirkt.
Dadurch wurde dem betroffenen Internet Service Provider Telefonica Deutschland GmbH gestattet, Auskunft über Namen und Anschriften der Nutzer der darin bezeichneten IP* Adressen zu erteilen. Sofern Ihr Provider nicht mit diesem Provider übereinstimmt, ist dies dadurch begründet, dass Ihr Provider die an Sie vergebene IP-Adresse bei dem bezeichne* ten Provider bezogen hat.
Aus der daraufhin erteilten Auskunft geht hervor, dass die oben bezeichnete IP*
Adresse zu dem genannten Zeitpunkt Ihrem Internetanschluss zugeordnet war. Damit spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass Sie als Anschlussinhaber die Verletzungshand* lung auch selbst begangen haben (BGH, Urteil vom 12.05.2010, AZ: I ZR 121/0

.
Es steht aufgrund der Ermittlungen fest, dass von Ihrem Internetanschluss die verfahrensge* genständliche Tonaufnahme durch das Verwenden der oben bezeichneten Internettausch* börse anderen Nutzern dieser Tauschbörse weltweit zugänglich gemacht wurde.
Sollten Sie sich auf den Standpunkt stellen wollen, die Verletzungshandlung selbst nicht be* gangen zu haben, so träfe Sie zur Entkräftung des Anscheinsbeweises eine sekundäre Dar* legungs- und Beweislast (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2009, AZ: 6 W 95/09). Das bedeutet, dass es nicht ausreicht, die Tat zu bestreiten oder pauschal auf Dritte zu verwei* sen. Gelingt Ihnen der Nachweis nicht, haften Sie als Täter der Rechtsverletzung.
Damit steht fest, dass von Ihrem Internetanschluss aus die oben genannten Tonauf* nahmen zum Download angeboten wurden, wodurch die Rechte meiner Mandantschaft, unter anderem aus § 19a UrhG, verletzt wurden.
Ich fordere Sie daher im Namen meiner Mandantschaft auf, es ab sofort zu unterlassen, ur* heberrechtlich geschützte Werke meiner Mandantschaft zum Download anzubieten und da* mit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Das bloße Abstellen der Verletzungshandlung räumt allerdings noch nicht die durch die ein* malige Verletzung indizierte, gesetzlich vermutete, Wiederholungsgefahr aus. Hierzu ist es vielmehr erforderlich, dass Sie eine mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrte, unbe* dingte, unwiderrufliche und eigenhändig unterzeichnete Unterlassungserklärung abgeben (siehe dazu ausführlich Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, Rn. 123 ff.).
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Dem Eingang der Unterlassungserklärung sehe ich innerhalb einer Frist bis zum
14.12.2013
entgegen. Sollte ich innerhalb der gesetzten Frist keinen Eingang verzeichnen können, wer* de ich meiner Mandantschaft empfehlen, ein einstweiliges Verfügungsverfahren gegen Sie einzuleiten.
Nur die Abgabe einer hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung räumt die
Wiederholungsgefahr aus.
Meine Mandantschaft geht zurzeit mangels anderer Anhaltspunkte gemäß der Rechtspre* chung des Bundesgerichtshofes davon aus, dass Sie selbst als Täter der Urheberechtsver* letzung haften. Den Entwurf einer dieser Konstellation entsprechenden Unterlassungserklä* rung habe ich beigefügt, der insoweit auch nicht über die abgemahnte Rechtsverletzung hin* ausgeht.
Sollte ich innerhalb oben genannter Frist keinen Eingang einer geeigneten Unterlas* sungserklärung feststellen können, werde ich meiner Mandantschaft raten, sofort eine einstweilige Verfügung gegen Sie zu beantragen. Dies kann für Sie zu erheblichen Kos* ten führen.
Meine Mandantschaft geht im Moment davon aus, dass Sie die Rechtsverletzung selbst be* gangen haben. In diesem Fall hat meine Mandantschaft sowohl Aufwendungs- als auch Schadensersatzansprüche gegen Sie.
Im Einzelnen:
1. Schadensersatz wird nach den Regeln der Lizenzanalogie berechnet. Unterschiedliche Gerichte haben hierzu .unterschiedliche Höhen zu unterschiedlichen Werkarten zuge* sprochen. So wurden z.B. vom LG Düsseldorf 300,00 EUR für nur einen Titel zugespro* chen, vom AG Hamburg 2.500,00 EUR für ein Musikalbum und vom LG Köln 1.000,00
EUR für einen Kinofilm, sowie 600,00 EUR für ein Computerspiel. Den jeweiligen Betrag
würde meine Mandantschaft von Ihnen im Falle der täterschaftlichen Begehung und des
Erfordernisses eines gerichtlichen Verfahrens fordern.
2. Der Aufwendungsersatz enthält verschiedene Positionen.
• Anwaltsgebühren
Hierfür besteht im Falle Ihrer Haftung als Täter, wie auch als Störer, ein Anspruch meiner Mandantschaft gegen Sie jedenfalls auf Freistellung von den Gebühren. In welcher Höhe Sie dafür tatsächlich haften werden, ist ungewiss, da nach der aktuel* len Reform des Urhebergesetzes diese Ersatzansprüche auf die Gebühren aus ei* nem Gegenstandswert in Höhe von 1.000,00 EUR beschränkt sein können. Aller* dings kommt auch in Betracht, dass diese Beschränkung im konkreten Fall unbillig ist. Im Gesetzgebungsverfahren hat die Verbraucherzentrale ein Gutachten vorge* legt, aus dem sich ergibt, dass in über 80% der Filesharing-Fälle diese Ausnahme* vorschrift greifen wird. Insbesondere in Fällen, in denen ein aktuelles Musikalbum, ein Sampier, ein Kinofilm, Computerspiel oder auch eine oder mehrere Singles über ei-
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nen sogenannten Chartcontainer öffentlich über eine Tauschbörse verteilt worden sind, werden danach von dieser Ausnahme erfasst sein. Auch der Gesetzgeber hat betont, dass Täter in Fällen, in denen ein ganzer Chartcontainer zur Verfügung ge* steilt wurde, nicht im Rahmen der Begrenzung des Erstattungsanspruches privilegiert werden sollen. Danach wäre eine Begrenzung des Erstattungsanspruches auf Ge* bühren (in Klammern hinter dem Gegenstandswert inklusive Post- und Telekommuni* kationspauschale) aus einem Gegenstandswert von lediglich 1.000,00 EUR (124,00
EUR) nicht einschlägig. In diesen Fällen kämen dann auch Gebühren aus Gegen*
standswerten von 10.000,00 EUR (745,40 EUR) für eine Single bis zu 50.000,00
EUR (1.531,90 EUR) für ein Album in Betracht.
Hinzu kommt, dass neben dem Unterlassungsanspruch auch Schadensersatzan* sprüche geltend gemacht würden. Diese erhöhen den Gegenstandswert um die je* weils geltend gemachte Schadensersatzposition, also mindestens auf insgesamt
1.300,00 EUR (169,50 EUR).
Kosten des Auskunftsverfahrens
Wie oben bereits erklärt, wurde Ihre Identität erst durch ein vorgelagertes Gerichtver* fahren mit anschließender Auskunft des ISP erlangt. Die Kosten dieses Verfahrens liegen bei 200,00 EUR Gerichtkosten für den Beschluss sowie 281,30 EUR Anwalts* kosten (bzw. 265,70 EUR bei AntragsteIlung vor dem 01.08.2013) inklusive Post- und Telekommunikationspauschale. Für diese Kosten haften Sie als Täter oder Störer je* denfalls anteilig.
Für die Auskunft berechnet der ISP (Internet Service Provider) durchschnittlich ca.
3,50 EUR pro IP Adresse, die Sie als Täter oder Störer ebenfalls schulden.
Die Kosten der Ermittlung der Urheberrechtsverletzung durch den technischen
Dienstleister kommen hinzu.
Es bleibt festzuhalten, dass im Moment aufgrund der Unklarheiten im Sachverhalt, die nur Sie ausräumen können, und auch der Rechtslage, im Falle Ihrer Haftung als Täter oder Störer Ansprüche in unterschiedlicher Höhe in Betracht kommen.
Um dieser Unsicherheit für beide Seiten gerecht zu werden, hat sich meine Mandant* schaft entschlossen, Ihnen ein Vergleichsangebot zu unterbreiten. Ein Vergleich ist ein Vertrag, durch den beide Seiten anerkennen, dass gewisse Unsicherheiten und Risiken bestehen und daher die Angelegenheit lieber außergerichtlich und einver* nehmlich erledigen möchten.
Meine Mandantschaft bietet Ihnen die außergerichtliche Erledigung aller aus der oben bezeichneten Urheberrechtsverletzung gegen Sie oder Ihre Haushaltsangehörigen möglicherweise bestehenden Ansprüche gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von
an.
1.250,00 EUR
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Bei Annahme des Angebotes und Zahlung des Betrages ist die Angelegenheit für Sie und Ihre Angehörigen erledigt.
Sie haben auch die Möglichkeit, alle Positionen in einem Gerichtsverfahren überprü*
fen zu lassen. Dies birgt allerdings das Risiko deutlich höherer Kosten.
Wenn Sie sich für die Annahme des Vergleichsangebotes entscheiden, unterzeich* nen Sie bitte anliegende Vergleichsvereinbarung und übersenden Sie mir diese in* nerhalb einer Frist bis zum
20.12.2013.
Den Eingang der Vergleichssumme auf dem angegebenen Konto erwarte ich eben*
falls innerhalb dieser Frist.
Sollte die Frist fruchtlos verstreichen, müssen Sie damit rechnen, dass mich mei* ne Mandantschaft sofort mit der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche beauftragt. In diesem Fall werde ich meiner Mandantschaft raten, jedenfalls folgende Kosten einzuklagen:
1. Aufwendungsersatz
1,3 Anwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert in Höhe von 22.000 EUR zu*
züglich Post- und Telekommunikationspauschale: 984,60 EUR.
2. Schadensersatz
Im Wege der Lizenzanalogie berechneter Schadensersatz: 1.800,00 EUR.
3. Summe
2.748,60 EUR.
Sofern Sie sich anwaltlich vertreten lassen und den Prozess verlieren, entstehen
Ihnen voraussichtlich 1.337,63 EUR weitere Kosten, so dass Ihr Prozessrisiko in der
1. Instanz voraussichtlich bei 4.086,23 EUR liegt. Dieses Risiko können Sie nur durch Annahme des Vergleichsangebotes ausräumen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Sebastian
Rechtsanwalt