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Ungelesen 30.10.13, 19:56   #18
digi
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Zitat:
Rechtsberatung vom Rechtsanwalt zum Thema Telefongeschäfte
Stand: 02.04.2013

Telefongeschäfte sind grundsätzlich erst einmal Verträge im Rechtssinn. Sie weisen natürlich einige Besonderheiten auf.

Zu unterscheiden sind die Telefongeschäfte, bei denen die Leistung im Telefonat selbst besteht von denjenigen, in denen die später zu erbringende Leistung telefonisch "nur" verabredet wird.

Der Telefonkauf ist ein "normaler" Kaufvertrag und kommt nach den gleichen Regeln zustande. Es müssen ein Angebot und eine Annahmeerklärung vorliegen.
Rechtlich gesehen handelt es sich um den Fall eines mündlich geschlossenen Kaufvertrages.

Telefongeschäfte gehören rechtlich zu den sogenannten Fernabsatzgeschäften.
Wer telefonisch etwas kauft, dem steht ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beträgt 2 Wochen und beginnt, sobald der Käufer in schriftlicher Form auf sein Widerrufsrecht hingewiesen wurde. Für die Einhaltung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der telefonisch bestellten Ware.
Unterbleibt der schriftliche Hinweis auf die Widerrufsfrist, kann die bestellte Ware auch nach Ablauf von 2 Wochen noch zurück gegeben werden.

Weitere Einzelheiten zu Telefongeschäften erläutern Ihnen gerne die Rechtsanwälte und -anwältinnen der Deutschen Anwaltshotline.
Quelle : http://www.deutsche-anwaltshotline.d...efongeschaefte

Edit: Widerruf am besten mit Fax (nicht rechtssicher, sicherer aber als Einschreiben & Co.) /per Kurier (Zeuge/Bezeugung auch des Inhaltes) oder per Gerichtsvollzieher (Sicher) - Einschreiben vor allem mit Rückschein ist kein Beweis (wie viele das noch glauben)

Edit 2:
Zitat:
Einschreiben mit Rückschein

Wird per Einschreiben mit Rückschein versandt, so erhält der Absender eine Empfangsbestätigung mit der Original-Unterschrift des Empfangenden, den Rückschein. Durch ein Einschreiben kann aber nur bewiesen werden, dass ein Kuvert versandt wurde, sowie wann es beim Empfänger ankam; ob das Kuvert ein Schriftstück enthielt und wenn ja welches, ist damit nicht belegbar. Das schränkt den Beweiswert eines Einschreibens, z. B. für ein Gerichtsverfahren, stark ein. Insbesondere ist niemand verpflichtet, ein Einschreiben anzunehmen oder ein hinterlegtes abzuholen. Somit kann es sein, dass sogar eine Frist versäumt wird, weil das Einschreiben nach einer Woche wieder an den Absender zurückgeht. Ein Gericht kann sich daher einer Zustellungsurkunde bedienen. Wenn es für die Privatperson auch auf den Inhalt des Kuverts ankommt, sollte besser eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher erfolgen. Eine Seite kostet derzeit (Stand 8. Mai 2009) z. B. 9,45 €, wenn der Gerichtsvollzieher nicht persönlich zustellt, sondern die Post beauftragt. Ähnlich problematisch verhält es sich mit einem Fax und dem dazugehörigen Sendungsprotokoll. Hier ist das Sendungsprotokoll höchstens ein Indiz, dass ein Fax versandt wurde. Ob es auch ordnungsgemäß (inhaltlich) beim Empfänger angekommen ist, beweist es nicht.
Quelle : http://de.wikipedia.org/wiki/Einschr....C3.BCckschein
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