Zitat:
Zitat von nightmare1942
den kommentar hättest du dir sparen können.
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War ja fast zu erwarten das eine solche Antwort kommt.
Das BBiG trifft für dich als Azubi in vollem Umfang zu. Das BBiG fordert z.B. in $ 5 zwingwnd
eine Ausbildungsordnung.
Und diese Ausbildungsordnung beinhaltet u.a. einen Ausbildungsrahmenplan.
Dies ist eine nähere Beschreibung des Berufsbilds und ein zeitlicher Ablauf.
Diese Vorgaben an den Ausbildungsbetrieb sind sind nun mal einzuhalten, und müssen ggf.
auch nachgewiesen werden. Weiterhin hat der Ausbilder eine Sorgfaltspflicht gegenüber
seinen Auszubildenden und um das ArbZG kommt er auch nicht herum.
Gut, es wird keinen Paragraphen geben in dem steht " Der Azubi muss seinem Vorgesetzten
angeben / nicht angeben von wann bis wann er gearbeitet hat ", aber es kann doch nur von
Vorteil sein wenn man bei Unstimmigkeiten seine Arbeitszeit glaubhaft darlegen kann.
Also gib dem Ausbilder was er haben möchte, oder hast du vielleicht den Begriff
" Vertrauensarbeitszeit " doch etwas zu großzügig ausgelegt und suchst nun nach einer
juristischen Lösung für dein " Problem?