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Ungelesen 01.01.17, 13:05   #3
MartHan
Lord Helmchen
 
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"Während der Probezeit fallen Mitarbeiter nicht unter den allgemeinen Kündigungsschutz, (konkret geht es um § 1 KSchG). Das heißt: Die zwei Wochen Kündigungsfrist gelten in den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhälnisses für beide Seiten. Auch dem Mitarbeiter steht diese verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen zur Verfügung, wenn er die Firma doch noch verlassen möchte.

Zudem ist im Falle einer Kündigung der Zugang der Kündigung ausschlaggebend, nicht das Kündigungsende. Die Folge: Arbeitgeber (oder auch Mitarbeiter) können noch am letzten Tag der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen."

http://www.zeit.de/karriere/beruf/20...rist-probezeit

D.h wenn du am 04.01.2017 deine Kündigung einreichst (oder früher), bist du dort noch 2 Wochen angestellt.
Bei einer Kündigung ab dem 05.01.2017 wären es 4 Wochen.
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„Remember, remember the fifth of November
The gunpowder, treason and plot.
I know of no reason why the gunpowder treason
Should ever be forgot.“
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