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Umsatzsteuervoranmeldung
Wenn man( als Selbstständiger ) letztes Jahr ein Umsatz von über 17500 hatte aber dieses Jahr nicht mal in die Nähe von 17500 kommt weil der Hauptauftraggeber keine Arbeit mehr hat , kann man es umgehen das trotzdem Umsatzsteuer fürs laufende Jahr gezahlt werden muß ? Kennt sich da wer aus ?
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Meines Erachtens ist die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG eindeutig.
Da du im Vorjahr den Grenzwert von 17.500 € überschritten hast, must du nun (im Folgejahr) die USt ausweisen und abführen. Da gibt es hierzu leider auch keine Ausnahme. |
Guten Tag,
also ich persönlich hatte es so ich hatte das erste Jahr die Kleinunternehmerregelung und danach wie du die Mehrwertsteuer aber man kann wenn man zu wenig Umsatz hat nicht einfach wieder auf das Kleinunternehmer wechseln sondern muss 5 Jahre warten weil das kann nur alle 5 Jahre gewechselt werden. |
Hallo, bobby98 -
Deine Frage ist etwas irritierend ... Entweder, Du hast in 2014 bereits Rechnung(en) mit ausgewiesener MWSt. ausgestellt, dann hast Du die MWSt. (hoffentlich) kassiert und bist dem Finanzamt gegenüber zahlungspflichtig. Oder, Du hast in 2014 keine Rechnungen ausgestellt, in diesem Fall gibst Du ja auch in der Umsatzsteuervoranmeldung 0 € Umsatz, entsprechend 0 € Umsatzsteuer an. Also, wenn Du MWSt. von Kunden kassiert hast, dann steht diese - nach Abzug eventuell Vorsteuer aus Deiner unternehmerischen Tätigkeit - dem Finanzamt zu. Gruss, YaGru |
Ich habe 2014 bis jetzt alle Rechnungen umsatzsteuerfrei geschrieben. Diese soll ich umschreiben und von den rechnungsbeträgen die 19% extrahieren und abführen . So wurde es gesagt. Die folgenden Rechnungen soll ich dann normal meine Preise plus die 19% schreiben.Das klingt für mich sehr willkürlich vom Finanzamt weil die wissen das ich dies Jahr nicht mal in die Nähe der 17500 komme. Und wenn ich auch nächstes Jahr nicht über die 17500 komme greift wieder die klein Unternehmer Regelung.Es mus doch aber in diesem Fall eine Regelung geben , darum frag ich ja . Genauso wie es die Regelung gibt als gelernter Maler legal meisterpflichtige Tätigkeiten auszuführen , dies ist aber ne andere Sache , vom Prinzip das selbe , wißt ihr wie ich meine ?
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Klar gibt es eine Regelung, die wurde hier schon genannt und nennt sich Umsatzsteuergesetz.
Dort steht klipp und klar geschrieben, dass wenn du in einem Jahr die 17500 Euro Grenze überschreitest, du im folgenden Jahr Umsatzsteuer an das FA abzuführen hast. Basta! Zitat:
Rechnung an Auftraggeber X: 1190 Euro 1190 : 119 x 100 = 1000 Euro (netto für dich) 1190 : 119 x 19 = 190 Euro Umsatzsteuer für das FA Im Gegenzug darfst du aber gezahlte Vorsteuer, z.B. auf Werkzeuge und Material mit der Umsatzsteuer verrechnen. Da du aber davon (so wie es scheint) keinen Plan hast, wird es höchste Zeit sich an einen Steuerberater zu wenden. Alternativ an einen Steuerfachangestellten (vielleicht kennst ja jemand), der dir die Veranlagung unter der Hand macht. |
Danke für eure Beiträge .
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