Eigentlich hat dieses Urteil nichts wirklich Neues.
Das einzige Erwähnenswerte ist vielleicht das es doch einige Gerichte noch schaffen zwischen Störerhaftung und Aufsichtspflicht zu unterscheiden.
Aber auch das ist geltendes Recht :
Zitat:
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Zum Abschluss erklärte der Vorsitzende, dass die Rechteinhaber ja nicht rechtlos gestellt werden würden, wenn man eine Haftung der Eltern ablehnen würde. Immerhin könnte ja theoretisch noch gegen den Minderjährigen selbst vorgegangen werden, falls dieser eine entsprechende Einsichtsfähigkeit besitze.
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Quelle