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Anzeige wegen einem Schlagstock ?

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Ungelesen 05.12.11, 01:52   #1
DonNino1
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Standard Anzeige wegen einem Schlagstock ?

Nabend, ich hätte da mal wieder eine frage..

und zwar wurde ich vorhin von " deinem freund & helfer " angehalten.

und in meinem auto hatte ich genau das bei mir gehabt. ( bzw. war der am sitz eingeklemmt )
http://www.para.de/WebRoot/ParaShop/.../6CB4/2089.jpg

der schlagstock war in etwa 50cm lang..

und jetzt soll ich eine anzeige bekommen.

was ich aber mal gar nicht verstehe, vor ziemlich genau einem jahr hatte ich mal eine machete bei mir gehabt ( natürlich war die auch im auto ) und komischer weise hatte ich die direkt im anschluss der kontrolle die wieder bekommen und hatte KEINE ! anzeige bekommen.

warum denn dann jetzt ?

kann mir jmd. sagen was eventuell auf mich zu kommen wird ? ( geld strafe, führerschein weg o.ä. )

achso und kommentare wie " dann lass den scheiss zuhause " könnt ihr euch auch sparen, denn ich habe dazu meine gründe..

ich bitte also um nützliche beiträge.

danke.
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Ungelesen 05.12.11, 02:34   #2
Mr.Cowboys
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Nach § 37 I Nr. 6 WaffG sind verboten: "Stahlruten, Totschläger und Schlagringe"
und Schlagstock ist =Totschläger hoffe du hast den bullen nicht gesagt das es ein Schlagstock ist weil wen ja brachst du ein kleinen Waffen schein dafür.
aber mall am rande bracht mann sowas glaube eher nicht ,mann hat doch hände wo mann sich mit währen kann doch .

mf
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Ungelesen 05.12.11, 03:28   #3
pauli8
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@DonNino1:

Bisher bildete ich mir immer ein (aus hier nicht erklärungsbedürftigen Gründen) Gesetzestexte einigermaßen zu verstehen.

Aber im Waffenrecht verzweifle ich. Was mutet man da einem Normalbürger zu...ist einfach der helle Wahnsinn !

Trotzdem fand ich folgendes:

Zitat:
Schlagstöcke, die einen eindeutigen Waffencharakter haben, wie z. B. durch einen konischen Verlauf, eine Handschlaufe, einen ausgeformten Griff, ein Parierelement fallen unter das Waffengesetz. Dies kann ein normaler Schlagstock, ein Teleskopschlagstock (ASP, Bonowi, Monadnock, etc.), ein Räum- und Abdrängstock, ein MES/Tonfa, pp. sein. Als Neuerung besteht hier ein Führverbot gemäß § 42a (1) Nr. 2 WaffG. Unter Führen ist vereinfacht das zugriffsbereite Tragen der Waffe im unmittelbaren Einwirkungsbereich (am Gürtel, in der Jacke, pp.) außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums/Geschäftsräume zu verstehen. Ausnahmen von dem neuen Führverbot sind nur bei Film- und TV-Aufnahmen, bei Theatervorführungen, im Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck möglich.
Vielleicht hilft dir das ein wenig.

Edit:

Auch beim zu erwartenden Strafmaß komme ich nicht weiter...(Nach Abs, 1..Ziffer 4...Anhang 5...Punkt 4.3.2. mit Ausnahme 1.8.5 unter Berücksichtigung von 2.4.7...die haben doch einen an der Klatsche oder ?).

Aber eines glaube ich, der Kopf kommt nicht runter ! Wird bestimmt halb so schlimm, wie es aussieht.
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Ungelesen 05.12.11, 04:06   #4
gentleman-smart
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Moin moin ...
Verdammt, es ist zu früh am Morgen und ich kann nicht schlafen...

Zitat:
Nach Abs, 1..Ziffer 4...Anhang 5...Punkt 4.3.2. mit Ausnahme 1.8.5 unter Berücksichtigung von 2.4.7
Wo hast Du das jetzt her???
Um die Uhrzeit kann ich dies grad nicht aus dem [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ] ableiten
Hat mich früher schon zur Verzweiflung gebracht.

Egal. Das ist sowieso Aufgabe der zuständigen Bussgeldstelle (hämisch lach...)

@DonNino1
Für solche Leut' wie Dich, empfehle ich die Anschaffung dieses [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ] Da müsste man auch als Normalbürger rankommen.

Allein das besondere Pozileirecht umfasst 2 dieser Ordner. Verlangt bloss nicht, dass ich es abscanne und uppe... damit wäre ich Jahre beschäftigt.
__________________
.
gentleman-smart ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 05.12.11, 04:14   #5
thyriel
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Da wird nicht viel passieren ist nur ne Ordnungswidrigkeit

Frage an die anderen, noch komplizierter gehts eh nicht mehr als sich ins Waffengesetz einzulesen anstatt google nach den einfach Worten "Schlagstock Gesetz Deutschland" zu durchsuchen oder ?
thyriel ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 05.12.11, 04:36   #6
pauli8
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Hey mein Freund gentleman-smart,

ich wusste es doch, dass du mich unterstützt ! Danke und auch noch wirklich witzig !

BTW:

Ich hätte ja so gerne PP´s Frage damals nach dem 12,03 cm Messer beantworten wollen...habe wirklich stundenlang für meinen Chef gesucht (kein Witz...ich wollte wirklich helfen...schleim), aber das Waffenrecht bringt mich zur Verzweiflung.

Da halte ich es lieber mit Mord und Totschlag......ist für mich viel einfacher als das blöde Waffenrecht.

@thyriel:

Bitte ???... ist nicht böse gemeint, aber siehst du im Bild von DonNino1 einen Teleskopschlagstock ?

Sag mir einfach bescheid, wenn ich blind bin ! Danke !
pauli8 ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 05.12.11, 04:49   #7
thyriel
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Zitat:
Zitat von pauli8 Beitrag anzeigen
@thyriel:

Bitte ???... ist nicht böse gemeint, aber siehst du im Bild von DonNino1 einen Teleskopschlagstock ?

Sag mir einfach bescheid, wenn ich blind bin ! Danke !
Nicht böse gemeint aber steht in meinem Text irgendwas von Teleskopschlagstock ?
Und grad wenn du mal die Polizeiseite gelesen hättest würdest du darin diesen schmucken kleinen Absatz finden:
Zitat:
Zudem dürfen Hieb- und Stoßwaffen, hierzu gehört auch der Teleskopschlagstock, sowie Einhandmesser seit dem 1. April 2008 nicht mehr in der Öffentlichkeit geführt werden. Ein Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Das gilft für alle Hieb und Stoßwaffen die nicht extra noch irgendwo anderweitig geregelt sind wie zb Totschläger. Und wäre diese sein Prügel etwas anderes dann wär da ne nicht ne kleine Anzeige am laufen sondern das Ding gleich mal einkassiert und er genauso wegen illegalem Waffenbesitz, das is dann keine Kleinigkeit mehr wegen der man nur ein Bußgeld bezahlt...
thyriel ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 05.12.11, 05:16   #8
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@thyriel:

Danke dir, um diese Uhrzeit habe ich vielleicht eine Schnellschuss losgelassen. Sorry, ich muss eingestehen, das meine Konzentration um diese Uhrzeit nicht die beste war.

Ich las in deinen Links eben nur oberflächlich "Teleskopschlagstock" !

Verzeihst du mir noch einmal ? Mann... ich hasse das Waffenrecht mit seinen Verweisen auf § soundso..Abs. 1...Ziffer 4...Nr. 1.4.2.3 7 usw. (übertrieben).

Gruß

pauli8
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Ungelesen 05.12.11, 05:54   #9
Evangelium
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Zitat:
Zitat von Mr.Cowboys Beitrag anzeigen
und Schlagstock ist =Totschläger
nur zur Richtigstellung.
ein Schlagstock ist kein Totschläger.
ein Totschläger wird zum Beispiel beim angeln benutzt und zeichnet sich dadurch aus das der obere teil nicht masiv ist sondern federnd.
ein Schlagstock hingegen ist massiv.

aber den unterschied kennen viele nicht^^


denoch gilt wie schon gesagt das man schlgstöcke nur auf privatbesitz mit sich führen darf. nicht in der öffentlichkeit
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Ungelesen 05.12.11, 06:56   #10
DonNino1
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danke schon mal für die ganzen antworten :-)

wäre es denn ein unterschied gewesen wenn ich gesagt hätte, dass sich das auto nach dem start von alleine abschließt ? denn dann wäre ja die hausordnung in einem geschlossenem behältniss oder nicht ?



wenn ich mir einen baseballschlläger ins auto lege inkl. tennisball oder einen richtigen baseball, dann könnte ich doch sagen das es zu sport zwecken dient oder ? :-D
DonNino1 ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 05.12.11, 07:29   #11
thyriel
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Zitat:
Zitat von DonNino1 Beitrag anzeigen
wenn ich mir einen baseballschlläger ins auto lege inkl. tennisball oder einen richtigen baseball, dann könnte ich doch sagen das es zu sport zwecken dient oder ? :-D
Genau. Das könntest du mit dem Schlagstock afaik genauso wenn du einen plausiblen Grund hast, dürfte nur schwer werden da einen zu finden ^^
thyriel ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 05.12.11, 10:25   #12
Ensus
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@ DonNino1: Das mit dem geschlossenen Behältnis haut nicht hin. Zugriffsbereit in der Öffentlichkeit lässt sich nicht so einfach aushebeln.
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Jeder Mensch muss sterben, aber nicht jeder hat gelebt.
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Ungelesen 05.12.11, 20:43   #13
Melvin van Horne
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Moin,

Zitat:
Zitat von ayclan Beitrag anzeigen
Kauf dir eine Mag-Lite (ein langes Modell) und die Bullen
können dir mal die Eier lutschen...
Was soll ihm eine Taschenlampe dabei helfen? Wenn der Polizist das wirklich machen will wird er die Klöten auch im dunklen finden. Einfach mal nett fragen ...

Ja ich weiss Off Topic, keine Hilfe, nicht wirklich witzig u.s.w. Ich mach´s (so bald) nicht wieder.

Wirklich komisch find ich die Vorstellung wie nach einem leichten Parkrempler die Unfallgegner mit Taschenlampe und Machete aufeinander losgehen ...

Nein mal im Ernst. Wenn Du wirklich glaubst eine Waffe im Auto haben zu müssen ist eine Maglite sicher eine gute Idee. Aber denke daran. Wenn Du damit wirklich hinlangst kann das böse enden. Auch für Dich. Das was Dir als verhältnissmässig erscheint mag der Richter als gefährliche Körperverletzung ansehen. Und da reden sie schnell mal von Haftstrafen. Ich will hier nicht den Moralapostel geben. Aber wenn man eine Waffe zur Hand hat lässt man sich vielleicht doch eher auf eine Situation ein als ohne.

Wer beizeiten rennt von hinnen kann noch ein andres mal gewinnen!
__________________
Wenn Kik den Preis pro Shirt um einen Euro erhöht um seinen Mitarbeitern ein besseres Gehalt zu zahlen, dann finden wir das alle gut.

Und dann gehen wir zu Takko einkaufen ...
Melvin van Horne ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 05.12.11, 21:02   #14
gummibaer2011
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Zitat:
Zitat von Evangelium Beitrag anzeigen
denoch gilt wie schon gesagt das man schlgstöcke nur auf privatbesitz mit sich führen darf. nicht in der öffentlichkeit
eigendlich ist das auto doch privatbesitz... also darf man doch einen schlagstock mitführen.
gummibaer2011 ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 05.12.11, 21:45   #15
Evangelium
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Zitat:
Zitat von gummibaer2011 Beitrag anzeigen
eigendlich ist das auto doch privatbesitz... also darf man doch einen schlagstock mitführen.
in diesen fall ist die privat besitz regelung beim auto nicht zutreffend.
das problem ist das du den schlagstock schnell aus dem auto raushohlen kannst was in diesen falls zum mitführen in der öffentlichkeit zählt
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Ungelesen 05.12.11, 21:48   #16
languste bob
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sag einfach es is n dildo und das du dich gerne damit beglückst xD passt schon!
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Ungelesen 06.12.11, 10:57   #17
The_Seri
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Zitat:
Zitat von gummibaer2011 Beitrag anzeigen
eigendlich ist das auto doch privatbesitz... also darf man doch einen schlagstock mitführen.


Sagen die ganzen Leute die von Holland nach Deutschland fahren sicherlich auch.
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Ungelesen 06.12.11, 13:24   #18
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Zitat:
Zitat von armeniengamer Beitrag anzeigen
Schlagstöcke (zumindest Teleskopschlagstöcke) nicht, die darf man ab 18 haben.
nur kaufen...nicht mitführen...wichtige kleinichkeit
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Ungelesen 06.12.11, 13:42   #19
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hmm.. naja ich werde mir gleich mal ein baseball oder ein paar tennisbälle kaufen. die werde ich zusätzlich zu meinem baseballschläger ins auto legen.. wenn die dann fragen dann sag ich das ich hobbymäßig spiele.....


hatte denn jmd. so einen ähnlichen fall ?
ich würd eigentlich gerne wissen wie viel ich denn wenn bezahlen muss ( wovon ich ganz stark ausgehe )..
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Ungelesen 06.12.11, 15:39   #20
Evangelium
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baseballchläger sind auch was anderes als schlagstöcke.
können zwar den selben schaden machen,aber da baseball schläger als sportgerät gelten sind die eine ausnahme.
gäbe es einen sport mit schlagstöcken wääre das vieleicht anders^^

habe mal in einen anderen forum zum strafmass von 25 euro gelesen da es als ordnungwiedirgkeit galt.
ist aber schon eine ganze weile her und würde mich heute nicht mehr drauf verlassen.
zudem ich den poster nicht kenne und nicht weiß wie glaubwürdig die aussage war
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Ungelesen 06.12.11, 18:42   #21
ovahead
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Also DonDino1, demnächst weißt Du Bescheid, wenn Du unbedingt etwas zur Verteidigung brauchst, ich hoffe das dies der Grund für Deine Bewaffnung ist, nimmst Du einen Basballschläger.
Oder Pfefferspray...

...und wenn überhaupt dann doch wohl unter'm Sitz.

...und wird man nicht, wenn man so'n Teil aus offiziellen Quellen haben sollte, genug aufgeklärt? Vorausgesetzt natürlich, die dürfen soetwas einfach so verkaufen....
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Ungelesen 06.12.11, 19:12   #22
TinyTimm
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Empfehle künftig diese seltene Waffe aus Fallout 3. [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
Sie befindet sich (besonders in der Vorweihnachtszeit) in fast jedem Haushalt, kann mit Hilfe von Plakatfarben
unschuldig bunt bemalt werden, http://s32.dawandastatic.com/Product...20110721130747
und hat einen ordentlichen Bumms.
Wäre interessant ob das Teil von der Polizeit auch als Waffe angesehen wird.

PS.: Als Bieröffner kann man das Teil auch verwenden [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
Das klappt mit einem Schlagstock unter Garantie nicht.
__________________
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Ungelesen 06.12.11, 19:22   #23
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Scheißegal, ob Schlagstock, Baseballschläger, Machete oder Messer.......

wer sowas auf öffentlichen Strassen braucht, ist n armer Hund... sry.
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Ungelesen 06.12.11, 19:33   #24
DonNino1
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Zitat:
Zitat von Evangelium Beitrag anzeigen

habe mal in einen anderen forum zum strafmass von 25 euro gelesen da es als ordnungwiedirgkeit galt.
ist aber schon eine ganze weile her und würde mich heute nicht mehr drauf verlassen.
zudem ich den poster nicht kenne und nicht weiß wie glaubwürdig die aussage war

hmm.. okay danke bin ja mal gespannt was dabei rum kommt.




das ist nicht arm sondern traurig...
aber was soll man machen ?
ich lebe ja nicht in einem kleinem dorf wo jeder jeden kennt.
leider ist das auch so das hier 4-5 leute auf einem drauf gehen.. und mit so einem pinn kann ich wenigstens einem richtig in die fresse schlagen auch wenn ich hinterher noch den kürzeren ziehen sollte da dann ja noch welche übrig bleiben, aber egal lieber einen als keinen :-)


und bevor jetzt jmd. " wozu gibt es den freund & helfer "
bis die da sind ist alles schon zu spät..
DonNino1 ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 06.12.11, 19:39   #25
ckjthedogmaster
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Gut, die Armseligkeit der Welt...... Das ist schon richtig, aber

so gesehen, bringst du das Spielzeug, wo du dich dann mit verprügeln lassen willst, quasi
selber mit.... hmmm

Naja, so ist meine Ansicht, aber lass dich mal nicht beirren....
ckjthedogmaster ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 06.12.11, 23:22   #26
pauli8
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Zitat:
Zitat von TinyTimm Beitrag anzeigen
Wäre interessant ob das Teil von der Polizeit auch als Waffe angesehen wird. :unibrow


Ich bin jetzt mal ein Spielverderber...eine Waffe ist es sicher nicht.

Schlägt aber DonNino1 damit zu, hat er große Chancen für eine "Gefährliche Körperveletzung" gerade stehen zu müssen !

Außer natürlich es liegt Notwehr vor und da werden im Rahmen der Verhältnismäßigkeit die Wahl der Mittel oft weiter ausgelegt, als allgemein angenommen wird. Sprich, es muss sich niemand "auf Raten toprügeln lassen", sondern es gab auch schon Urteile, bei dem das Gericht einem Angegriffenen eine Verteidigung zugestand, die den Angriff sofort beendete.

Natürlich wie immer..eine Beurteilung des Einzelfalles und kein Freibrief für alle "Djangos".
pauli8 ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 07.12.11, 18:33   #27
DonNino1
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danke pauli08,



sobald ich post bekomme werde ich hier es mal posten was da genau auf mich zu kommt.
vielleicht pasiert dies ja auch mal jemanden. dann weiss diese person was auch in etwa auf ihm zukommt
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Ungelesen 08.12.11, 00:59   #28
Toclek
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Zitat:
Zitat von TinyTimm Beitrag anzeigen
(...)
Das klappt mit einem Schlagstock unter Garantie nicht.
Klar, Bierflsche geht mit fast allem auf. Habs schon geschafft mit:

- Telefon
- Handy (Mit neuen Handys nicht zu empfehlen, bitte nur Schrott Handys nehmen)
- BILD Zeitung
- Besen
- PET Flasche
- H-Milch Tetra Pack
- u.v.m.
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Ungelesen 08.12.11, 01:36   #29
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Schlagstöcke und Teleskopschlagstöcke darfst du dir ab 18 kaufen und auch daheim liegen haben.

Wenn das Teil im Auto mitführen willst, dann darf der Schlagstock nicht griffbereit sein. Handschuhfach langt schon aus das der nicht griffbereit ist. Seitenfach, unterm Beifahrersitz etc nicht!

Der kleine Waffenschein, wie hier geschrieben worden ist, bringt einem absolut gar nichts bei Schlagstöcken. Die darfst du öffentlich nicht umhertragen. Waffenschein hin oder her. Der kleine Waffenschein ist nur dazu da, dass du Signal- Knall- und Rauchpistolen öffentlich führen darfst (aber nicht benutzen, außer Notwehr/hilfe)

Außerdem sehen Polizisten das sehr wohl als Waffe. Vor Gericht werden sogar die Fäuste eines Boxers als Waffe bezeichnet wenn er diese einsetzt (auch wenn er sie natürlich "führen" darf :P) siehe dazu:

Unterabschnitt 2 - Tragbare Gegenstände
1.
Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
1.1
Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),

Eine Anzeige wirst du nicht bekommen, da das Ganze nur eine Ordnungswidrigkeit ist
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Ungelesen 08.12.11, 02:10   #30
v3r17a5
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Zitat:
Zitat von Nijeman Beitrag anzeigen
Vor Gericht werden sogar die Fäuste eines Boxers als Waffe bezeichnet wenn er diese einsetzt (auch wenn er sie natürlich "führen" darf :P)
Das ist zwar ein weit verbreiteter Mythos, aber leider absoluter Kaese ;-)
Der Waffencharakter eingesetzter Faeuste enfaellt schon, wenn man sich die allgemeine juristische/strafrechtliche Waffendefinition ansieht. Danach ist eine Waffe "Jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und seinem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemaesser Verwendung gegen Menschen geeignet war, erhebliche Verletzungen zuzufuegen."
Wie man gut erkennen kann, spricht die Defintion von "Gegenstand". Ein Gegenstand im rechtlichen Sinne kann sowohl eine Sache als auch ein Recht sein. Da Faeuste aber unschwer erkennbar keine Rechte sind, muessten sie Sachen sein. Sachen sind in §90 BGB als "koerperliche Gegenstaende" definiert. Da aber der menschliche Koerper und seine Gliedmassen nach ganz herrschender Meinung erst Sachen werden, wenn es sich entweder um einen Leichnam handelt (teils umstrittene Sacheigenschaft bei Leichnamen) oder vollstaendig vom Koerper entfernte Gliedmassen, entfaellt im Umkehrschluss eindeutig die Sacheigenschaft einer noch am Arm befindlichen Faust.
Auf Grund der mangelnden Sachen-/Gegenstandseigenschaft einer menschlichen Faust kann ebenjene auch keine Waffe sein.
Unabhaengig davon ist oben genannte Definition natuerlich nur auf Tatsituationen anwendbar, es muss also ein (strafrechtlicher) Tatbestand erfuellt sein oder zumindest naheliegen. Ansonsten gilt naemlich die Waffendefinition gemaess Waffengesetz, und die sagt: "Waffen im juristischen Sinne sind demnach
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstaende und
2. tragbare Gegenstaende,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfaehigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stosswaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfaehigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.“ §1 Abs. 2 WaffG.
Dabei faellt dem geneigten Gesetzestextleser auf, dass auch das WaffG "tragbare Gegenstaende" verlangt - womit wir wieder bei oben ausgefuehrter Definition waeren. ;-)

Just my 2 Cents :-)
v3r17a5 ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 08.12.11, 07:29   #31
Melvin van Horne
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Moin,

der Irrtum das die Fäuste eines Boxers eine Waffe seien ist nur schwer auszurotten. Das hat der Beitrag über mir schon erklärt. Er hat aber einen Hintergrund. Wenn der "Normalbürger" einem anderen vor die zwölf haut dann ist das eine Körperverletzung. Zur "gefährlichen Körperverletzung" wird die Sache jedoch wenn das Gericht entscheidet das eine "lebensgefährliche Behandlung" vorliegt. Und das kann z.B. durch eine Waffe "oder eines "anderen gefährlichen Werkzeugs" passieren. Und wenn ein ausgebildeter Kampfsportler zuschlägt oder zutritt kann das Gericht davon ausgehen das das lebensgefährlich ist.

Und dann reden wir nicht mehr von fünf Jahren oder Geldstrafe sondern (in schweren Fällen) von zehn Jahren Höchststrafe. Es macht daher auch keinen Unterschied ob das womit man draufdrischt nun per Gesetz als Waffe deklariert ist oder nicht. Wenn es ein "gefährliches Werkzeug" (Ziegelstein reicht schon) ist kann das teuer werden.

Kampfsportler selber befördern diesen Irrtum gelegentlich. Wenn Bruce Lee´s Essenholer sich nach der dritten Übungseinheit im Gefühl der Unbesiegbarkeit in eine Kneipenschlägerei wirft und folgerichtig was auf die Zähne kriegt, kann es sein das er (um die Blamage abzumildern) hinterher sagt. "Ich durfte nicht richtig zuschlagen. Meine Hände gelten als Waffen" Das hab ich selber (von einem Boxer) schon gehört. War lustig ...

Sich auf Notwehr oder Nothilfe zu berufen nachdem man einen Angreifer mittels eines gefährlichen Werkzeugs ins Krankenhaus befördert hat bringt da selten was. Es darf kein grosses Missverhältnis zwischen dem verteidigten Rechtsgut und der Verteidigungsform liegen. Wer also auf ein "guck mal wie Scheisse der aussieht" mit einem Schlag mit der Maglite antwortet wird beim Richter kein Verständnis finden.

Auch vorbeugende Notwehr ("Ja aber seine Kumpels sahen so aus als wolten sie mich hauen. Da hab ich sicherheitshalber alle umgebracht." ) ist nicht drin. Selbst eine Ohrfeige darf man nicht unbedingt mit einem Schlagstock beantworten. Wenn nicht zu befürchten ist das die Sache für einen selber tödlich oder mit schweren Verletzungen endet darf man nicht mit einem potentiell tödichen Angriff antworten. Und ein Schlag mit einem Schlagwerkzeug erfüllt diese Bedingung.

Und das ist das Problem bei einem Schlagstock oder ´ner Eisenlampe" im Auto. Wenn der Angriff nicht mit was ähnlichem erfolgt muss man sie stecken lassen.

Erfinden wir mal ein Beispiel. Was heisst erfinden. Ist mir so passiert. Man sitzt in seinm Honda Diktator (bei mir war´s ein Volvo) und wartet auf grün. kommt einer vorbei, tritt einem im Suff aus Langeweile die Tür ein und geht weiter.

Maglite gegriffen raus und hinterher. Es kommt zum Handgemenge und zack hat er die Funzel im Gesicht. Ich schätze mal das fast jeder Richter in Deutschland einem daraus einen Strick dreht. Stichworte "Selbstjustiz" "Notwehrexzess" u.s.w.

Und da sind wir bei der Frage. Wie stellt der TE sich eine Situation vor in der man im Auto oder seiner Nähe eine Waffe braucht? Und wie häufig kommt sowas vor? Ist das Risiko das der Richter einem gerade aus der Tatsache das man eine Waffe (der etwas ähnlich gefährliches) bei sich hatte einen Strick dreht nicht viel zu hoch? Kein Feldzugsplan überlebt den ersten Schuss. Wenn man nur mit der Lampe aus dem Auto springt um den anderen einzuschüchtern. Guter Plan.
Was aber wenn der nich nicht einschüchtern lässt? Weil er blau ist, auf Droge oder einfach bekloppt? Was wenn er auf einen zukommt? Präventiv zuschlagen? Das kommt vorm Kadi nicht gut an. Und wir reden hier nicht von Kinderkram. Wegen solchem Quatsch kann es (wenn auch selten) "Hotel zum harten Kanten" geben. Ist es das Wert?
Oder noch schlimmer. Der Typ fühlt sich durch die Lampe massiv bedroht, sagt "Typisch für die heutige Jugend: kommen mit ´ner Taschenlampe zu einer Schiesserei" und zieht ne Knarre. Und nun? Jede Handlung in einer solchen Situation kann eskalierend wirken. Viele schwere Prügeleien haben mit einer absoluten Nichtigkeit angefangen. Und hinterher war der Katzenjammer gross ...
Also bitte nochmal überlegen ob es das Wert ist.

Ich bin seinerzeit im Auto geblieben. Ich hätte ihn schon gerne einer Schüttelung unterzogen. Aber ich bin nicht der schnellste. Wenn sich die Verfolgung nicht über eine lange Strecke in gemässigten Tempo abgespielt hab ich eh keine Chance. Also lieber zähneknirschend sitzenbleiben als sich auch noch durch eine missglückte Hetzjagd zum Affen zu machen. Und um in die Tür vom 740´er ne Beule zu treten war der Vogel eh zu klein.
__________________
Wenn Kik den Preis pro Shirt um einen Euro erhöht um seinen Mitarbeitern ein besseres Gehalt zu zahlen, dann finden wir das alle gut.

Und dann gehen wir zu Takko einkaufen ...
Melvin van Horne ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 08.12.11, 10:15   #32
Michi76
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Zitat:
Zitat von DonNino1 Beitrag anzeigen
Nabend, ich hätte da mal wieder eine frage..
wurde vorhin von " deinem freund & helfer " angehalten.
und in meinem auto hatte ich genau das ...schlagstock in etwa 50cm lang..
Das wird nicht so schlimm, sofern du nichts vorher verbrochen hast..oder so
lass dir wenn es tatsächlich vors gericht gehen sollte eine gute Glaubhafte Geschichte einfallen.

Wieso; weshalb; warum

du den Schlagstock unerlaubterweise mitführst.

Tip für die Zukunft

Wenn du unbedingt sowas zum Schlagen im Auto brauchst...

geh hin nehm

ca 45 cm NYM 5x2 5 Kupferkabel
und ein Stk Gartenschlauch

und steck das Kupferkabel da rein

hat den selben effekt...und ist legal...

Bei einer Kontrolle kann dir dann außer das man dich BITTET das zuhaus zu lassen
nichts passieren

Viel Spass

greetz
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Michi76 ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 08.12.11, 14:44   #33
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Hallo Melvin,

ich muss dir in vielen Punkten oben zustimmen, aber nach meiner persönlichen Erfahrung wird die Notwehr von Gerichten auch anders ausgelegt.

Als Beispiel dazu folgende Auslegung, wie so oft bei der Justiz (nur von mir zur Diskussion gestellt) :

Zitat:
Populärer Rechtsirrtum: Notwehr muss verhältnismäßig sein
2011/02/20

Das ist – so – nicht richtig. Das Strafgesetzbuch sagt:

Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Der erste Satz bedeutet, dass eine Tat, für die man grundsätzlich bestraft würde, ausnahmsweise erlaubt und damit straffrei ist.

Beispiel: T bedroht das Leben des O mit einem Messer. O zückt eine Pistole und erschießt T, um sein eigenes Leben zu retten.

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit ist, dass die Tat

geboten

und

erforderlich

ist.

Von Verhältnismäßigkeit aber ist im Gesetzestext keine Rede. (?)

Was bedeutet das – und was nicht? Zunächst einmal findet im Rahmen der Notwehr keine Güterabwägung statt. Notwehr ist unbeschadet der anderen Erfordernisse, die das Gesetz aufstellt, auch dann gegeben, wenn das durch die Notwehrhandlung verletzte Rechtsgut des Angreifers höher wiegt als das, welches durch seinen eigenen Angriff gefährdet wurde.

Beispiel: T versucht, O zu bestehlen. O streckt T mit Fäusten nieder, um den Diebstahl zu verhindern. Eine andere Möglichkeit steht ihm auf Grund der konkreten Umstände nicht zur Verfügung.

Dürfte O den T hier nicht schlagen, so wäre er von Gesetzes wegen gezwungen, die Eigentums- und Gewahrsamsverletzung durch O dulden. Das kann nicht richtig sein. Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.

Wohl muss die Gewaltanwendung wie auch jede andere Notwehrhandlung erforderlich sein. So will es das Gesetz. Erforderlich ist eine Handlung, die geeignet ist, den rechtswidrigen Angriff sicher zu beenden; stehen mehrere solcher Handlungen zur Verfügung, so muss das relativ mildeste Mittel gewählt werden, also das, welches bei dem Angreifer den geringsten Schaden anrichtet. Dieser Aspekt kommt noch am ehesten einem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit nahe, ist aber eben nicht dasselbe.

Gewisse Einschränkungen ergeben sich noch unter dem Gesichtspunkt der Gebotenheit. Dazu gehört auch ein ganz besonders krasses Missverhältnis zwischen dem durch den Angreifer bedrohten Rechtsgut und dem Rechtsgut des Angreifers, das durch die Notwehrhandlung Schaden nimmt.

Beispiel: Kinder stehlen Kirschen von einem Baum. Der Eigentümer des Baumes schießt mit einem Gewehr auf sie.

In diesem Fall mangelt es allerdings auch schon deswegen an der Gebotenheit, weil Notwehr gegenüber Kindern nur sehr eingeschränkt zulässig ist.

Es dürfen aber die Einschränkungen, die sich aus der Gebotenheit ergeben, nicht darüber hinwegtäuschen, dass eine Güterabwägung grundsätzlich gerade nicht stattfindet.

Wer einen rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut verübt, der muss sich grundsätzlich eine Verteidigung in
jeder Intensität gefallen lassen, wenn sie geboten und erforderlich ist.

Norm: § 32 StGB.
Dazu noch ein Beispiel aus der Realität, das ich zwar nicht als Beteiligter, aber aus hier nicht zu erklärenden Grunden hautnah miterleben durfte (nur in Stichpunkten):

A und B feiern in ihrem Zimmer...C. kommt und will in das Zimmer. Weil C unter Alkoholeinwirkung als aggressiv bekannt ist, verweigert man ihm das.

C. schlägt Türe ein..A und B können ihn abdrängen und stellen von innen Schrank vor die Tür...C schlägt weiter gegen die Tür.

A. nimmt sich ein Küchenmesser und geht zu C. in den Flur.

Es entsteht ein Gerangel, bei dem C. den A. einen kompletten Treppenabsatz hinunterwirft. C. begibt sich erneut zu A.

Der zieht sein Küchenmesser in sticht es dem C in den Bauch...C. wird lebensgefährlich verletzt, überlebt aber.

Staatsanwaltschaft sieht versuchten Totschlag...A kommt in Untersuchungshaft.

Monate später "Schwurgerichtsverhandlung"...Gericht spricht A frei und sieht Notwehr gegeben, weil sich hier der C grundsätzlich eine Verteidigung in jeder Intensität gefallen lassen muß. Sie bewerteten den lebensgefährlichen Bauchstich als geboten und auch erforderlich. Es müsse hier eben keine Güterabwegung stattfinden.

Die StA verzichtete auf eine Revision.

Ja ja...die Justiz....

Edit:

Hätttest du sofort bei "Türtreten" reagiert, wäre es für mich ein gegenwärtiger Angriff gewesen, später nicht mehr.
pauli8 ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 08.12.11, 17:15   #34
v3r17a5
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Grundsaetzlich ist Verhaeltnismaessigkeit der Oberbegriff fuer Gebotenheit und Erforderlichkeit.
Ansonsten findet eine Gueterabwaegung, wie sie beim Notstand (§34 StGB) regelmaessig stattzufinden hat, bei der Notwehrpruefung im Normalfall nicht statt. Lediglich wenn ein besonders krasses Missverhaeltnis der beteiligten Rechtsgueter vorliegt (Angriff durch ein Kind, Waffeneinsatz bei Diebstahl geringwertiger Sachen, etc.), ist auch bei der Notwehrpruefung eine Gueterabwaegung vorzunehmen.
In welchem Punkt die Notwehrpruefung allerdings sehr penibel ist, ist die Pruefung der Gegenwaertigkeit.
Gegenwaertig ist eine Rechtsgutbedrohung, "die unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert."
Folglich ist ein Angriff im Falle des erwaehnten Autotuertretens nicht gegenwaertig, da er nicht mehr fortdauert, und ist damit nicht notwehrfaehig.
Umstritten duerfte der ueber mir erwaehnte Fall sein. Bei einem vor die Tuer gestellten schweren Schrank koennte es an der Erforderlichkeit mangeln. Erforderlich ist im Regelfall das relativ mildeste Mittel (unter ex-ante-Betrachtung und auch nur, wenn gleichwertige oder hoeherwertige Mittel zur Verfuegung stehen). Je schwerer der Schrank, desto eher ist die Polizei zu rufen, die das absolut hoechste Verteidigungsmittel darstellt (auch wenn es sich nicht um ein Notwehrmittel - da kein selbsteingesetztes Mittel - handelt, so spielt es doch in der Erforderlichkeitsabwaegung eine Rolle). Daher wuerde ich den erwaehnten Fall nicht zwingend als Schulfall mit nur einer moeglichen Loesung sehen und kann die Forderung der Staatsanwaltschaft durchaus nachvollziehen.
Wie man sieht muss es sich nicht immer um eine "Gueterabwaegung" zum Ausschluss des Notwehrrechts handeln.

Aber wie dem auch sei, einen zu wenigstens waffengleichem Einsatz faehigen gefaehrlichen gegenstand hat man ausser Griffreichweite und im Idealfall verschlossen mitzufuehren (Kofferraum, Handschuhfach umstritten). Davon unabhaengig steht dir natuerlich das komplette Notwehrrecht offen, solltest du angegriffen werden und den in Griffbereitschaft auf dem Beifahrersitz liegenden Schlagstock einsetzen - bei rechtmaessiger Notwehr wird dir keiner daraus im Hinblick auf die durch die Notwehr gerechtfertigte Straftat einen Strick drehen. Daneben wirst du eventuell schon ein Ordnungswidrigkeitsverfahren - in schweren Faellen (vor allem bei Waffen) auch Strafverfahren - erwarten duerfen.

2 Cents - mal wieder

Edith sagt: Die im Zitat ueber mir erwaehnte Verhaeltnismaessigkeit laesst sich am ehesten mit dem Ermessen des Oeffentlichen Rechts (u.a. haeufig in Verwaltungsentscheidungen) gleichsetzen. Im Strafrecht ist wie bereits erwaehnt die Verhaeltnismaessigkeit der Ueberbegriff fuer Erforderlichkeit und Gebotenheit (in Schulfaellen verbunden mit der Pruefung der Gegenwaertigkeit).
v3r17a5 ist offline   Mit Zitat antworten
Ungelesen 12.12.11, 16:01   #35
netteette
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es steht jedem Bürger frei, sich so zu bewaffnen wie er es für richtig hält. Wenn man in eine Notwehr oder Notstandslage kommt ist man gewappnet.
Nun zum Waffengesetz.
Alle Gegenstände die unter das Waffengesetz fallen gelten als Waffen.
Der Umgang mit diesen Gegenständen ist erst ab 18 Jahren erlaubt.
Um jugendliche Kriminelle ein wenig einzuschüchtern hat der Gesetzgeber in einem Schnellschuss den § 42 und 42a ins Waffengesetz geschrieben.
Somit ist es verboten, alle Messer, die eine Klinge von mehr als 12 cm haben, alle Hieb und Stoßwaffen (ja, Stichwaffen gibt es lt. Waffengesetz nicht), und alle Einhandmesser zu "führen".
Was bedeutet führen?
Eine Waffe führt, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, außerhalb seiner Wohnung, seiner Firma oder seines umfriedeten Grundstücks.
Somit ist das Führen eines Schlagstockes im Auto eine Ordnungswidrigkeit.
Was wird geschehen?
Der Schlagstock wird einbehalten und in der Regel gibt es ein Bußgeld zwischen 250,- -500,- Euro.
Die Obergrenze ist 10.000 Euro.
Sollte der Täter bereits eine waffenrechtliche Genehmigung wie Jagdschein, kl. Waffenschein oder WBK haben, so wird diese wegen Unzuverlässigkeit in der Regel eingezogen.

Der PKW fällt nicht unter den Hausrechtsparagrphen (STGB 123) das Auto ist keine Wohnung.
Ein Wohnwagen dagegen kann eine Wohnung sein.

Weiterhin gibt es Ausnahmen im Umgang mit Waffen, z.B. das Schießen mit Luftdruckwaffen ist ab 12 Jahren im Schützenverein erlaubt, ABER nicht zu Hause, hier muss man 18 Jahre alt sein.
Wer mehr wissen will, macht mal eine Waffensachkunde z.B. bei [ Link nur für registrierte Mitglieder sichtbar. Bitte einloggen oder neu registrieren ]
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