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Ungelesen 12.10.14, 11:06   #4
321meins
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Zitat von Destiny Beitrag anzeigen
Ansonsten ist es schon eine Erleichterung, weil dann nicht mehr behauptet werden kann, dass "vergessen" wurde, den Preis zu ändern und jedes Mal eine Diskussion los geht.
Zitat:
Zitat von fetterhund Beitrag anzeigen
Der Kaufvertrag kommt erst an der Kasse zu Stande. Der Preis, der dort genannt wird, wird durch das Bezahlen für beide Seiten bindend, sofern keine mündlichen Absprachen ("Bitte erkundigen Sie sich an der Information, um den niedrigeren Preis zu erhalten.") dies ändern.
Nichts desto trotz könnte unter Umständen eine unlautere Handlung und somit ein Verstoß gegen das UWG vorliegen. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn der Verbraucher über den Preis getäuscht wird (= irreführende Handlung § 5 Abs.1 Nr.2 UWG).

Ich sehe das aber eher unkritisch. Zum einen könnte man die (täglichen) Preisanpassungen vor Ladenöffnung vornehmen, zum anderen werden falsch ausgezeichnete Waren schneller und einfacher identifiziert und die Fehlerquote reduziert.
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