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myGully |
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17.04.18, 13:49
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#1
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Legende
Registriert seit: Aug 2011
Ort: in der Wildnis
Beiträge: 15.627
Bedankt: 34.760
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Steinmetz holt Grabstein von totem Mädchen in Haltern
Zitat:
Der gestohlene Grabstein eines kleinen Mädchens vom katholischen St.-Sixtus-Friedhof hat für große Empörung bei der betroffenen Familie gesorgt. Nun kommt Licht in den Fall: Der vermeintliche Täter hat sich bei unserer Zeitung gemeldet.
Der vermeintliche Dieb ist der Steinmetz, der den Stein im Februar 2017 angefertigt hat. Seine Begründung: „Die Familie hat die Rechnung nicht bezahlt. Bis heute wurde mir kein Cent überwiesen“, sagt Alexander Lust, Inhaber von Alexander Lust Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk mit Filialen in Haltern und Dorsten. Deshalb habe er den Stein und eine Laterne aus Naturstein in der vergangenen Woche vom Grab mitgenommen.
Eine offene Rechnung von 1860 Euro
1860 Euro schulde die Familie Alexander Lust. „Ein Mann und eine Frau kamen Ende Februar 2017 zu mir in den Laden, um sich einen Stein und die Schrift auszusuchen“, sagt Lust. Lust bestellt zwei Steine, damit die Familie eine Auswahl hat. Am Ende werden es ein dunkelgrauer Stein in Herzform mit Namenszug und dem Bild eines kleinen Bären. Dazu kommt die gewünschte Steinlaterne, die Alexander Lust selbst auf dem Grab platziert.
Ein Brief, drei Mahnungen und vier Anrufe folgen, erinnert sich Alexander Lust. Doch die Familie habe er nicht mehr erreichen können. Auch eine beauftragte Inkassofirma habe zu keinem Ergebnis geführt. Deshalb habe er den Stein letzte Woche vom Grab wieder abgeholt: „Was soll ich machen?“, fragt Lust.
„Kein Diebstahl im klassischen Sinne“
Lust hat sich auch bei der Polizei gemeldet. Die sagt zu dem Vorfall: „Wir haben einen Hinweis bekommen, dass jemand den Stein abgeholt hat und dass es zivilrechtliche Streitigkeiten im Hintergrund gibt. Jetzt klären wir, wer da mit welcher Berechtigung gehandelt hat“, sagt Ramona Hörst, Pressesprecherin der Polizei Recklinghausen. „Aber wir gehen nicht davon aus, dass es ein Diebstahl im klassischen Sinne ist.“
Die betroffene Familie selbst war zu der Sache bisher nicht zu erreichen. Der Bruder der Mutter, der unsere Zeitung wegen des vermeintlichen Diebstahls kontaktiert hatte, war telefonisch bisher nicht erreichbar.
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Ich getraue mich fast zu wetten, das man auf FB die Mutter bedauert und gegen den Steinmetz Amok läuft.
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17.04.18, 14:15
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#2
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Master of Desaster
Registriert seit: Dec 2014
Beiträge: 3.986
Bedankt: 3.009
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Im grunde sagen Rechnungs und Angebotsbedingungen alles aus, wenn man sie nutzt..ich kenne sie nun halt nicht
Aber im Regelfall verbleibt das rechtliche Eigentum beim Lieferanten bis zu vollstaendigen Zahlung der kompletten Rechnungsbetrags..
Aber wie du schon schreibst , es wird wieder eine Bagage Leute , so Marke 3x Klasse 7, ihr volles Veto in die Welt hinausschreiben.
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17.04.18, 14:19
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#3
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Chuck Norris
Registriert seit: Apr 2009
Beiträge: 4.752
Bedankt: 11.495
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Moin,
ich kenne die genauen Regeln nicht. Aber man darf wohl nicht so einfach nicht bezahlte Ware zurückholen.
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Wenn Kik den Preis pro Shirt um einen Euro erhöht um seinen Mitarbeitern ein besseres Gehalt zu zahlen, dann finden wir das alle gut.
Und dann gehen wir zu Takko einkaufen ...
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Folgendes Mitglied bedankte sich bei Melvin van Horne:
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17.04.18, 14:25
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#4
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Legende
Registriert seit: Aug 2011
Ort: in der Wildnis
Beiträge: 15.627
Bedankt: 34.760
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Wenn man wie der Steinmetz alle Möglichkeiten nachweislich ausgeschöpft hat, denke ich schon das er sein Eigentum wieder abholen darf.
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17.04.18, 14:28
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#5
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AZOR AHAI
Registriert seit: Aug 2013
Beiträge: 4.903
Bedankt: 21.212
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Da spielen, wie so oft, mehrere Faktoren und Umstände eine Rolle.
Moralisch wäre der Steinmetz sicher im Recht, aber eben nicht de jure.
Dem obigen Text zu entnehmen, hätte er vor der Inkassofirma einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken sollen.
Die einwandfreie Durchsetzung von §985 BGB erfordert vorab den Weg über das AG.
Zudem würde sein entstandener Schaden nicht durch die Wegnahme des Gegenstandes, da individuell verändert durch Namenszug, ersetzt werden.
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17.04.18, 22:31
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#6
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Chuck Norris
Registriert seit: Apr 2009
Beiträge: 4.752
Bedankt: 11.495
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Moin,
im Internet angelesene Gesetzesfetzen sind immer heikel. Aber so wie das hier steht habe ich das auch aus einem Seminar in Erinnerung.
§ 449 Abs. 2 BGB kann der Verkäufer nach der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts die Kaufsache nur dann herausverlangen, wenn er zuvor bei Vorliegen der Voraussetzungen vom Vertrag zurückgetreten ist. Das eigenmächtige Zurückholen des Kaufgegenstandes nach dem Ausbleiben der Zahlungen durch den Käufer ist unzulässig, es sei denn die Parteien haben ein derartiges Recht der Verkäufers vereinbart. Jedoch ist das Herausgabeverlangen nach einem Schuldnerverzug auch im Rahmen der Geltendmachung des Schadensersatzes statt der Leistung möglich.
Das bedeutet, man hat wohl eine Chance seinen Sachen wiederzubekommen. Aber nur wenn man einen vorgeschriebenen Weg einhält und nur, wenn man sich diesen Weg vorher gesichert hat.
Einfach hingehen und mitnehmen ist wohl wirklich nicht drin.
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