Zitat:
Eltern sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihr volljähriges Kind weiterhin in der gemeinsamen Wohnung wohnen zu lassen. Denn laut BSG endet mit der Volljährigkeit des Kindes die elterliche Betreuungs- und Aufsichtspflicht. Eltern haben demnach die Möglichkeit, ihr volljähriges Kind – ob im Guten oder Bösen - zum Auszug zu zwingen. Dann greift die sogenannte Härtefallregelung nach § 22 Abs. 5 S. 2 und 3 SGB II, nach der dem Kind, auch wenn es unter 25 Jahre alt ist, der volle Anspruch auf eine eigene Wohnung sowie deren Kostenübernahme und der Regelsatz für Alleinstehende zu steht.
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Alles weitere findest du hier genau angegeben, inklusive Formularen.
http://www.gegen-hartz.de/hartz-iv-wohnung/index.html
Und hier ein Forum:
http://hartz.info/
Viel Glück