03.04.15, 14:44
|
#21
|
Erfahrenes Mitglied
Registriert seit: Apr 2010
Beiträge: 360
Bedankt: 1.743
|
Zitat:
Zitat von ZeeDoa
blöd nur wenn jetzt ein anderer das spiel kauft, merkt es geht nicht und er es nicht beweisen kann, bleibt der dann auf dem schaden sitzen ?
|
Glaube ich nicht, dürfte ein Fall für die Mängelhaftung / Gewährleistung sein.
Zitat:
Zitat von Wikipedia
Ein Sachmangel liegt bei den folgenden Voraussetzungen vor:
- Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, § 434 Abs. 1 BGB. Liegt eine Vereinbarung über die Beschaffenheit vor, dann liegt kein Sachmangel vor, wenn die Sache bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ohne eine solche Vereinbarung liegt dann ein Sachmangel vor, wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB, wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die nicht der üblichen Beschaffenheit von Gütern der gleichen Art entspricht, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.
|
__________________
Mein Herr, ich teile Ihre Meinung nicht,
aber ich würde mein Leben dafür einsetzen, daß Sie sie äußern dürfen.
Voltaire [1694-1778]
|
|
|