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Ungelesen 23.12.13, 03:19   #9
zero_tolerance
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Zitat:
Grundsätzlich ist der Erholungsurlaub für das entsprechende Kalenderjahr vorgesehen, eine "Mitnahme" ins nächste Jahr ist nur statthaft, "wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen". Und selbst dann müsste der Resturlaub bis spätestens 31.03. des Folgejahres genommen werden, was ja in deinem Fall wegen der Urlaubssperre wieder nicht möglich ist.
Habe eben nochmal nachgeschaut, damit ich mir 100% sicher sein kann - aber deine Aussage stimmt so nicht ganz:

Zitat:
Urlaubsansprüche verfallen im neuen Jahr , wenn Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes vorsehen – und wenn der Urlaub nur deshalb nicht eingereicht wurde, weil der Arbeitnehmer es schlicht vergessen hat. Konnten die Mitarbeiter ihren Resturlaub aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit nicht nehmen, bleibt der Urlaubsanspruch auch im neuen Jahr bestehen. Der Resturlaub muss dann aber bis zum 31. März genommen werden . Zwei Ausnahmen für diese Regelung gibt es allerdings: Dauert die Erkrankung über die ersten drei Monate des Jahres weiter an, bleibt der Urlaubsanspruch auch weiterhin bestehen. Wird der Mitarbeiter wieder gesund, muss er sich schleunigst aber um den Anspruch kümmern. Unendlich kann er die Ansprüche nicht aufschieben, spätestens im Kalenderjahr der Gesundung verfällt der Resturlaub, urteilte das Bundesarbeitsgericht . Über die ersten drei Monate des neuen Jahrs hinaus ist Resturlaub sonst nur gültig, wenn der Mitarbeiter bis zum 31. Dezember noch keine sechs Monate für seinen Arbeitgeber tätig war und seinen Urlaub wegen einer Probezeit nicht nehmen konnte. Dann kann er bis zum 31. Dezember des neuen Jahres seinen alten Urlaub noch geltend machen.
Da im neuen Jahr allerdings eine weitere Urlaubssperre gegeben ist, muss das geklärt werden in wie weit das möglich ist und wie lange er schon dort arbeitet... - Krankheit fällt so oder so weg...

Andererseits wundere ich mich, dass es in diesem Betrieb keine Urlaubsliste gibt, wo man sich Anfang des Jahres einträgt mit dem Wunschurlaub, so kenne ich das von AG die keinen Betriebsurlaub (also wo der gesamte Betrieb geschlossen ist) haben.

RANDNOTIZ: Auch wenn der letzte Satz meines vorhergehenden Posts vielleicht sehr sarkastisch klingt und von manchen als "unangebracht" eingeordnet wird - schlussendlich wird es darauf hinaus laufen wenn sich der TE gegen seinen AG stellt. Wenngleich die rechtliche Situation in fast allen Lagen des Arbeitslebens sehr eindeutig ist, werden viele Probleme einfach "unter der Hand" gelöst mit dem Wort "Betriebsinteresse" - also der AG gibt zum Wohl des Betriebes nach. Was allerdings meist für beide Seiten nicht ganz schlecht ist, der AG bekommt was er will und der AN meist eine "Entschädigung" (Immateriell/Materiell) und kann sich über einen mehr oder minder sicheren Arbeitsplatz freuen (wenn man sich öfters für den Betrieb entscheidet, steht man sicher nicht als erstes auf der Entlassungsliste).

Ich selbst kenne dies von mir und auch von meinen Freunden und Bekannten. Gerade wenn es um die Arbeitszeit geht, sind es manchmal 60 - 80 (in wirklichen Ausnahmen bis zu 100 also mit Samstag und Sonntag) Stunden Wochen - aber wenn ein Auftrag/Projekt fertig werden muss... Allerdings bekommt man dann auch mal einfach so ein paar Tage frei wenn weniger los ist. Bei meiner Freundin (Ärztin) ist es auch so, dass sie manchmal länger und mehr arbeitet als auf dem Papier steht oder die Ruhezeiten etwas kreativ gesehen werden - aber zum einen hat man eben ein Betriebsinteresse und zum anderen (ja nach Position und Job) weis man meist vorher, dass man vielleicht nicht unbedingt die Stechuhr zum Freund hat, das kann man vielleicht bei Daimler am Band so machen (wobei ich mir nicht mal da sicher bin)...
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