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Ungelesen 24.02.11, 06:05   #2
Avantasia
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Arbeitsrecht: Gemäß § 10 Abs. 4

Zitat:
Der Arbeitnehmer kann beim Arbeitgeber seinen Resturlaub oder die Gewährung der Freizeit aus Überstunden beantragen und so eventuell einen Teil seiner Kündigungsfrist zuhause verbringen.

Liegen dringende betriebliche Belange vor, die eine Gewährung des Urlaubs oder der Freizeit zu dem gewünschten Zeitraum nicht möglich machen, so kann der Arbeitgeber aber deren Gewährung verweigern.

In diesem Fall wird sowohl der Resturlaub als auch das Freizeitguthaben am Ende des Arbeitsverhältnisses in Geld vergütet. Bei Urlaub ist aber weitere Voraussetzung für die Vergütung, daß er noch genommen werden könnte, was z.B. bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht der Fall ist.

Bereits genommener Urlaub wird auf diese Vergütung angerechnet. Laut Tarifvertrag haben Sie im Austrittsjahr generell einen Urlaubsanspruch von 1/12 je Beschäftigungsmonat. Diese Regelung ist zulässig solange der gewährte Urlaub über dem gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen liegt.

Da dies in Ihrem Fall gegeben ist, besteht also bei einer Kündigung im laufenden Jahr ein anteiliger Urlaubsanspruch von 1/12 je Beschäftigungsmonat.

Das zu zahlende Urlaubsentgelt berechnet sich dergestalt, daß zunächst das durchschnittliche Gehalt der letzten 13 Wochen ermittelt werden muß (§ 11 Abs. 1 BUrlG).

Ist ein festes Monatsgehalt vereinbart, so kann von diesem ausgegangen werden. Einer Ermittlung des Einkommens der letzten 13 Wochen bedarf es dann nicht.

Da das Bundesurlaubgesetz von einer 6-Tage-Woche ausgeht, muß im Falle einer 5-Tage-Woche eine Umrechnung erfolgen.

Diese Umrechnung geschieht, wie folgt:

26 pauschalierte Monatsarbeitstage bei einer 6-Tage-Woche geteilt durch 6 Werktage multipliziert mit 5 wöchentlichen Arbeitstagen = ergibt einen Divisor von 21,67 Arbeitstagen

Das Urlaubsentgelt errechnet sich dann folgendermaßen:

Monatsgehalt : 21,67 x 28 Urlaubstage

Die Überstunden, die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht in Freizeit genommen werden konnten, sind ebenfalls zu vergüten.
Ich hoffe das beantwortet Deine Frage
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