Grundsätzlich sind Körperverletzungen mit Einverständnis nicht strafbar...siehe Operationen, Zahnarztbesuch, Tattoos ua. !
Verstößt die Tat aber gegen die "angeblich guten Sitten", was man auch immer darunter verstehen will, gilt...
§ 228 StGB
KLICK
Zitat:
Die Unwirksamkeit könnte sich aus § 228 ergeben. Gem. dieser
Vorschrift ist die Einwilligung in die Körperverletzung unwirksam, wenn die Tat gegen die
guten Sitten verstößt. Der Begriff der Sittenwidrigkeit ist äußerst unbestimmt. Mit Blick
auf Art. 103 II GG ist § 228 daher nur dann verfassungskonform, wenn der Begriff der
Sittenwidrigkeit äußerst eng ausgelegt wird. Der im Zivilrecht gebräuchlichen Formel vom
„Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“2 ist zuzugeben, dass mit ihr zum
Ausdruck gebracht wird, dass es auf die Einschätzung aller billig und gerecht Denkenden
ankommt und somit das (objektivierte) Sittlichkeitsgefühl der gesamten Rechtsgemeinschaft zugrunde zu legen ist.
1 Nach BayObLG NJW 1999, 372.
2 Verwendet von BayObLG NJW 1999, 372, 373, das sich auf die ältere Rspr. des BGH (St 4, 88, 91)
beruft.
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Aber welcher Normalo kommt schon mit dieser Justizsprache zurecht !