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Ungelesen 30.11.21, 20:32   #1
AhoiKameraden
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Standard VGH Kassel: Unterste Besoldungsgruppe liegt zu nah an Hartz IV

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hält die Beamtenbesoldung in Hessen für verfassungswidrig zu niedrig. Der Abstand zwischen Arbeitslosengeld II und der untersten Besoldungsgruppe von Beamtinnen und Beamten sowie zwischen den einzelnen Beamten-Besoldungsgruppen ist zu gering, entschieden die Kasseler Richter mit Beschluss vom Dienstag, 30. November 2021 (Az.: 1 A 863/18 und 1 A 2704/20). Der VGH legte damit zwei Verfahren dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe zur Prüfung vor.

Bundesverfassungsgericht muss hessische Beamtenbesoldung prüfen
Konkret ging es um die Beamtenbesoldung in Hessen in den Jahren 2013 bis 2020. Der VGH hatte gerügt, dass mit der Besoldung bis zur Besoldungsgruppe A 9, teilweise bis zur Besoldungsgruppe A 10 „der notwendige Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht eingehalten” werde. Der Staat sei aber zur angemessenen Alimentierung seiner Beamtinnen und Beamten verpflichtet.
Dazu gehöre auch, dass Beamte in der untersten Besoldungsgruppe mindestens 15 Prozent mehr verdienen müssen, als Hartz-IV-Bezieher erhalten. Auch müsse gewährleistet werden, dass Beamtinnen und Beamte der höheren Besoldungsgruppen „wegen der höheren Wertigkeit der ihnen anvertrauten Tätigkeiten ein höheres Einkommen haben” als Staatsdiener niedrigeren Besoldungsgruppen.
Hessen habe für seine niedrige Besoldung und dem nicht eingehaltenen Abstandsgebot aber keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung geliefert. Der VGH beanstandete damit auch die Besoldung von Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 2, da sich diese ebenfalls an der mit gerügten A-Besoldung orientiert.
Wollen Beamtinnen und Beamte in Hessen noch höhere Besoldungsansprüche geltend machen, ist dies nur noch für das Jahr 2020 möglich. Hierfür müssten sie gegen ihre Besoldung Widerspruch einlegen, so dass sie im Fall einer verfassungswidrigen Besoldung einen Vergütungsnachschlag erhalten können. fle/mwo

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