Kennst du shotta51...
Ok:
Im Falle einer Gerichtsverhandlung kann man den Inhalt der Beschuldigtenvernehmung widerrufen.
Sinnvoller ware es aber, vorab bei der zuständigen STA eine schriftliche Eingabe (ergänzend zur Vernehmung) zu machen und auf Irrtümer hinweisen.
So oft, wie ich solche Sachen in letzter Zeit lese, "trollt" auch hier etwas, stimmts?
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