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Ungelesen 18.02.12, 12:39   #5
EBSC
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Hier mal aus einen Rechtsanwaltsforum

Hier steht klar , dass man zahlen muss, wenn man Zahlungfähig war

Sehr geehrte Fragestellerin,

ich möchte Ihre Frage aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten:

Die Voraussetzungen für die Rückforderung von geleistetem Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt sind in § 7 UhVorschG geregelt. Dabei ist wichtigstes Kriterium für eine Rückforderung, dass der Unterhaltspflichtige - also Ihr Freund - zum Zeitpunkt der Gewährung von Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt leistungsfähig war.

Sie teilen hier mit, dass eine Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Bezuges von Unterhaltsvorschuss bei Ihrem Freund, dem Vater des Kindes, nicht gegeben war. Damit kann das Jugendamt für die zurückliegenden Zeiträume grundsätzlich den Unterhaltsvorschuss nicht zurückfordern.

Dabei wird aber auch zu beachten sein, dass die Leistungsfähigkeit tatsächlich nicht gegeben war. Sollte eine Leistungsfähigkeit Ihres Freundes vorgelegen haben und sich dies im Nachhinein herausstellen, wird sich eine Zahlungsverpflichtung ergeben, soweit Ihr Freund auf die Zahlung von Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt hingewiesen worden ist. Davon gehe ich nach Ihrer Schilderung aus.

Sollte sich jetzt herausstellen, dass eine Rückzahlungsverpflichtung doch gegeben ist, wird man mit dem Jugendamt sicher eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen können. Für diesen Fall würde ich eine Vertretung durch einen Anwalt anraten.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
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