Zitat:
Zitat von MG_T
Björn Höcke schreibt: "Die Überwindung des Parteigeistes...". Das ist laut deiner Aussage
3)
Der Artikel 21 GG ist durchaus veränderbar. Unveränderbar sind die Artikel 1 und 20 GG (zumindest war das noch vor 20 Jahren so, als ich es lernen musste). Also z.B. die Menschenwürde, Sozialstaatprinzip, Volkssouveränität, Gewaltenteilung.
Da steht nichts über Parteien.
|
Den einen Punkt mal rausgesucht und man kann nur den Kopf schütteln. Gesetze lesen und verstehen sind zwei Paar Schuhe.
Die Parteien sind
wegen Artikel 20 besonders geschützt und eine Veränderung des Artikel 21 um die Willensbildung durch Parteien zu verbieten würde gegen Artikel 20 verstoßen. Das ist auch der Grund warum Parteiverbote so schwierig sind.
Zitat:
Betrachtet man die verfassungsrechtliche Stellung der Parteien, so wird die Bedeutung ihrer organisatorischen Aufgabe innerhalb des demokrati- schen Bundes-(Parteien-)staates deutlich. Sie werden im direkten An- schluss an die Grundrechte, die das Verhältnis des Bürgers gegenüber dem Staat regeln, in Artikel 21, im zweiten Abschnitt des Grundgesetzes, der die rechtlichen Angelegenheiten von Bund und Ländern regelt, behan- delt.
Dies ist auch in sofern bemerkenswert, als dass die politischen Parteien keine Staatseinrichtungen, sondern Zusammenschlüsse von Bürgern mit gemeinsamen Interessen darstellen, die sich in ihren Zielsetzungen und Programmen unterscheiden. Der staatsorganisatorischen Aufgabe der Parteien wird in diesem Sinne die Hauptrolle in der politischen Organisation des sozialen Bundesstaates (Art.20.1 GG) zuerkannt.Quelle
|
Um Dir die Strahlkraft der Grundgesetzartikel auf andere Artikel und Gesetze zu verdeutlichen, Artikel 79 hat keine Ewigkeitsklausel und doch kann man ihn nicht ändern, nicht mit einer 2/3 Mehrheit.