Der Ansicht von cktech kann ich mich nur anschließen.
Buchführung ist kein Hexenwerk, dem stimme ich ebenfalls zu. Aber wir sprechen hier nicht davon, einen Buchungssatz zu erstellen, der die Überweisung einer Verbindlichkeit betrifft.
Bei der Anschaffung von AV geht es schon los (und wenn man nicht weiß, was AV ist, bedeutet das nichts gutes): was sind Anschaffungsnebenkosten, kann ich Fremdkapitalzinsen bzgl. des Anlagegutes aktivieren, welche Vorratsbewertungsmethoden sind zulässig, was sind nachträgliche Anschaffungskosten, was sind Anschaffungspreisminderungen, ... ?
Das sind alles Fragen, die in einer mehrjährigen Ausbildung zum Bilanzbuchhalter erörtert werden. Wenn Du ein Gespür dafür bekommen willst, wie schnell diese Materie komplex werden kann, lies Dir mal §253 HGB durch und versuche zu verstehen, wie Du die Anschaffung von Vermögensgegenständen bewertest. Sollte Dir das gelingen, versuch Dich an §6 EStG.
Vermutlich wirst Du dann selbst darüber nachdenken, cktech's Rat zu befolgen und zu einem Fachmann zu gehen.
Es spielt auch keine Rolle, ob Du einen kleinen Tante-Emma-Laden mit Shisha-Zubehör aufmachen oder einen mittelständischen Konzern eröffnen willst - die handels- und steuerrechtlichen Regelungen gelten.
Theo Waigel sagte einmal
"Der Bundesminister des Innern kann sich nicht erinnern,
der Bundesminister des Äußeren möchte sich nicht äußern,
aber nach der Pfeife des Bundesministers der Finanzen,
nach der müssen sie alle tanzen.".
Viel Erfolg mit Eurem Vorhaben.
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