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Ungelesen 25.02.12, 09:06   #2
vialukai
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Heißt das jetzt, dass jeder aufgrund einer IP Adressenermittlung(Abmahnbrief usw.) eine Gegenklage einreichen kann, da eine Verletzung des §10 GG besteht? Wäre hier eine Schmerzensgeldklage dann zulässig, weil das jemand psychisch fertig gemacht haben könnte?

Kommt da evtl. auf die Abmahnanwälte und ihre Auftraggeber ein Gegenklagewelle zu?
Zu begrüßen wäre es.
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