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Ungelesen 03.10.12, 09:21   #3
Prince
Klaus Kinksi
 
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Zitat:

Nahezu alle Paketversender bestimmen in ihren AGB, dass Pakete auch beim Nachbarn abgegeben werden dürfen. Doch was passiert, wenn ein Paket bei unbekannten oder weit entfernten Nachbarn abgegeben wird und auf Nimmerwiedersehen verschwindet? Die Paketversender lehnen jede Haftung ab. Das Problem für Onlinehändler: wenn an Verbraucher geliefert wird, zählt die tatsächliche Ablieferung der Ware und nicht die Übergabe an den Versender. Doch sind die Paketversender-AGB überhaupt wirksam? Der “ARD Ratgeber Recht” fand heraus: Nein.

Lesen Sie mehr über die Unwirksamkeit von sogenannten Ersatzzustellungklauseln.


Wenn der Postmann vergeblich klingelt, wird das Paket häufig einem Nachbarn in die Hand gedrückt. Macht sich dieser aber mit dem Paket aus dem Staub, verweigern die Transportunternehmen jegliche Haftung. Zu Unrecht, wie Experten meinen.

Paketversender schließen Haftung in AGB aus

In den AGB nahezu aller Paketversender (z.B. § 4 Abs. 3 DHL-AGB, § 2.5.3 GLS-AGB, § 2.4 Hermes-Logistik-AGB etc.) sind Klauseln enthalten, wonach der Versender angeblich seine Pflichten gegenüber dem Absender erfüllt, wenn an einen “Nachbarn” zugestellt wird, wie z.B.:

“DHL darf Sendungen… einem Ersatzempfänger aushändigen… Ersatzempfänger sind… 2. andere, in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, sowie dessen Hausbewohner und Nachbarn, sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind…”


Händler soll auf dem Schaden sitzen bleiben

Im Verhältnis Verkäufer/Käufer zählt im Verbrauchsgüterkauf jedoch die tatsächliche Ablieferung an den Kunden selbst (vgl. § 474 Abs. 2 BGB), nicht an irgendeinen Nachbarn. D.h. der Verkäufer ist bei einem Paketverlust verpflichtet, den bereits gezahlten Kaufpreis zurück zu erstatten bzw. noch einmal an den Käufer zu liefern, wenn das Paket nicht wieder auftaucht. Auch die fernabsatzrechtliche Widerrufsfrist beginnt noch nicht zu laufen.

OLG Düsseldorf: Paketversender-AGB unwirksam

Daher stellt sich die Frage, ob solche Klauseln überhaupt wirksam sind. Das OLG Düsseldorf (Urteil v. 14.3.2007 – I-18 U 163/06) entschied bereits vor einiger Zeit, dass solche Klauseln unwirksam sind, weil sie intransparent seien und die Interessen des Absenders in unzulässiger Weise missachten:
Der Rest steht in der Quelle.



Allerdings muss ich dazu sagen, egal ob üblich oder nicht, ich finde es saudämlich und unverantwortlich ein Paket einfach nur vor die Tür zu packen.
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