Eine Strafanzeige kann auch insoweit hilfreich sein, als dass eine Einstellung des Strafverfahrens nach §153a StPO die Beweisaufnahme in einem folgenden Zivilprozess vereinfacht, wenn nicht sogar abdingbar macht.
Einige Gerichte sehen bereits die Einstellungsverfügung nach §153a StPO als ausreichend an, da in diesen Fällen davon auszugehen ist, dass die (Straf-)Tatbestände erfüllt worden sind.
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