Zitat:
§ 447 BGB - Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
|
Das ist doch Wurst wer das Entgelt bezahlt, der Verkäufer ist rauß aus der Sache sobald er die Sache bei der Post abgibt. Der Käufer muss mit dem Päkel zur Post oder er lässt es eben bleiben.