Nein, Nein! Ich denke du hast das falsch verstanden. Lesse dir einfach den § 447 (1) BGB durch, der ist eigentlich selbsterklärend.
Zitat:
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
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Bei keiner vertraglichen Regelung bezüglich des Erfüllungsort greift hier § 269 (1) BGB und legt somit den Erfüllungsort der Ware auf den Sitz des Wohnort des Verkäufers fest. Somit hat der Verkäufer nach dem oben zitierten § 447 (1) BGB seine Schuld beglichen. (Warenschulden -> Holschulden)
Wen der Erfüllungsort vertraglich geregelt ist hier z.B Osnabrück (in der Praxis meistens beim Verkäufer) dann haftet der Verkäufer bis eben zu diesem Erfüllungsort. Würde also z.B. vertraglich als Erfüllungsort Osnabrück festgelegt und der Transporter zwischen Stuttgart und Osnabrück gegen den Baum fährt hat der Verkäufer seine Schuld
nicht beglichen.
Zusammengefasst, der Transport bis zum Erfüllungsort der Ware läuft auf die Gefahr des Verkäufers. Alles darüber hinaus auf die Gefahr des Käufers.
Ganz wichtig, Geldschulden sind Schickschulden da ist das ganze wieder anderster.

So steht im § 270 BGB (1):
Zitat:
(1) Geld hat der Schuldner (Käufer - Schuldner des Geldes) im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger (Verkäufer) an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
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Nur so vorgegriffen falls dort auch noch Fragen aufkommen!