@mrPants: Eine Razzia in einer Diskothek ist nie eine gewoehnliche Personenkontrolle. Auch hierfuer muss eine Durchsuchung angeordnet werden. Weiterhin kann sie nur von der Staatsanwaltschaft und in seltenen Ausnahmefaellen von der Polizeibehoerde angeordnet werden, sofern Gefahr im Verzug besteht. Regelmaessig ist eine richterliche Anordnung erforderlich, ebenso wie eine Anordnung bei Gefahr im Verzug rueckwirkend richterlich zu pruefen ist.
Es kann also durchaus eine Durchsuchung durch den zustaendigen Richter auch an einer Schule angeordnet werden, sofern Erfolgsaussichten bezueglich des Auffindens von Beweismaterial oder Beschuldigten besteht. Insofern unterscheidet sich eine Schule dahingehend von den eigenen vier Waenden lediglich in der Paragraphenzahl (§103 StPO - eigene vier Waende: §102 StPO)
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