In Bezug auf den noch ausstehenden Urlaub, welcher zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrags/verhältnisses noch nicht genommen wurde bzw. nicht mehr genommen werden kann gilt §7 Abs. 4 BUrlG "Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten."
Das heißt, der Resturlaub ist gemäß Durchschnittsverdienst durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Der Anspruch muss vom Arbeitnehmer geltend gemacht werden.
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