Hab meine Kommentare (hab sie noch

) grad nicht zur Hand, aber §202 (2) trifft schon zu, wenn man sich lediglich Informationen über den Absender, in der im § genannten Weise, verschafft.
Ein Diebstahl, hier sogar in Form von § 243 StGB, wäre es auf jeden Fall, da der Gewahrsamsübergang stattfand.
Der Gewahrsahm bei der Briefzustellung wird ja in mehreren Schritten aufgegeben und neu übernommen. Absender -> Zusteller -> Empfänger.
Sollte sich das Sendungsgut nur tatsächlich im Briefkasten (hier würde theoretisch auch schon ein "Zeitungsrohr" ausreichen) befinden, so wird der Gewahrsamsinhaber neu definiert.
Ähnlich übrigens bei der Zustellung von amtlichen Schriftstücken, welche durch Übergabe in den Briefkasten (beachte aber den handschriftlichen Übergabevermerk) dem bestimmungsgemässen Empfänger übergeben werden.
In jedem Falle ist das Gewahrsamsgut dann im Eigentum (wenn auch noch nicht im tatsächlichen Besitz -Def. Besitz/Eigentum-) des Empfängers.