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Ungelesen 05.03.14, 21:57   #4
321meins
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§ 142 Abs. 4 StGB findet nur bei einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs Anwendung.
Da sich der von der geschilderte Unfall jedoch im fließenden Verkehr ereignet hat, kannst du auf keine Strafmilderung nach § 142 Abs. 4 StGB hoffen.

Moralisch gesehen, weißt du ja bereits, dass so ein Verhalten wirklich unter aller Sau ist (der Geschädigte bleibt auf seinem Schaden sitzen). Persönlich denke ich, ist eine Selbstanzeige in deinem Fall nicht zielführend. Die Ungewissheit und Sorge, dass dir möglicherweise in den nächsten Wochen noch eine Anhörung/Vorladung ins Haus flattert, ist fürs erste denke ich, Strafe genug. Wenigstens bist du nun für die Zukunft sensibilisiert und du weißt, was du zu tun hast.

Nächstes Mal einfach kurz 110 anrufen, den Vorfall schildern und du bist auf der sicheren Seite.
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