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Ungelesen 15.12.13, 06:36   #3
stanger20
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Zitat:
§ 615
Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug,
so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen,
ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen,
was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner
Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
+
Zitat:
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Das Recht eines Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers kann nach
§ 11 Abs. 4 S. 2 AÜG nicht durch den Arbeitsvertrag aufgehoben
oder beschränkt werden.
also wie ich sehe ist das doch nicht legal was die da machen ...ich glaube jedes gericht wird mir zustimmen
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