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Online-Durchsuchung: Ist die Festplatte eine Wohnung

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Ungelesen 20.07.09, 01:46   #1
shogun1083
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Standard Online-Durchsuchung: Ist die Festplatte eine Wohnung

Inmitten der politischen Diskussion um die Online-Durchsuchung setzen sich nicht nur IT-Spezialisten mit dem geplanten Fahndungsmittel der Strafverfolger auseinander. Auch Juristen bemühen sich, die Möglichkeiten und Grenzen einer heimlichen Festplattenfahndung zu bestimmen. Trotz einzelner Gegenstimmen sind sie eher skeptisch, dass verfassungsrechtliche Fragen zufriedenstellend gelöst werden können. Besonders die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Recht, allein gelassen zu werden und im Kernbereich der privaten Lebensführung seine Ruhe zu haben, ist dabei in die Diskussion geraten. In einem Aufsatz [1] für die Juristenzeitung hat Johannes Rux sich mit den Rechtsfragen der Online-Durchsuchung befasst. Rux beschäftigt sich dabei mit der Frage, ob zum privaten Wohnraum eines modernen Bürgers nicht auch ein virtueller Wohnraum auf der lokalen Festplatte oder im Internet gehört, in dem er seine Persönlichkeit entfaltet.

Als das Grundgesetz gezimmert wurde, gab es noch kein Internet. Dementsprechend bestimmte Artikel 13 die Unverletzlichkeit einer Wohnung physisch mit dem Begriff der Wohnung als vom öffentlichen Bereich abgetrenntem Raum. Ob Haus, Wohnung, Garten, Campingplatz oder Hotelzimmer, überall schützt Artikel 13 die zum Leben notwendige Privatsphäre. Dazu schreibt der Jurist Johannes Rux: "Nachdem sich in den letzten jahren mit aller Deutlichkeit gezeigt hat, dass der Mensch seine Persönlichkeit auch in virtuellen Räumen entfalten kann, stellt sich die Frage, ob hier Raum für eine analoge Anwendung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung ist." Rux hält diese Frage für legitim, weil der Computer für viele Menschen weit mehr ist als eine Aktentasche oder Bibliothek mit Textdateien, Kalkulationsdaten. Sie nutzten ihn, um mit anderen Menschen entfernte soziale Beziehungen aufzubauen, die den Grad an Intimität und Vertraulichkeit aufweisen können, wie er in der klassischen Kleinfamilie üblich sei, schreibt Rux. Auf der Festplatte eines Computers finden sich somit höchst private Dokumente des sozialen Lebens im virtuellen Raum, Liebesbriefe, intime Chats, Fotos und vieles mehr.

Wenn für diese Bereiche der Festplatte in Analogie zur Wohnung ein Anspruch auf Unverletzlichkeit gelten soll, stellt sich die Frage, wo die Schranken des Schutzbereiches sind. Unter Bezugnahme auf Urteile des Bundesverfassungsgerichtes setzt Rux den Schutzraum sehr weit an. Weil das Gericht befand, dass auch ein abgeschlossener Lagerraum zur Wohnung gehören kann, schreibt Rux unter Hinweis auf Speicherangebote wie die von Google: "Dann kann für die 'Internet-Festplatte' aber jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn der Nutzer seine Daten verschlüsselt oder Dritte auf andere Weise vom Zugriff auf diese Daten ausgeschlossen hat".

Diese juristische Argumentation dürfte in der weiteren Debatte um die Online-Durchsuchung eine Rolle spielen. Wiederholt haben Praktiker darauf hingewiesen, dass die Online-Durchsuchung vor allem benötigt wird, um die Verschlüsselung von Inhalten aufheben zu können. So erklärte BKA-Chef Jörg Ziercke unlängst in Freiburg: "Wir müssen an den Rechner, bevor verschlüsselt wird." Ob freilich die Daten auf den Festplatten von schwerkriminellen Straftätern oder Terorristen unverschlüsselt gespeichert sind, wie sich das etwa die CDU-Politikerin Ute Granold in ihrer jüngsten Stellungnahme vorstellt, darf bezweifelt werden.

Quelle: heise.de
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