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BWL- Gesetzlicher Leistungsort

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Ungelesen 27.11.12, 16:15   #1
CR07LM10
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Standard BWL- Gesetzlicher Leistungsort

Hallo zusammen,

ich bin wirklich verzweifelt und muss das für die Arbeit wissen, deshalb frage ich euch, ob ihr mir helfen könntet.

Frage (Leistungsort): Was paasiert wenn Verkäufer eine Ware zum Käufer schickt und es kommt zur einem Unfall und die Ware ist beschätigt bzw. kaputt. Leistungsort würde von beiden zeiten nicht vereinbart. Muss der Käufer die Ware bezahlen und muss der Verkäufer die Ware nochmals liefern? Was passiert wenn der Leistungsort vereinbart ist z.B München?

Grob gefasst was passiert wenn Leistungsort nicht vereinbar ist und was passiert wenn Leistungsort vereinbart ist!!

Ich hoffe ihr hilft mir!!

Danke im Voraus
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Ungelesen 27.11.12, 17:54   #2
321meins
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Wie immer: Kommt darauf an.

Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (Händler <=> Privatperson)?
Wieso wurde der Artikel versendet?
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Ungelesen 28.11.12, 15:54   #3
CR07LM10
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die aufgabe lautet

Aufgabe

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Skizze

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Das ist richtige aufgabe!!
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Ungelesen 28.11.12, 16:51   #4
funtick
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Da es sich wohl dabei um den Kauf zwischen zwei Händler handelt, ist nach dem § 269 (1) BGB für die Ware der Erfüllungsort Stuttgart (Wohnort/Sitz des Schuldigers der Ware). Folglich haftet der Käufer für den Transport, somit muss der Verkäufer die Ware nicht nochmals liefern. Die Spedition hat sich vermutlich ggü. dem Käufer Schadensersatzpflichtig gemacht, aber das ist ja hier gar nicht gefragt!

Generell gilt wen kein Erfüllungsort vereinbart ist trägt der Käufer die Kosten und das Risiko zur Überbringung der Ware zu seinem Lager oder wo er es halt hinhaben will. Also wen die Ware das Lager des Schuldners der Ware (Verkäufers) verlassen hat er seine Schuld beglichen und somit keine Verbindlichkeit gegen den Käufer mehr.

P.s: Lesse dir einfach ein paar Seiten vorher in dem Buch durch, ist dort eigentlich ganz gut erklärt.
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Ungelesen 28.11.12, 17:55   #5
CR07LM10
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Also ich habe es so verstanden, wenn kein Leistungsort vereinbart ist muss der Käufer die Ware bezahlen, und der Verkäufer muss nicht die Ware nochmals liefern.
Wenn der Leistungsort vereinbart ist muss auch Käufer die Ware bezahlen und der Verkäufer muss nicht die Ware nochmals liefern.
Der Verkäufer begleicht seine Warenschuld, wenn er die Ware liefern lässt.
Also ist immer der Käufer Schuld??
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Ungelesen 28.11.12, 20:53   #6
321meins
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Zitat:
Zitat von CR07LM10 Beitrag anzeigen
Also ich habe es so verstanden, wenn kein Leistungsort vereinbart ist muss der Käufer die Ware bezahlen, und der Verkäufer muss nicht die Ware nochmals liefern.
Das ist richtig, jedenfalls bei deinem Beispiel.
Zitat:
Zitat von CR07LM10 Beitrag anzeigen
Wenn der Leistungsort vereinbart ist muss auch Käufer die Ware bezahlen und der Verkäufer muss nicht die Ware nochmals liefern.
Der Verkäufer begleicht seine Warenschuld, wenn er die Ware liefern lässt.
Also ist immer der Käufer Schuld??
Das ist falsch.
Wäre als Leistungsort in deinem Fall Osnabrück vereinbart worden, müsste der Verkäufer erneut liefern.

Beachte außerdem, dass beide Erfüllungsgeschäfte (also Bezahlen der Ware und Warenlieferung) zunächst völlig unabhängig voneinander sind.
In deinem Fall bedeutet das: Der Käufer muss immer bezahlen, egal ob die Ware nun geliefert wird oder nicht.
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Ungelesen 28.11.12, 21:23   #7
CR07LM10
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Ok jetzt habe ich es verstanden!!

Ist der Leistungsort nicht vereinbart, dann muss der Käufer die Ware bezahlen und der Verkäufer muss die ware nicht nochmals liefern.

Ist der Leistungsort bekannt wie z.B. Osnabrück dann muss der Verkäufer die Ware nochmals verschicken.

DanKE für eure Antwort!!
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Ungelesen 28.11.12, 21:50   #8
funtick
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Nein, Nein! Ich denke du hast das falsch verstanden. Lesse dir einfach den § 447 (1) BGB durch, der ist eigentlich selbsterklärend.
Zitat:
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
Bei keiner vertraglichen Regelung bezüglich des Erfüllungsort greift hier § 269 (1) BGB und legt somit den Erfüllungsort der Ware auf den Sitz des Wohnort des Verkäufers fest. Somit hat der Verkäufer nach dem oben zitierten § 447 (1) BGB seine Schuld beglichen. (Warenschulden -> Holschulden)

Wen der Erfüllungsort vertraglich geregelt ist hier z.B Osnabrück (in der Praxis meistens beim Verkäufer) dann haftet der Verkäufer bis eben zu diesem Erfüllungsort. Würde also z.B. vertraglich als Erfüllungsort Osnabrück festgelegt und der Transporter zwischen Stuttgart und Osnabrück gegen den Baum fährt hat der Verkäufer seine Schuld nicht beglichen.

Zusammengefasst, der Transport bis zum Erfüllungsort der Ware läuft auf die Gefahr des Verkäufers. Alles darüber hinaus auf die Gefahr des Käufers.

Ganz wichtig, Geldschulden sind Schickschulden da ist das ganze wieder anderster. So steht im § 270 BGB (1):
Zitat:
(1) Geld hat der Schuldner (Käufer - Schuldner des Geldes) im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger (Verkäufer) an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
Nur so vorgegriffen falls dort auch noch Fragen aufkommen!
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